Erstellt am 09.05.2017 um 14:25 Uhr von Hr Peppschmier
Besteht denn bei euch schon ein Betriebsrat?
Der Wahlvorstand wird vom bestehenden Betriebsrat ernannt. Besteht kein Betriebsrat, kann dieser auch vom Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat benannt werden. Ist eines der beiden Gremien vorhanden, sollte es auch vorrangig deren Aufgabe sein ein Zustandekommen eines Wahlvorstandes zur Durchführung von Betriebsratswahlen zu forcieren. Denkbar wären hier das Einberufen von Wahlversammlungen, auf denen man die Betriebsratsarbeit und deren Notwendigkeit vorstellen und den Wahlvorstand direkt gründen kann.
Gewerkschaften werden sich (leider) erfahrungsgemäß diesbezüglich nur engagieren wenn der Organisationsgrad stimmt.
Erstellt am 09.05.2017 um 14:32 Uhr von Pjöööng
Kann denn die Wahl nicht ohne Wahlhelfer durchgezogen werden?
Als Wahlhelfer sind wohl nur Wahlberechtigte und die Beauftragten der Gewerkschaften gemäß § 16 (1) BetrVG zulässig.
Wo liegt das Problem? Zu viele Wahllokale?
Erstellt am 09.05.2017 um 14:38 Uhr von gironimo
Warum nicht die Gewerkschaft? Die kennen sich gut aus - und BR und Gewerkschaften arbeiten doch vertrauensvoll zusammen (oder etwa nicht? ).
Ansonsten würde ich mich mal bei denen umschauen, die gerne kandidieren wollen und daher an einem korrekten Wahlablauf interessiert sein sollten.
Erstellt am 09.05.2017 um 16:46 Uhr von celestro
"Wahlhelfer mit der dazugehörigen Zeit und Sorgfalt zu finden"
irgendwie kommt mir hier in den Sinn, das eher der Wahlvorstand gemeint ist. Wenn dem so wäre, sollte man sich natürlich fragen, ob man überhaupt eine BR-Wahl lohnt, wenn so einen Job schon niemand machen will. Denn was soll das dann nachher werden, wenn die Leute dann im BR sind ?
Erstellt am 09.05.2017 um 17:04 Uhr von Ernsthaft
Ja, die Fragestellung ist einwenig verwirrend.
Eine konkrete Fragestellung wäre manchmal wirklich wünschenswert.
Geht es um den Wahlvorstand, ist § 16 BetrVG eigentlich eindeutig.
Wenn es hier aber um Wahlhelfer geht, ist dieses in § 1 der Wahlordnung geregelt.
§ 16 (1) BetrVG bezieht sich nur auf die Mitglieder des Wahlvorstandes und nicht auch auf die Wahlhelfer.
Da als Wahlhelfer aber nur die benannt werden können, die auch ein Wahlrecht haben, können dieses auch nur Betriebsangehörige und keine von einer GW sein.
Ein GW hat hier neben dem Recht auf Beratung, lediglich das sich aus § 16 BetrVG ergebende Recht zur Ernennung eines Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied. Aber auch dieses kann nur jemand mit einer Wahlberechtigung sein.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn ein Wahlvorstand durch ein Arbeitsgericht bestellt würde und sich im Betrieb nicht genügend Beschäftigte dazu bereit erklären. Nur dann kann auch auf Gewerkschaftsmitglieder die nicht dem Betrieb angehören zurückgegriffen werden.