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Neue Bewerbungsphase, alter Bewerber (extern) vorgezogen vor Internen Bewerbern

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xxrising
Sep 2022 bearbeitet

Hallo zusammen, ich hoffe man kann mir hier ein wenig weiter helfen. Situation ist folgende. In der Firma gab es personelle Veränderung in einem Bereich, Kollege hat gekündigt. Dafür wurde erst Intern eine Ausschreibung gemacht und nachdem sich keine beworben hat, dann extern. Extern haben sich zwei Leute auf EINE Stelle beworben und die Bewerbungsfrist ist abgelaufen. Bevor man sich für einen Bewerber entschieden hat, hat ein weitere Mitarbeiter aus der Abteilung gekündigt. Erst wollte man beide Bewerber einstellen, was man vom BR aber abgewehrt hat und drauf hingewiesen hat, das für die somit wieder NEUE freigewordene Stelle, auch wieder eine Interne Ausschreibung erfolgen muss. Gestern lief die Bewerbungsfrist ab, es gab zwei Interne Bewerber, heute kam schon direkt eine Anhörung. Man habe sich für einen externen Bewerber entschieden (aus der Phase vorher). Meine frage ist jetzt, ob das rechtmäßig ist? Muss die neue Stelle nicht nach dem Internen Prozess nicht auch wieder neu erst Extern ausgeschrieben werden oder kann er dann einfach "alte" Bewerbungen nehmen und diese den Internen vorziehen?

Kleines Beispiel, warum ich frage. Es gab Interne Ausschreibungen, mehrere Bewerber, einer wurde genommen. Einen Monat später, gleiche Stelle, nur in einer anderen Schicht. Bewerber aus der vorheringen Bewerbungsphase haben gefragt ob sie sich neu Bewerben müssen oder die alte dann noch gilt, hier kam die Antwort des Arbeitsgebers, das sie sich neu bewerben müssen.

Gott, viel Text. Ich hoffe das mir jemand Helfen kann. Vielen dank schonmal :)

Mfg

Alex

1.05809

Community-Antworten (9)

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Kjarrigan

07.09.2022 um 20:03 Uhr

Der BR kann die interne Ausschreibung gem BetrVG verlangen. Der AG und der BR können auch eine BV darüber abschließen. ABER - wenn da nicht drin steht, dass interne Bewerber vorzuziehen oder immer einzustellen sind (und das wird kaum ein AG in einer BV vereinbaren) MUSS der AG intern überhaupt nicht vorziehen.

Oft gibt es dann so Formulierungen, wie " bei gleicher Eignung oder ähnliches" aber selbst dann, "manipuliert der AG vielleicht die Stellenbeschreibung und schriebt eine Voraussetzung rein die der interne nicht hat.

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Relfe

07.09.2022 um 20:44 Uhr

wenn in der BV nicht drinsteht: ...danach muss eine externe Ausschreibung erfolgen... (o.ä.), dann muss der AG das auch nicht machen und kann eine geeignete Bewerbung vorlegen aus einem alten Vorgang. Wenn ihr diesen jetzt ablehnt aus einem der möglichen Gründe gem BetrVG, dann muss der AG sich etwas überlegen oder die Stelle bleibt unbesetzt.

Ob das dann sinnvoll ist?

S
seehas

08.09.2022 um 10:01 Uhr

Weshalb soll der AG den Aufwand mit einer externen Ausschreibung nochmal durchziehen, das kostet Zeit und Geld. Wir machen gerade immer wieder die Erfahrung, dass die Bewerber das Interesse verlieren wenn es zu lange dauert. Weshalb also nicht den geeigneten Bewerber einstellen?

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xxrising

08.09.2022 um 10:18 Uhr

Deswegen meine Frage. Intern mussten sich ehemalige Bewerber neu bewerben, wieso gilt dies dann nicht auch für Externe?

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rtjum

08.09.2022 um 10:27 Uhr

"wieso gilt dies dann nicht auch für Externe?" Die Frage wird Dir hier niemand so wirklich beantworten können. Das muss euer AG euch erklären. Habt ihr denn eine BV zu dem Thema interne Bewerbungen?

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xxrising

08.09.2022 um 11:06 Uhr

Das werden wir wohl als nächstes klären müssen. Sind noch recht "jung" was das Thema BR angeht. Ich denke ich werde noch einige male auf das Forum zurück greifen :) Danke schonmal an alle für die Antworten. Geholfen hat es schon ein wenig.

M
Muschelschubser

08.09.2022 um 11:22 Uhr

Die Formulierung, interne Bewerber "müssen" sich neu bewerben, klingt m.E. ein wenig negativ - denn letztendlich ist es nochmal eine Chance für alle, intern auf die neue Stelle zu kommen.

Damit kommen wir zu der Fragestellung, warum die Regelung für interne Bewerbungen nicht für externe Bewerbungen gilt:

Letztendlich geht es darum, dass intern jeder die Möglichkeit erhalten muss, sich auf eine neue freigewordene Stelle zu bewerben, und diese dann bevorzugt zu behandeln sind (Rechtliche Grundlage ist §93 BetrVG). Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es sein kann, als BR auch auf eine neue interne Ausschreibung zu bestehen, auch wenn es in einem ähnlich gelagerten Fall zuvor keine interne Bewerbung gab.

Es geht also darum, internen Bewerbern das Vorrecht gegenüber externen Bewerbern einzuräumen, ansonsten riskiert der AG die Ablehnung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG.

Extern brauchen wir das nicht zu berücksichtigen. Das BetrVG gilt nur im Innenverhältnis zwischen AG und den Arbeitnehmern, Externen müssen also keine vorrangigen Rechte eingeräumt werden. Deswegen ist eine erneute externe Ausschreibung obsolet, und der AG kann sich aus pragmatischen Gründen zunächst an die bisher eingegangenen Bewerbungen halten (sofern keine internen Bewerbungen vorliegen).

Fazit:

Die erste Stelle extern zu besetzen ist korrekt, da hierfür auch nur externe Bewerbungen vorlagen.

Die zweite Stelle muss mit einem internen Bewerber besetzt werden, da Ihr diese richtigerweise verlangt habt, und daraus auch zwei Bewerbungen resultierten. Die erneute externe Ausschreibung kann somit ausbleiben, siehe oben.

Die einzige Ausnahme wäre, wenn die Eignung absolut nicht passt (z.B. Lohnbuchhalter bewirbt sich auf Ingenieursposten), aber davon gehe ich mal nicht aus.

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rtjum

08.09.2022 um 11:29 Uhr

"Die zweite Stelle muss mit einem internen Bewerber besetzt werden," Kennst Du die BV von xxrising dazu oder wie kommst Du zu der Aussage?

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Muschelschubser

08.09.2022 um 11:46 Uhr

@rtjum Ich denke, wenn man eine klare Rechtsgrundlage im BetrVG findet, muss ich die BV nicht kennen. Oder kann ich per BV ungünstigere Regelungen für die AN treffen, als das Gesetz sie vorsieht?

edit: Ich habe da etwas schnell geschossen - die gesetzlichen Regelungen betreffen lediglich die Ausschreibungen. Das ist unstrittig auch ohne BV, in der Hinsicht bleibe ich bei meiner Aussage. Wenn der AG das alles einhält und den externen Bewerber trotzdem für geeigneter hält, dann ist es ohne entsprechende Regelungen per BV tatsächlich nicht möglich, als BR auf die Besetzung mit dem internen Bewerber zu bestehen.

Sorry, an diese Differenzierung hatte ich ad hoc nicht gedacht.

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