Erstellt am 13.12.2010 um 12:38 Uhr von paula
Der AG muss Betriebsmittel nicht so zur Verfügung stellen, dass MA sie privat nutzen können. Wenn er der Meinung ist dass intern Anrufen ausreicht dann kann er dies zunächst einmal.
was anderes könnte sich höchsten durch eine BV ergeben in der der AG (freiwillig) was anderes zugesagt hat
Trotzdem bleibt es dem BR unbenommen hier den AG (nicht den Vorgesetzten) anzusprechen. Diskutiert doch mit ihm.
Erstellt am 13.12.2010 um 13:46 Uhr von Ulrik
Hi,
ich persönlich frage mich jetzt, warum es für euch so wichtig ist, daß die Leute nach extern telefonieren können?
Erstens leben wir im Zeitalter des Handys. Da wird sicher die Möglichkeit geben, das die AN mal kurz vor die Tür gehen können zum telefonieren.
Und für die, die keines haben, die können ja noch bei dem Vorgesetzten telefonieren. Und den kann man ja bei einem entsprechenden gespräch kurz aus dem Zimmer bitten.
IMHO sollte man sich überlegen, mit welchen Forderungen man zum AG geht. Ich sehe hier einfach die dringende Notwendigkeit nicht, habe aber auch nicht den Einblick in euer Unternehmen. Aber es bleibt, daß er es nicht für private Zwecke zur Verfügung stellen muß.
Erstellt am 13.12.2010 um 19:29 Uhr von seesee
@Ulrik
Naja, prinzipiell hast du ja recht. Was aber seit Jahrzehnten üblich war (betriebliche Übung!), finde ich, kann der AG nicht einfach so übergehen. Zudem wurden zeitgleich mit dem Abstellen des Telefons die Mitarbeiter gebeten, die Kenntnisnahme einer Hausmitteilung von 2005 per Unterschrift zu bestätigen; die Hausmitteilung verbietet das Tragen und Benutzen privater Handys (diese sind fernab des Arbeitsplatzes aufzubewahren). Es gibt leider noch keine Betriebsvereinbarung bezüglich Telefonieren, und der BR von 2005 hat wegen der damaligen Hausmitteilung nichts unternommen. Der Grund, private Handys zu verbieten war übrigens der, dass EIN Mitarbeiter exzessiv damit während seiner Arbeitszeit telefoniert hat...
Erstellt am 13.12.2010 um 19:59 Uhr von DonJohnson
seesee
erstmal kann der AG das private telefonieren ohne Probleme verbieten. Die betriebliche Übung kann er ohne weiteres abschaffen - es ist erstmal grundsätzlich sein gutes Recht!
Warum er das tun möchte? Ist doch logisch - wenn er das private telefonieren zu läßt, wird er zum Telekomunikationsanbieter - mit allen Rechten und Pflichten und das mag halt nciht jeder AG ;-)
Eine erzwingbare BV wird auch nciht draus, da es nicht den 87,1,1 tangiert... Wenn er freiwillig mit euch sowas beschließen möchte, dann kann er - wenn nciht habt ihr wohl oder übel Pech gehabt...
Ist leider so...
P.S. In den Pausen kann der AG das Telefonieren mit dem privaten Handy nicht verbieten ;-)
Erstellt am 13.12.2010 um 20:05 Uhr von rainerw
@seesee
Grundsätzlich ist es so, das der AG dies zum einen nicht erlauben muß vom Diensttelefon Privatgespräche zu führen. Macht der AN es dennoch könnte man ihm im Zweifelsfalle sogar Arbeitszeitbetrug vorwerfen. Resultat-- fristlose Kündigung.
Die Frage ist warum kommt man erst nach 6 Jahen mit einer Dienstanweisung um die Ecke?
Hier würde ich zunächst mal Akten aus 2005 durchforsten ob der damalige BR überhaupt Kenntnis von dieser Dienstanweisung hatte. Denn da die die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 berührt müsste in den alten Unterlagen ja irgendwas vermerkt sein. Betreibl. Übung hin oder her..... werden mitbestimmungspflichtige Dinge berührt hat der AG sich über Art und Form zu einigen. Wenn er nicht will gibts auch die gleichnamige Stelle dafür. Bis zu einer Einigung hat er dann erstmal mit Zitronen gehandelt; sofern ihr in den Unterlagen von 2005 nicht anderlautendes finden solltet.
Solltet ihr so weit überein kommen das ihr eine BV diesbezüglich aufstellen wollt, weißt ihr den AG darauf hin das ihr euch dafür externe Hilfe ins Haus holen müsst. Dies könnten z.B die TBS (Technologie Beratungsstelle) Hessen sein. Solche Berater kosten in etwa 1200 € am Tag. Die Erstellen erst eine BV Telemedien für euch. Diese wiederum wird aufgegliedert in eine BV Telefon, BV Internet, BV Voice Mail, BV Videokonferenz, und und und...... Feine Kosten die da für den AG kommen.
Hier wäre es dann also zweckdienlicher wenn sich der AG mit dem BR über Art und Umfang einigt, die entsprechenden AN die ein Diensttelefon haben eine Erklärung unterschreiben die auch vom BR abgesegnet ist, das MA für entstehende Kosten aufzukommen hat.
Bevor ihr aber überhaupt erst mal tätig werdet, würde ich überprüfen ob der Vorgesetzte im Auftrag des AG handelt, denn dieser ist euer Ansprechpartner.
Erstellt am 13.12.2010 um 20:08 Uhr von DonJohnson
huhu rainer....
äh äh - kein MBR des Gremium nach 87,1,1 - das kannste knicken also Berater äh äh.... vergiss es...
Erstellt am 13.12.2010 um 20:49 Uhr von rainerw
@seesee
Ich kann Dir nur empfehlen macht es so. Mit oder ohne Diensanweisung, der AG hat über Jahre hinweg erst was geduldet, wenn auch wiederwillig. Nun will er das die AN ihr Verhalten ändern sollen. Das selbe Prozedere wie oben beschrieben führen wir gerade in unserer Unternehmensgruppe durch.
Erstellt am 13.12.2010 um 20:53 Uhr von DonJohnson
Ne ne ne - rainer - das ist gepokert - wenn würde ich auf freiwillige BV gehen - so wie es ist. Mit allen Argumenten die es gibt - auf ein MBR zu beharren - vergiss es...
Erstellt am 13.12.2010 um 22:49 Uhr von rainerw
@seesee
Nachsatz:
Mich würde als BR auch interessieren,woher der AG weiß das MA nach Auswärts telefonieren.
Nicht das wir uns falsch verstehen, mir ist schon klar das er es anhand der Rechnung sieht.
Nur darf er dieses so nicht verwenden, denn:
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bezieht sich auf alle technischen Einrichtungen, die durch Beobachtung oder Beaufsichtigung der Arbeitnehmer Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung der betroffenen Arbeitnehmer zulassen. Nach dem BAG unterliegt bereits die Datenauswertungsmöglichkeit dem Mitbestimmungsrecht.
Erstellt am 13.12.2010 um 23:13 Uhr von DonJohnson
rainer... erst mal irrelevant - wenn kann der AG oder sein Erfüllungsgehilfe die private Nutzung auch ohne dass er weiß dass sie privat genutzt wird untersagen...
Erstellt am 14.12.2010 um 13:40 Uhr von seesee
@ alle: Danke für eure Beiträge
@Don Johnson:
Ich denke, man kann die Einrichtung und Anwendung einer Telefonanlage schon unter § 87 I Ziff. 6 sehen, da sie geeignet ist, das Verhalten der Mitarbeiter zu überwachen, nämlich wer telefoniert wann wie oft und wie lange... Ich sehe da wie rainerw ein direktes MBR - aber erst, nachdem ich eure Beiträge gelesen habe... Dann werden wir also eine BV anstreben.
Erstellt am 14.12.2010 um 14:15 Uhr von rainerw
Hier auch noch mal ein Nachsatz zu einer umgekehrten betriel. Übung.
http://www.kanzlei-flaemig.de/arbeitsrecht/infothek-vom-rechtsanwalt/b-wie-betriebsvereinbarung/betriebliche-uebung-umgekehrte-betriebliche-uebung.html
Erstellt am 14.12.2010 um 14:52 Uhr von DonJohnson
seesee
Nee nee und nochmal nee! Ihr könnt eine BV mit dem AG abschließen was die TK Anlage darf oder nicht, ihr könnt ihm aber "vorschreiben", dass er Telekomunikationsdienstleister wird.
Wenn ihr mit Verhandlungsgeschick eine private Nutzung mit rein bekommt, ist es ja ok - aber ein Anrecht habt ihr halt eben nciht! So einfach ist das.
Im übrigen verhält es sich bei privater Internet und EMail Nutzung genau so...
http://www.recht-freundlich.de/download/email-Nutzung_.pdf
aber bitte richtig lesen und nicht so wie du es gerne hättest ;-))))
Nachtrag:
http://www.bdsg-externer-datenschutzbeauftragter.de/datenschutz/private-email-nutzung-am-arbeitsplatz-problematik-und-loesung-vorschlag/
Erstellt am 14.12.2010 um 15:31 Uhr von rainerw
Sollte seesee irgend welche Zweifel an meiner Aussage haben wir sie sich sicher auch an der von mir benanneten Stelle wenden. Diese machen das nun schon seit über 20 Jahre und verstehen ihr Handwerk aus dem ff.
Bitte den Oberbegriff Telemedien genau verstehen. Daraus ergeben sich die einzelnen Unterbegriffe. Sachen immer an der Wurzel anfassen und nicht am Schwanz