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Transformationsgeld 2024 - Schaltjahrregelung

H
Hans-Jürgen1231
Apr 2024 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe bereits den letztjährigen Forenbeitrag zur Diskussion der Betriebszugehörigkeit zum Stichtag 28.2. verfolgt.

In diesem Jahr ist es mit dem Schaltjahr und dem Stichtag am 28.2. noch spezieller... rein juristisch wird eine Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten zum Stichtag nicht erreicht sein, wenn der Mitarbeiter zum 01.09.2023 in das Unternehmen eingetreten ist, oder gibt es da andere Perspektiven? Hat die IG Metall das Schaltjahr bei der Auslegung wohl bedacht?

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Community-Antworten (5)

P
Pickel

18.03.2024 um 17:01 Uhr

Deine Frage ist nun wahrlich nicht zu Ende gedacht. 6 Monate sind eindeutig, egal ob der letzte Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat.

E
enigmathika

19.03.2024 um 11:03 Uhr

Wieso glaubst Du, dass der Februar juristisch nicht als ganzer Monat zählt?

H
Hans-Jürgen1231

30.04.2024 um 18:18 Uhr

Ich glaube, meine Frage war sehr wohl zu Ende gedacht. Aber danke für deinen konstruktive Bewertung. In jedem anderen Jahr, das kein Schaltjahr ist, fällt der Stichtag 28.2. auf das Monatsende, so dass der Februar zum Stichtag als ein voller Monat gezählt wird - anders dagegen die Schaltjahre, in denen eben ein Tag dafür fehlt.

C
celestro

30.04.2024 um 18:47 Uhr

Es gibt "Zeiten" im Jahr, da hat man während eines Zeitraumes von 6 Monaten nur Monate mit 30 / 31 Tagen ... und wenn man diese 6 Monate "anders" legt, ist eben der Februar mit drin.

Mir ist absolut noch NIE untergekommen, dass das einen Unterschied macht (da kümmert sich kein Mensch drum). Warum sollte es jetzt bei einer Konstellation von sogar nur einem Tag, irgendwen interessieren?

M
Muschelschubser

30.04.2024 um 18:58 Uhr

Sind das denn ungelegte Eier, oder habt Ihr da tatsächlich Diskussionsbedarf?

Ich glaube jedenfalls, so blöd ist die Frage gar nicht, wenn sich schon ein Gericht damit beschäftigt. (AG Kaiserslautern, Az. 6 Ca 289/22).

Die Tarifparteien definieren hier einen konkreten Stichtag (!) und gingen hier von einer Fristenberechnung nach §186ff. BGB aus. Allein das gebietet es, genauer hinzuschauen.

In §188 Abs. 2 heißt es: Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

Das wäre folgendermaßen zu interpretieren: Der Monat sei erst beendet, wenn die letzte Zeiteinheit seines letzten Tages abgelaufen sei, d. h. mit Beginn der ersten Zeiteinheit des ersten Tages des folgenden Monats. Dies bedeute, dass die 6 Monate Betriebszugehörigkeit abgelaufen seien mit Beginn der ersten Zeiteinheit des ersten Tages des nachfolgenden Monats, somit am 01.03. 0:00 Uhr

Das wäre insofern auch bei einem Schaltjahr kein Unterschied. Wäre also schlecht für den Betroffenen.

Jetzt hat das Gericht allerdings (wenn ich es richtig verstanden habe) den Tarifwortlaut und die Tarifabsicht über die gesetzliche Fristenberechnung gestellt:

Beschäftigte und Auszubildende, die jeweils am 28. Februar eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf ein Transformationsgeld (T-Geld).

Demnach wäre das Transformationsgeld in jedem Fall zu gewähren, egal ob wir über den 28. oder den 29. Februar sprechen.

Etwas kompliziert, aber ich hoffe ich habe es richtig wiedergegeben.

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