Erstellt am 07.05.2017 um 15:12 Uhr von Pjöööng
BetrVG § 43
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. (...)
Erstellt am 07.05.2017 um 15:15 Uhr von lockenjoggel
Kann man dagegen vorgehen, wenn dem nicht so ist?
Wenn ja, wie?
Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden und was wären die Folgen?
Erstellt am 07.05.2017 um 15:20 Uhr von Pjöööng
Das kann bis hin zur Auflösung des BR führen. Maßgeblich ist hierfür der § 23 BetrVG. Dort steht auch wer wie vorgehen kann.
Erstellt am 07.05.2017 um 15:35 Uhr von gironimo
Der schnellste Weg zur Versammlung ist in solchen Fällen wohl über die Gewerkschaft.
§43 Abs. 4 BetrVG :
Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.
Würde ich erst einmal versuchen.
Erstellt am 07.05.2017 um 15:45 Uhr von alterMann
Noch schneller kann es gehen, wenn Du den BR mit ein par Kollegen darauf aufmerksam macht, dass eine Betriebsversammlung überfällig ist und Ihr insbesondere Interesse an den folgenden TOPs habt...
Erstellt am 07.05.2017 um 15:56 Uhr von lockenjoggel
Wie wäre bei einem Versuch zur Auflösung vorzugehen?
Reicht da ein Antrag mit Stützunterschriften?
Erstellt am 07.05.2017 um 16:55 Uhr von Pjöööng
Da müssten schon ein Viertel der Belegschaft gemeinsam Klage beim Arbeitsgericht enreichen.
Vorher sollte man die innerbetriebliche Klärung versuchen.
Erstellt am 07.05.2017 um 17:28 Uhr von gironimo
Das ist nicht der richtige Weg (Auflösung). Abgesehen davon, dass das Verfahren sich wahrscheinlich so lange hinzieht, dass ohnehin Neuwahlen sind.
Da heißt es dann eventuell einen besser funktionierenden BR zu wählen. Also am Besten selber kandidieren.