Erstellt am 07.05.2017 um 07:25 Uhr von UliPK
Gelöscht, war einfach unüberlegter Blödsinn.
Erstellt am 07.05.2017 um 08:59 Uhr von Ernsthaft
Das meinst du doch jetzt wirklich nicht ernsthaft oder?
Erstellt am 07.05.2017 um 09:11 Uhr von UliPK
@Ernsthaft
Meinst du mich?
Erstellt am 07.05.2017 um 10:01 Uhr von Ernsthaft
JA! Und ich hoffe, dass du dir über das Ausgesagte noch einmal ernsthafte Gedanken machst.
Kleiner Tipp: Schau dir zur Wählbarkeit einmal § 18 Abs. 1 Aktiengesetz an.
Auch dein Sonderfall kann in mehrere Richtungen gehen.
Erstellt am 07.05.2017 um 10:11 Uhr von UliPK
Habe es gelöscht.
Nur wenn du die richtige Antwort weißt, dann poste sie auch Bitte, der Hinweis das ich da mist geschrieben habe gehört dann zu dieser Antwort natürlich auch dazu.
Erstellt am 07.05.2017 um 10:28 Uhr von gironimo
Natürlich verliert der Kollege das Amt. Er wechselt doch in einen anderen Betrieb.
Darum müsste der BR ja auch nach § 103 BetrVG gehört werden, wenn der Kollege nicht einverstanden ist.
Wie ULIPK schon richtig festgestellt hat, wenn natürlich die Versetzung dauerhaft erfolgt und der Kollege nicht nur "entsendet" ist.
Erstellt am 07.05.2017 um 11:04 Uhr von Ernsthaft
@ gironimo
Ein nochmals darüber Nachdenken gilt hier auch für deine Aussage hierzu. Denn so einfach wie du es dir hier machst, ist es beileibe nicht.
@ UliPK
Löschen bringt dich jetzt hier aber auch nicht viel weiter. Jeder kann mal Fehler machen. Was ja auch nichts Verwerfliches ist. Man sollte aber auch zu ihnen stehen und es zum Anlass nehmen, dieses durch Lernen zu korrigieren.
Es ist ja nun nicht so, dass auch mir nach Jahrzehnten div. BR-Tätigkeiten keine Fehler mehr unterlaufen. Für meinen Geschmack sind das leider immer noch zu viele.
Aber solange kein anderer darunter leiden muss, kann ich ja noch gut damit Leben. Was aber jetzt nicht bedeutet, dass ich nicht zumindest versuche, diese möglichst zu vermeiden.
Da es hier so einige Möglichkeiten gibt, kann ich das auch nicht in eine kurze Antwort fassen. Mache ich es dennoch, führt ev. unausgesprochenes aber ev. gerade hier Maßgebendes dazu, dem armen betroffenen den letzten zum Absturz noch notwendigen Tritt zu verpassen.
Aber selbst wenn man nur aufs Grobe abstellt, sollte man sich überlegen, was man damit sonst noch so aussagt oder anrichtet.
Deine Frage zur Wählbarkeit nach § 8 BetrVG stellte ja wohl darauf ab, dass er dann aufgrund zeitlicher Rahmenbedingungen nicht wählbar wäre. Was so sein kann, aber nicht so sein muss. Somit die Aussage: dass sich die Frage dann von selbst beantwortet, hier nicht zutreffend war und somit eher zu einer zusätzlichen Verwirrung führen könnte.
Bei der Versetzung verhält es sich ähnlich. Auch hier kann es so sein, aber auch nicht.
Maßgebend ist hier neben der Dauer einer Unterbrechung auch das Arbeitsverhältnis selbst bzw. dessen Art. Auch eine Unternehmensstruktur spielt hier eine nicht unerhebliche Rolle (§ 18 Abs. 1 Aktiengesetz).
Gerade hier gibt es zahlreiche Optionen, die Mal in die eine oder in die andere Richtung wirken können.
Will ich hier eine auch wirklich passende Antwort geben, bedarf es schon ein wenig mehr, als das wenige uns hier mitgeteilte.
Bedenke: Das Ziel ist für einen BR zwar wichtig, noch wichtiger aber ist der Weg, der zu diesem führt.
Erstellt am 07.05.2017 um 11:51 Uhr von Ernsthaft
@Gironimo
„Natürlich verliert der Kollege das Amt. Er wechselt doch in einen anderen Betrieb.“
So natürlich, wie du das hier behauptest, ist das überhaupt nicht. Auch nicht, dass er in einen anderen Betrieb wechselt, dieses endgültig der Fall ist, oder nicht doch noch Optionen bestehen, die eine Verbindung zum vorherigen begründen könnten.
Eines sollte man hier auch nicht ganz übersehen: Befördern kann mich eigentlich nur derjenige, mit dem ich ein rechtliches Arbeitsverhältnis eingegangen bin.
Auch, dass es nach dem BetrVG durchaus die Möglichkeit gibt, auch mehreren Betriebsräten anzugehören.
Das BetrVG spricht weder in § 8 BetrVG noch an anderer Stelle eine Mandatsbeschränkung auf nur einen BR aus. Ob eine Doppelmitgliedschaft allerdings sinnvoll ist, kann nur jeder für sich, nicht aber ein BR als Gremium entscheiden.
Ob jetzt die berühmte Sekunde greift oder nicht, kann man ohne nähere Prüfung nicht mal so eben zw. Tür und Angel entscheiden. Dazu bedarf es schon einwenig mehr Kenntnisse, als der uns hier vorliegenden.
„Wie ULIPK schon richtig festgestellt hat, wenn natürlich die Versetzung dauerhaft erfolgt“
Wie kann hier jemand etwas als richtig feststellen, wenn ihm alles ev. auch noch zu Berücksichtigendes, überhaupt nicht bekannt ist? Was @UliPK in dieser Form so auch überhaupt nicht hat.
Ist es nicht etwas anmaßend, seine Meinung (Sichtweise) so darzustellen, als wäre sie die einzig Richtige?
Erstellt am 07.05.2017 um 14:34 Uhr von Pjöööng
§ 18 Abs. 1 Aktiengesetz hat ja mit der Frage offensichtlich gar nichts zu tun!
Sofern sich der Arbeitgeber nicht auch faktisch so organisiert hat, dass bundeslandweite Betriebe entstehen, bedürfte soche Bundeland-Betriebe einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung bzw. einer entsprechen Gesamtbetriebsvereinbarung. In dieser Vereinbarung sollte sinnvollerweise definiert werden, wie die Arbeitnehmer den Betrieben zugeordnet werden. Deshalb sollte man dort einfach mal nachschauen, ob hier ein Wechsel des Betriebes erfolgt.
Erstellt am 08.05.2017 um 09:45 Uhr von Ernsthaft
„§ 18 Abs. 1 Aktiengesetz hat ja mit der Frage offensichtlich gar nichts zu tun!“
Bist du jetzt zum Hellseher aufgestiegen?
Hier geht es darum, was ev. auch möglich wäre und nicht darum, was wirklich Fakt ist! Fakt ist nur, das wir ohne nähere Kenntnisse zu haben, dieses überhaupt nicht abschließend beurteilen können.
Und genau so und nicht anders ist der „§ 18 Abs. 1 Aktiengesetz“ hier einzuordnen. Dass das dort Stehende auch analog wirken kann, sollte auch nicht einfach unter den Teppich gekehrt werden.
Dass bei einem in allen Bundesländern sitzendem Unternehmen auch ein Konzern vorliegen und dieses auch eine AG seine könnte, ist so unwahrscheinlich auch nicht.
Woher bitte, wenn hier nicht hellseherische Fähigkeiten vorliegen, entnimmst du hier die Offensichtlichkeit?
Erstellt am 08.05.2017 um 11:32 Uhr von Pjöööng
In der Frage wurde klargestellt:
"wir sind ein bundesweit tätiges Unternehmen."
EIN Unternehmen.
Im § 18 Aktiengesetz heißt es:
"Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern"
Also mindestens ZWEI Unternehmen...
Erstellt am 08.05.2017 um 13:57 Uhr von Ernsthaft
Wir wollen doch jetzt besser nicht darüber diskutieren, welche Arten von Konzernstrukturen möglich sind. Besser auch nicht darüber, dass ein Arbeitsrecht nicht an Bundeslandesgrenzen endet. Von Kleinen bildungs- und tarifrechtlich begründeten Nuancen einmal abgesehen.
Ich frage mich jetzt auch ernsthaft, was dich jetzt wieder treibt, nach Peanuts zu suchen wo es keine gibt.
Schade das @UliPK seine Frage wieder gelöscht hat. Wäre das nicht der Fall, hättest auch du vielleicht bemerkt, dass es nur EIN theoretisch mögliches Beispiel auf eine etwas abschließende aber so nicht zutreffende Antwort war.
Für die vermutete Aussage des TE, dass hier nur ein Unternehmen vorliegt, würde ich jedenfalls keinen Finger opfern. Da der Rest des Gremiums hier eine andere Meinung hat, die uns leider nicht näher bekannt aber auch nicht basisfrei sein sollte, sind zumindest Zweifel angebracht.
Langer Rede kurzer Sinn! Ohne hier nähere Kenntnisse zu haben, befinden wir uns im Toyota Modus.