Brückentage als Betriebliche Übung
Hallo an alle , meine Firma möchte das die Belegschaft nach Christi Himmelfahrt (26.05.2017) arbeitet. Die letzten 4 Jahre war an dem Brückentag immer "Betriebsferien" und alle hatten frei und mussten dafür einen Urlaubstag nehmen. Nun meine Frage : kann man daraus eine Betriebliche Übung machen ?
Danke .
Community-Antworten (23)
05.05.2017 um 15:22 Uhr
Wenn dein AG das ohne Vorbehalt gemacht hat kann daraus eine Betriebliche Übung entstehen. Lese mal das dazu, ist zwar der Rosenmontag aber das kann auch auf andere Tage ungemünzt werden. https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/betriebliche-uebung-freistellung-rosenmontag_76_335586.html
05.05.2017 um 15:51 Uhr
Gibt es einen Betriebsrat oder bist du selber BR? Dannist die Angelegenheit jedenfalls mitbestimmungspflichtige und ohne Zustimmung des BR, kann der AG nichts ändern.
05.05.2017 um 16:02 Uhr
Ja ich bin selber BR und ich möchte halt nicht ohne eine gesetzliche Grundlage die Hand und Fuß hat zu meinem AG gehen und stundenlang begründen müssen wieso weshalb usw.
05.05.2017 um 16:11 Uhr
Verstehe nicht, warum die Entscheidung, KEINE Betriebsruhe anzuordnen mitbestimmungspflichtig sein soll. Ich kenne das bisher nur umgekehrt.
Wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit jedes Jahr auf's Neue mit dem BR eine Betriebsruhe an den jeweiligen Brückentagen vereinbart hat (und diese Betriebsruhe wäre mitbestimmungspflichtig gewesen), dann wird das nichts mit der betrieblichen Übung!
Sollte der Arbeitgeber diese Betriebsruhe einseitig festgelegt haben, dann könnte man prüfen ob dadurch eine betriebliche Übung entstanden ist. Ich halte es aber eher für zweifelhaft dass man hier zu einer solchen kommt.
Insgesamt erstaunt mich, dass der BR hier gerne eine betriebliche Übung sehen würde. Immerhin werden dadurch diejenigen die an diesem Tag gerne arbeiten würden gezwungen gegen ihren persönlichen Willen einen Tag Urlaub zu nehmen.
05.05.2017 um 16:40 Uhr
"Insgesamt erstaunt mich, dass der BR hier gerne eine betriebliche Übung sehen würde. Immerhin werden dadurch diejenigen die an diesem Tag gerne arbeiten würden gezwungen gegen ihren persönlichen Willen einen Tag Urlaub zu nehmen."
Das wundert mich auch etwas. Wer Urlaub haben will, kann ihn doch nehmen, oder ? Daher verstehe ich das Problem nicht so wirklich.
05.05.2017 um 17:37 Uhr
Um Deine Mitbestimmung auszuüben, brauchst Du keinen Paragraphen. Eure Meinung ist ebenso hoch angesiedelt wie die des Arbeitgebers (Augenhöhe).
Hier handelt es sich ja um einen Urlaubsgrundsatz (§ 87.1.5 BetrVG) - und da muss der AG schon bei Nichteinigung erst einmal die E-Stelle anrufen. Das schafft er wohl nicht bis Himmelfahrt.
Immerhin sind ja die verschiedensten Optionen, wie man das Brückentagsproblem lösen könnte, vielfältig. Und wenn Du ein Gesetz willst, dann das, dass der AG nicht allein festlegen kann, wie es gehandhabt wird.
05.05.2017 um 17:43 Uhr
Viel Spaß beim individualrechtlichen Durchsetzen des Anspruches (so es ihn denn gäbe).
Die Frage nach der betriebl. Übung ist kein Thema, mit dem der BR eine Forderung begründen könnte.
05.05.2017 um 18:24 Uhr
@ gironimo
Sag mal, wo nimmst Du denn jetzt einen Urlaubsgrundsatz her ?
Natürlich wäre es ein Urlaubsgrundsatz, wenn es heißen würde: Die Produktionsmitarbeiter dürfen an Freitagen, wenn der vorhergehende Donnerstag ein Feiertag war, keinen Urlaub nehmen.
Aber wie kann man daraus stricken, das die Ansage "ein normaler Arbeitstag ist ein Arbeitstag" ein Urlaubsgrundsatz sein soll. Unfug !
06.05.2017 um 16:11 Uhr
Ist das wirklich so schwer? Es sollte doch bekannt sein, dass ein BR Mitbestimmungsrechte weder aufgeben noch verschenken kann, sondern diese auch wahrnehmen muss. Auch, dass immer dort wo ein solches besteht, eine Partei nicht allein entscheiden kann.
Da von diesem zwingende MBR auch ein AG nur in Notfällen abweichen kann (§ 7 Abs. 1 BUrlG) und dieses in der Regel so gut wie immer eine BV und keine Regelabrede (gilt nur im Verhältnis AG – BR) ist, die hier auch ein über die Einigungsstelle erzwingbares Initiativrecht beinhaltet (§ 87 Abs. 2 BetrVG), kann niemals eine, ein MBR ausschaltende betriebliche Übung entstehen.
Das bedeutet aber auch, dass ein AG über einen Brückentag nicht einseitig verfügen kann. Da hier eine erzwingbare Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG (Urlaubsgrundsätze) des BR vorliegt, kann er sie weder einseitig anordnen noch abschaffen. Da ein Abschaffen aber eine bestehende Regelung voraussetzt, bedarf es schon einer bestehenden betrieblichen Regelung. Liegt eine solche nicht vor, ist die Wahrnehmung des Initiativrechts eines BR angesagt.
Dass bei einer über mehrere Jahre gehende Regelung auch für Brückentage möglich ist, hat schon das BAG in seiner Entscheidung vom 28.7.1981 - 1 ABR 79/79 so gesehen.
Da hier neben der Frage von Urlaubsgrundsätzen (§ 87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG) auch eine Frage der Verteilung der Arbeitszeit (§ 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG) vorliegt, ist in solchen Fällen immer eine Einigung zwischen AG und BR erforderlich.
Ergänzung: Eine individuell auch greifende betriebliche Übung wäre dann möglich, wenn durch sie keine höherwertigen Rechte eingeschränkt werden. Es z. B. im Betrieb keinen BR geben würde. U. U. kann eine auch kollektiv wirkende betriebliche Übung auch für einen BR entstehen. Das wäre dann der Fall, was hier ev. auch greifen könnte, wenn eine Handlung zur betrieblichen Praxis geworden ist und der BR dieses ohne sein MBR ausgeübt zu haben, immer so hingenommen hat. Was dann dazu führt, dass ein BR auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung (BV), bei der nicht Fortführung dieser Praxis zu beteiligen wäre.
Nachtrag: @ celestro Da ein Brückentag hier gleich mehrere Grundsätze (ALLE und ZEITRAUM) im Sinne des § 7 BUrlG tangiert, ist es auch ein Urlaubsgrundsatz im Sinne des § 87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG und kann somit auch kein „Unfug“ sein.
06.05.2017 um 17:11 Uhr
Ernsthaft, das ist scheinbar doch schwer: Natürlich muss der AG den BR fragen, wenn er einen Betriebsurlaub festlegen will. Aber wie kommst Du auf den Gedanken, dass ein AG den BR fragen muss, wenn er keinen Betriebsurlaub festlegen will? Warum auch sollte sich ein BR einmischen (können), wenn die AN selbst entscheiden können, ob sie an einem Tag Urlaub nehmen oder eben nicht. Schwierig wird das Ganze erst dann, wenn der gewünschte Urlaub nicht genommen werden kann, weil zu viele AN gleichzeitig einen Urlaubsantrag stellen. Aber das ist dann eine ganz andere Nummer.
06.05.2017 um 18:03 Uhr
„Ernsthaft, das ist scheinbar doch schwer:“ Scheinbar. Leider zeigt es auch, dass es mit der Kenntnis eigener Rechte und Möglichkeiten bei einigen Betriebsräten nicht immer so toll bestellt ist.
„Natürlich muss der AG den BR fragen, wenn er einen Betriebsurlaub festlegen will.“ In der Regel ja. Aber auch hier gibt es ein paar Besonderheiten, wo das nicht immer der Fall ist.
Nur ein Beispiel von vielen Möglichen: Montagewerk, das nur zu einem nicht ausschließlich vom AG zu steuerndem Termin umgestellt oder sonst wie gewartet werden muss.
„Aber wie kommst Du auf den Gedanken, dass ein AG den BR fragen muss, wenn er keinen Betriebsurlaub festlegen will?“ Ist in der Tat eine durchaus berechtigte Frage.
Da ja auch ich hier nicht auch alles zu berücksichtigende in nicht alles Umfassende Texte packen kann, habe ich ja eine kleine, zusätzliche Optionen beinhaltende Ergänzung dazu gestellt, die es hier vielleicht etwas verständlicher macht.
Im Grund geht es aber nicht ausschließlich darum, dass ein AG einen BR fragen muss, sondern vordergründig darum, was ein BR hierzu beitragen kann, dass ein AG in solch eine Situation kommt (Initiativrecht). Gibt es hierzu keine betrieblichen Regelungen, muss ein AG auch nicht Fragen, ob eine ins Leben gerufen werden soll oder muss. Gibt es eine, oder ist anderweitig zur betrieblichen Praxis geworden, wird er es wohl müssen.
„Warum auch sollte sich ein BR einmischen (können), wenn die AN selbst entscheiden können, ob sie an einem Tag Urlaub nehmen oder eben nicht.“ Da wären wir ja bei einem Individualrecht, das einen BR mit der Wahrnehmung seines MBR ja auch nur dahin gehend einschränkt, zugunsten des Kollektivs keine Wahlmöglichkeit mehr zu haben. Da eine kollektivrechtliche Regelung hier höherwertiger als sein Persönlichkeitsrecht anzusehen ist, muss der dann Betroffene leider damit Leben. Und was vielleicht noch viel wichtiger ist: Es wäre bestimmt nicht wünschenswert, wenn ein MBR immer dann zurückstehen muss, wenn es auch individuell regelbar wäre. Wobei man dann über das, ob es wirklich individuell regelbar ist, auch streiten könnte.
„Schwierig wird das Ganze erst dann, wenn der gewünschte Urlaub nicht genommen werden kann, weil zu viele AN gleichzeitig einen Urlaubsantrag stellen. Aber das ist dann eine ganz andere Nummer.“ Was jetzt mit der Frage eines MBR zu einem kollektiven Brückentag aber recht wenig zu tun hat.
06.05.2017 um 21:39 Uhr
Macht es nicht so kompliziert. Bisher war der Tag Betriebsferien. Der BR war damit einverstanden.
Jetzt will der AG keine Betriebsferien mehr (also eine Änderung der bisherigen Regelung).
Der BR will aber Betriebsferien an diesem Tag. (Der BR hat bekannter Weise ja auch ein Initiativrecht und kann fordern, was er für richtig hält.).
Also keine Einigung in der Sache. Also kann der AG nicht einfach sagen "dann machen wir es, wie ich will"
06.05.2017 um 23:50 Uhr
Es haben beide Fehler gemacht. Der AG hat den Fehler gemacht den BR nicht zu Fragen und der BR nicht auf sein Mitbestimmungsrecht zu pochen. Glaube aber auch das bei zwei unterschiedlichen Richtern zwei unterschiedliche Ergebnisse dabei rauskommen könnten ob das nun eine Betriebliche Übung ist oder halt nicht und wir das hier nicht abschlissend Begründen können.
Wobei wir dann aber auch schon zu der eigentlichen Fragestellung kommen. "Nun meine Frage : kann man daraus eine Betriebliche Übung machen ?" Schlußendlich wird das nur ein Richter entscheiden können und genau das kannst du auch mit in die Verhandlung mit deinen AG nehmen.
07.05.2017 um 15:06 Uhr
"Nun meine Frage : kann man daraus eine Betriebliche Übung machen ?" UliPK, das kann man natürlich fragen. Aber warum sollte ein BR hingehen und das versuchen? Es kann doch auch jetzt jeder Urlaub nehmen, wenn er das will. Und der Kollegen, der arbeiten will, kann arbeiten. Was ist das denn für ein BR, der eine Regel durchsetzen will, die manche Kollegen benachteiligt und niemanden einen Vorteil bringt? Ich versteh's immer noch nicht...
07.05.2017 um 16:12 Uhr
Bei der hier geäußerten Einschätzung, dass bei einem "Montagewerk, das nur zu einem nicht ausschließlich vom AG zu steuerndem Termin umgestellt oder sonst wie gewartet werden muss." die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Erteilung von Betriebsurlaub entfiele, dürfte es sich um eine Minderheitenmeinung handeln die sich vermutlich vor den deutschen Arbeitsgerichten nicht durchsetzen wird.
07.05.2017 um 19:05 Uhr
@AlterMann Wenn zuvor alle frei gemacht haben und dies auch der überwiegende Teil der Mitarbeiter so haben möchte und nun aber keinen Urlaub mehr gewährt bekommt würde das durchaus Sinn machen.
07.05.2017 um 19:13 Uhr
Dann ginge es aber doch um eine Urlaubssperre? Davon war bisher keine Rede!
07.05.2017 um 20:21 Uhr
Jepp, wenn man das so nennen möchte für den gesamten Betrieb.
08.05.2017 um 12:25 Uhr
" Erstellt am 07.05.2017 um 14:12 Uhr von Pjöööng Bei der hier geäußerten Einschätzung, dass bei einem "Montagewerk, das nur zu einem nicht ausschließlich vom AG zu steuerndem Termin umgestellt oder sonst wie gewartet werden muss." die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Erteilung von Betriebsurlaub entfiele, dürfte es sich um eine Minderheitenmeinung handeln die sich vermutlich vor den deutschen Arbeitsgerichten nicht durchsetzen wird."
Wenn du Instanzgerichte einschließlich des BAG hier auch zu dieser Minderheit zählst, hast du durchaus Recht! Wahrscheinlicher dürfte aber sein, dass diese Vermutung auf der Unkenntniss einer Rechtslage basiert.
08.05.2017 um 12:51 Uhr
@Ernsthaft
Raus aus der Mitbestimmung ist der BR deswegen aber noch lange nicht, es ist zwar ein Grund für einen Zwangsurlaub aber die Mitbestimmung bleibt bestehen, auch wenn da die Möglichkeiten des steuerns eher gering sind. Habe keinerlei Urteil gefunden die besagen das die Mitbestimmung bei Zwangsurlaub entfiele, lassen wir mal Katastrophen außen vor, diese hattest du ja auch nicht angesprochen.Wenn du da Urteile hast so Poste sie doch Bitte damit ich diese meinen Fundus hinzufügen kann.
09.05.2017 um 17:40 Uhr
Herrschaften, ihr macht einem das Leben auch nicht unbedingt einfacher. Einwände von @Pjöööng kann man, da sie ja eher provokativ und der Befriedigung seines ihm eigenen Egos zuzuordnen sind, vernachlässigen bzw. ignorieren.
Da deine Frage aber Vermuten lässt, dass eine ev. vorliegende Bandbreite nicht erkannt wird, und daher das ein oder andere eher einem Bauchgefühl entspringt, sollte man sich damit auch beschäftigen. Ein Bauchgefühl muss ja nicht immer schlecht sein, bringt einen aber gerade im Arbeitsrecht meistens nicht sehr weit und kann auch gefährlich nach hinten losgehen.
Wir können hier zwar jetzt kein Seminar durchführen und auf alles ev. Denkbare eingehen, sollten aber zumindest versuchen, zumindest das hier wohl Wichtigste aufzuzeigen.
Da hier vieles hineingreift: Grundsätzliche unternehmerische Entscheidung bei kurzzeitigen Betriebs- oder Abteilungsschließungen, Direktionsrecht, kollektiv und/oder individuell wirkende betriebliche Übung, Urlaubsrecht, Arbeitszeitrecht, Sozialrecht und natürlich auch das allgemeine Individualrecht, ergeben sich für einen BR hier abgestufte Mitbestimmungsrechte.
Die aber immer nur dort wahrgenommen werden können, wo Möglichkeiten zur Regelung auch bestehen. Im Klartext bedeutet das: Wo nichts zu regeln und somit etwas vorbestimmt ist, kann auch kein MBR etwas Regeln. Hierzu jetzt beispielhaft einzelne Urteile einzustellen, würde, da sie die ganze Bandbreite abdecken müssten, jetzt zu weit gehen und wohl auch in eine Mammutaufgabe ausarten.
Somit dem von @Pjöööng hier eher als Effekthascherei einzuordnenden Einwand, dass es sich bei dem Beispiel: im Falle eines Montagebetriebes nur um die Meinung einer Minderheit handeln kann, eigentlich nur entgegenhalten könnte, Derartiges im Grunde nur dann vorbringen zu können, wenn einem die hier vorliegende Bandbreite nicht bekannt ist, oder etwas einem am Erkennen können hindert.
Dringende betriebliche Belange (§ 7 Abs. 1 BUrlG) beziehen sich auch nicht nur auf Notfälle. Diese können sich auch aus rechtlichen, vertraglichen Vorgaben, Abhängigkeiten und betrieblichen Abläufen ergeben.
Nehmen wir mal den hier zitierten Montagebetrieb. Was will ein BR den mitbestimmen, wenn Witterungseinflüsse oder durch den Auftraggeber bedingte tätigkeitsfreie Zeiträume entstehen? Ist die Fürsorgepflicht und/oder ein Direktionsrecht solange ausgesetzt, bis letztlich eine Einigungsstelle entschieden hat? Gilt das gar bis hin zu einer Insolvenz des Auftraggebers etc.….?
Aber bleiben wir doch einfach nur im Betrieb oder Betriebsteilen. Will ein BR wirklich mitbestimmen, dass, wann und wie notwendige Umbauten und Wartungen von Produktionslinien durchgeführt werden? Will er Mitbestimmen bei der Entscheidung, sämtliche Staplerfahrer nach Hause zu schicken wenn bekannt wurde, dass die zu ladenden Lkws heute und morgen nicht kommen? Oder will er gar mitbestimmen, wie eine größere Arztpraxis bei Krankheit sämtlicher Ärzte, ihre Vertretung zu Regeln haben? Das könnte man noch mit vielen Beispielen weiterführen.
Neben den wirklichen Notfällen gibt es einen Haufen weiterer Möglichkeiten, wo ein AG schon aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein kann, eine zeitlich nahe Entscheidung fällen zu müssen. Ob diese jetzt mitbestimmungsfrei erfolgen kann oder nicht, hängt auch stark vom Zeitfaktor ab und kann nur am Einzelfall ausgerichtet werden.
Dass diese dann ev. auch in den Bereich eines Betriebsrisikos mit einem damit dann ev. auch verbundenem Annahmeverzug gehören kann, ändert daran relativ wenig.
Schauen wir nochmals auf die Arbeitgeberseitige Freistellungsmöglichkeiten. Da es bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs nach § 7 Abs. 1 BUrlG nur der Berücksichtigung der Urlaubswünsche des AN und nicht der eines BR bedarf, setzt das MBR eines BR erst dann ein, wenn sich AN und AG nicht einigen können, oder dieses auf der Basis einer vorher nicht bestehenden Grundlage erfolgt.
Einigt er sich hier jetzt mit allen AN auf einen Urlaubstag, entsteht für einen BR auch keine Handlungsgrundlage. Gleiches gilt bei einem über dem normalen hinausgehenden zusätzlichen Freizeittag für alle MA.
Bei der Frage zur Freistellung ist davon auszugehen, dass die - bezahlte oder unbezahlte - Freistellung für AG auch nur dort bindend ist, wo es dafür bereits eine Anspruchsgrundlage gibt. Ohne diese kann der AG frei darüber entscheiden, ob er seine MA freistellt und diese Freistellung auch noch bezahlt. Ist diese Freistellung in diesem Fall eine freiwillige zusätzliche AG-Leistung, besteht hier auch nur ein stark eingeschränktes MBR.
Der BR kann zwar initiativ vom AG eine Regelung zur Freistellung verlangen, hat aber keine Möglichkeit, dieses auch über die Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG durchzusetzen. Da es sich hier dann um eine Frage der Freiwilligen MB handelt die nicht zu den Katalogtatbeständen des § 87 Abs. 1 BetrVG gehört, lebt ein Einigungsstellenfähiges MB erst dann wieder auf, wenn es um Fragen des „Wie“ geht. Also nur bei der Frage der Lage der Arbeitszeit und dessen Umfang an diesem Tag oder der Verteilung ausgefallener Zeiten auf andere Tage sowie der Verlegung oder Streichung betriebsüblicher Freizeiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG).
Warum und in welchem Umfang sich hieraus dann ev. ein individueller Anspruch aus Annahmeverzug ergeben könnte, wäre dann ein anderes zu bearbeitendes Feld. Ergo, ganz so einfach wie es hier manchmal dargestellt wird, ist es wahrlich nicht.
10.05.2017 um 09:48 Uhr
Tja UliPK! Viele nichtssagende Worte, aber keine Antwort auf Deine Bitte nach Urteilen.
10.05.2017 um 11:42 Uhr
In der Tat: Eine erstaunliche Textwüste ohne greifbare Aussage!
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