Herrschaften, ihr macht einem das Leben auch nicht unbedingt einfacher.
Einwände von @Pjöööng kann man, da sie ja eher provokativ und der Befriedigung seines ihm eigenen Egos zuzuordnen sind, vernachlässigen bzw. ignorieren.
Da deine Frage aber Vermuten lässt, dass eine ev. vorliegende Bandbreite nicht erkannt wird, und daher das ein oder andere eher einem Bauchgefühl entspringt, sollte man sich damit auch beschäftigen. Ein Bauchgefühl muss ja nicht immer schlecht sein, bringt einen aber gerade im Arbeitsrecht meistens nicht sehr weit und kann auch gefährlich nach hinten losgehen.
Wir können hier zwar jetzt kein Seminar durchführen und auf alles ev. Denkbare eingehen, sollten aber zumindest versuchen, zumindest das hier wohl Wichtigste aufzuzeigen.
Da hier vieles hineingreift: Grundsätzliche unternehmerische Entscheidung bei kurzzeitigen Betriebs- oder Abteilungsschließungen, Direktionsrecht, kollektiv und/oder individuell wirkende betriebliche Übung, Urlaubsrecht, Arbeitszeitrecht, Sozialrecht und natürlich auch das allgemeine Individualrecht, ergeben sich für einen BR hier abgestufte Mitbestimmungsrechte.
Die aber immer nur dort wahrgenommen werden können, wo Möglichkeiten zur Regelung auch bestehen.
Im Klartext bedeutet das: Wo nichts zu regeln und somit etwas vorbestimmt ist, kann auch kein MBR etwas Regeln.
Hierzu jetzt beispielhaft einzelne Urteile einzustellen, würde, da sie die ganze Bandbreite abdecken müssten, jetzt zu weit gehen und wohl auch in eine Mammutaufgabe ausarten.
Somit dem von @Pjöööng hier eher als Effekthascherei einzuordnenden Einwand, dass es sich bei dem Beispiel: im Falle eines Montagebetriebes nur um die Meinung einer Minderheit handeln kann, eigentlich nur entgegenhalten könnte, Derartiges im Grunde nur dann vorbringen zu können, wenn einem die hier vorliegende Bandbreite nicht bekannt ist, oder etwas einem am Erkennen können hindert.
Dringende betriebliche Belange (§ 7 Abs. 1 BUrlG) beziehen sich auch nicht nur auf Notfälle. Diese können sich auch aus rechtlichen, vertraglichen Vorgaben, Abhängigkeiten und betrieblichen Abläufen ergeben.
Nehmen wir mal den hier zitierten Montagebetrieb.
Was will ein BR den mitbestimmen, wenn Witterungseinflüsse oder durch den Auftraggeber bedingte tätigkeitsfreie Zeiträume entstehen? Ist die Fürsorgepflicht und/oder ein Direktionsrecht solange ausgesetzt, bis letztlich eine Einigungsstelle entschieden hat? Gilt das gar bis hin zu einer Insolvenz des Auftraggebers etc.….?
Aber bleiben wir doch einfach nur im Betrieb oder Betriebsteilen.
Will ein BR wirklich mitbestimmen, dass, wann und wie notwendige Umbauten und Wartungen von Produktionslinien durchgeführt werden?
Will er Mitbestimmen bei der Entscheidung, sämtliche Staplerfahrer nach Hause zu schicken wenn bekannt wurde, dass die zu ladenden Lkws heute und morgen nicht kommen?
Oder will er gar mitbestimmen, wie eine größere Arztpraxis bei Krankheit sämtlicher Ärzte, ihre Vertretung zu Regeln haben?
Das könnte man noch mit vielen Beispielen weiterführen.
Neben den wirklichen Notfällen gibt es einen Haufen weiterer Möglichkeiten, wo ein AG schon aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein kann, eine zeitlich nahe Entscheidung fällen zu müssen. Ob diese jetzt mitbestimmungsfrei erfolgen kann oder nicht, hängt auch stark vom Zeitfaktor ab und kann nur am Einzelfall ausgerichtet werden.
Dass diese dann ev. auch in den Bereich eines Betriebsrisikos mit einem damit dann ev. auch verbundenem Annahmeverzug gehören kann, ändert daran relativ wenig.
Schauen wir nochmals auf die Arbeitgeberseitige Freistellungsmöglichkeiten.
Da es bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs nach § 7 Abs. 1 BUrlG nur der Berücksichtigung der Urlaubswünsche des AN und nicht der eines BR bedarf, setzt das MBR eines BR erst dann ein, wenn sich AN und AG nicht einigen können, oder dieses auf der Basis einer vorher nicht bestehenden Grundlage erfolgt.
Einigt er sich hier jetzt mit allen AN auf einen Urlaubstag, entsteht für einen BR auch keine Handlungsgrundlage.
Gleiches gilt bei einem über dem normalen hinausgehenden zusätzlichen Freizeittag für alle MA.
Bei der Frage zur Freistellung ist davon auszugehen, dass die - bezahlte oder unbezahlte - Freistellung für AG auch nur dort bindend ist, wo es dafür bereits eine Anspruchsgrundlage gibt. Ohne diese kann der AG frei darüber entscheiden, ob er seine MA freistellt und diese Freistellung auch noch bezahlt.
Ist diese Freistellung in diesem Fall eine freiwillige zusätzliche AG-Leistung, besteht hier auch nur ein stark eingeschränktes MBR.
Der BR kann zwar initiativ vom AG eine Regelung zur Freistellung verlangen, hat aber keine Möglichkeit, dieses auch über die Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG durchzusetzen. Da es sich hier dann um eine Frage der Freiwilligen MB handelt die nicht zu den Katalogtatbeständen des § 87 Abs. 1 BetrVG gehört, lebt ein Einigungsstellenfähiges MB erst dann wieder auf, wenn es um Fragen des „Wie“ geht. Also nur bei der Frage der Lage der Arbeitszeit und dessen Umfang an diesem Tag oder der Verteilung ausgefallener Zeiten auf andere Tage sowie der Verlegung oder Streichung betriebsüblicher Freizeiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG).
Warum und in welchem Umfang sich hieraus dann ev. ein individueller Anspruch aus Annahmeverzug ergeben könnte, wäre dann ein anderes zu bearbeitendes Feld.
Ergo, ganz so einfach wie es hier manchmal dargestellt wird, ist es wahrlich nicht.