W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Fragen wurden in der Betriebsversammlung nicht gestellt

H
HelmutÖ
Mrz 2024 bearbeitet

Hallo, Personen vom BR hatten viele Fragen für die Betriebsversammlung erhalten. In der Versammlung wurden keine Fragen gestellt, weil ein Vorstand nicht vor Ort war. Können die Fragen schriftlich an den Vorstand weitergeleitet werden, damit diese beantwortet werden müssen? Und können dann die Antworten an die Mitarbeiter weitergeleitet werden?

Viele Grüße

563018

Community-Antworten (18)

K
Kucki

14.03.2024 um 13:10 Uhr

Da der Vorstand ja auch für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig ist, könnt ihr ihn natürlich ansprechen (Schreiben) und dann an die AN weitergeben. Ihr dürft es nicht nur, sondern ist auch Teil eurer Amtspflichten.

J
jutti1965

14.03.2024 um 13:11 Uhr

Der BR kann den Fragenkatalog bei seiner Monatssitzung dem AG übergeben und die Antworten dann intern veröffentlichen. Warum auch nicht die Betriebsversammlung ist ja auch öffentlich, also Betriebsintern. Nicht im Stadtanzeiger ?

M
Muschelschubser

14.03.2024 um 13:19 Uhr

Ich habe zu diesem besonderen Fall keine gesetzlichen Regelungen gefunden.

Aber auf der BV können Fragen an die GL gestellt werden, die er dann auch verpflichtend beantworten muss, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Kluge Seminare, allerdings ohne Rechtsquelle).

Wenn die Fragen im Rahmen der Inhalte der BV gestellt wurden, gehe ich davon aus dass durch die Abwesenheit des Vorstands die Pflicht zur Beantwortung weiterhin besteht.

Unabhängig von der rechtlichen Lage hoffe ich sehr, dass Ihr vernünftig mit dem Vorstand reden könnt. Denn Euch hindert nichts daran, mit dem Vorstand eine Absprache zu treffen, wie und wann die Antworten auf die Fragen an die Beschäftigten kommuniziert werden.

Außerdem wäre es im Allgemeinen interessant, ob sich die Fragen auf die Inhalte der BV beziehen, oder auf Situationen im abgelaufenen Zeitraum. Wir haben z.B. immer in der Einladung stehen, dass gerne vorab schon Fragen gestellt werden können. Auf BR-Fragen versuchen wir dann in der BV einzugehen, und Fragen zur GL leiten wir entsprechend vorher weiter m.d.B um Berücksichtigung im Bericht der GL. Klappt eigentlich ganz gut.

Die Absprache mit der GL ist natürlich i..D. der vertrauensvollen Zusammenarbeit am elegantesten. Wie vorher geschrieben, einfach intern zu veröffentlichen, wäre aber auch gangbar, denn die wenigsten Antworten dürften unter die Betriebsgeheimnisse fallen ;-)

M
mamagarn

14.03.2024 um 13:58 Uhr

Eine Pflicht zur Beantwortung jedenfalls mancher Fragen ergibt sich m.M. nach nur aus § 81 BetrVG: Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers Dabei wäre es wohl unerheblich, ob das inner- oder außerhalb der Betriebsversammlung geschieht.

Ich denke aber nicht, dass es eine Pflicht des AG gibt, auf alle möglichen Fragen zu antworten. Es kommt drauf an, was § 81 BetrVG umfasst und welche Fragen alle gestellt werden.

Und ich denke auch, dass der AG – wenn er entscheidet, an einer Versammlung teilzunehmen – nur dasitzen und zuhören müsste. Einen Zwang zur Antwort kann es nicht geben. Nach § 43 (2) BetrVG ist der AG „berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen“. Es gibt ein Rederecht, keine Redepflicht, also auch nicht zur Stellungnahme auf Fragen hin.

Die MA haben das Anhörungs- und Erörterungsrecht nach § 82 BetrVG. Eine Pflicht zur Erörterung gibt es danach aber nur bei der „Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts (…der,) Beurteilung (der) Leistungen sowie die Möglichkeiten (der) beruflichen Entwicklung im Betrieb.“

J
jutti1965

14.03.2024 um 14:03 Uhr

@mamagarn wenn man ein einigermaßen gutes Verhältnis zum AG hat sollten die Beantwortung der Fragen möglich sein. Ich denke es ist auch im Interesse des AG seine Leute zufrieden zu stellen. Ist auf jeden Fall bei uns so....

M
mamagarn

14.03.2024 um 14:19 Uhr

@jutti1965 Klar, so der Normalzustand oder Utopie, je nach GF. Ich sage es nur, weil OP die Frage nach „beantwortet werden müssen“ stellte. Müssen muss nicht, jedenfalls nicht alles.

M
Muschelschubser

14.03.2024 um 14:26 Uhr

@mamagarn

Das würde ja bedeuten, dass Kluge auf Abwegen unterwegs ist.

Außerdem ist der Bericht des AG m.E. zwingend, zumindest in der ordentlichen Betriebsversammlung. Ich wüsste nicht warum er keine Fragen beantworten sollte, zumindest wenn sie sich auf seinen Bericht beziehen.

Ist dieser Bericht denn komplett weggefallen, oder hat ein verbliebenes Vorstandsmitglied den Part übernommen? Was hat ihn daran gehindert, die Fragen zu beantworten?

Wenn die Fragen einen direkten Bezug zum Bericht des AG haben, sollte es doch möglich sein, allen die Antworten zugänglich zu machen.

M
mamagarn

14.03.2024 um 14:32 Uhr

@Muschelschubser Du, keine Ahnung was ‚der Kluge‘ genau gesagt hat oder auf welcher Grundlage. Das weißt nur du. ;)

Der AG muss einmal im Jahr Bericht erstatten. Von Fragen beantworten ist dabei keine Rede, auch muss der AG nur einmal im Kalenderjahr berichten – wann das getan wird, bleibt ihm überlassen. § 43 (2) Satz 3 BetrVG. Es geht aus dem Post von @HelmutÖ auch nicht hervor, ob der Jahresbericht auf der Tagesordnung stand, oder nicht

K
Kucki

14.03.2024 um 16:12 Uhr

Sorry, aber es Ist mir jetzt neu, dass man das BetrVG über Nacht geändert und Informationsrechte und Pflichten sowie eine auch vom BAG immer sehr hochgehängte „Vertrauensvolle Zusammenarbeit“, die zw. AG u. BR sowie auch AN gilt, eingegrenzt oder gar abgeschafft hat.

@ mamagarn „▶Eine Pflicht zur Beantwortung jedenfalls mancher Fragen ergibt sich m.M. nach nur aus § 81 BetrVG: Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers“◀ Mit deiner Meinung liegst du hier leider falsch.

Sie ergibt sich vielmehr aus einer Vielzahl von Betätigungsfeldern, und das weit über das BetrVG hinaus. Der von dir hier als alleinig wirkender dargestellter § 81 BetrVG gehört aber nur sekundär dazu. Hier ist der Adressat des AG in erster Linie der einzelne AN und nicht das Kollektiv. Und somit auch nur dann auf einer Betriebsversammlung von Bedeutung, wenn auch ein kollektiver Bezug besteht. Diese Pflicht des AG ergibt sich allein aus § 43 Abs. 2 BetrVG.

Das Teilnahmerecht eines AG an jeder regelmäßigen Betriebsversammlung ist im Grunde genommen auch eine Pflicht. Das ergibt sich für einen AG schon aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit des §2 BetrVG, wenn eine ausdrückliche Einladung durch den Betriebsrat vorliegt.

Auf diesen Versammlungen können auch alle Angelegenheiten, die den Betrieb oder seine AN unmittelbar betreffen, thematisiert werden. Dies schließt auch Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder die Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer ein (§ 45 BetrVG).

Und ja, ein AG muss auch hier von den Anwesenden an ihn gestellte Fragen beantworten. Auch das gehört zur vertrauensvollen Zusammenarbeit dazu.

M
mamagarn

14.03.2024 um 16:52 Uhr

@Kucki: Die vertrauensvolle Zusammenarbeit gibt es unbelassen – aus der ergibt sich aber keine Pflicht für den AG, bei jeder BV anwesend zu sein oder zu antworten. Das gilt allerhöchstens dann, wenn der BR zu einem konkreten Thema den AG eingeladen hat und eine Erörterung vor den MA zu einem konkreten Thema erwartet wird. Wenn es eine offene Fragerunde geben soll, muss der AG nicht teilnehmen. Wenn du abweichende Rechtssprechung hast, immer her damit.

Bis dahin zitiere ich

Ricardi BetrVG, Annuß, § 43, Anm IV:

  1. e) „Die Teilnahmeberechtigung (an einer ordentlichen Betriebsversammlung) bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber zur Teilnahme verpflichtet ist (ebenso Fitting § 43 Rn. 29; GK-BetrVG/Fabricius, 6. Aufl. 1998, § 43 Rn. 48; HWGNRH/Worzalla § 43 Rn. 52). Eine Ausnahme gilt nur für die Erstattung des Lageberichts nach Abs. 2 S. 3 (ausf. → Rn. 14 ff.). Jedoch auch in diesem Fall ist er nicht zu einem persönlichen Erscheinen verpflichtet; den Bericht kann vielmehr sein Vertreter geben.“

(…)

  1. a) „Soweit der Arbeitgeber an der Betriebs- oder Abteilungsversammlung teilnimmt, ist er berechtigt, in ihr zu sprechen. Er kann auch zum Tätigkeitsbericht des Betriebsrats Stellung nehmen. Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat er in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen sowie über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs zu berichten. Fragen können ebenfalls an ihn gerichtet werden, und zwar nicht nur bei Erstattung des Lageberichts; er ist jedoch grds. nicht verpflichtet, sie zu beantworten (aA Fitting § 43 Rn. 31; GK-BetrVG/Weber § 43 Rn. 50).“

Fitting § 43, II, 3., Rn. 31:

„Sein Teilnahmerecht berechtigt ihn, zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort zu ergreifen oder zum Tätigkeitsbericht des BR Stellung nehmen (Richardi BetrVG/Annuß Rn. 54). Andererseits können die Teilnehmer an ihn Fragen richten, zu deren Beantwortung er - soweit nicht besondere Umstände, insbes. die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen - verpflichtet ist (GK-BetrVG/Weber Rn. 51; aA Richardi BetrVG/Annuß Rn. 54).“

„Andere Auffassungen“ im Kommentar. Frage zwei Anwälte, bekomme drei Meinungen. [EDIT] Und „insbes.“, ‚insbesondere‘, also muss es sich nicht nur um „die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ handeln. Aus dem BetrVG allein geht diese Pflicht nicht eindeutig hervor. Aus dem Thread auch nicht. [/EDIT]

Ich schrieb oben: „Es kommt drauf an, (…) welche Fragen alle gestellt werden.“ Und dass aus HelmutÖs Post nicht hervorgeht, ob es sich bei der letzten Versammlung um Pflichttermin oder Kann gehandelt hat.

Fragen schriftlich im Nachgang beantworten zu müssen, ist von der Pflicht aus § 43 (2) Satz 3 nicht erfasst!

Darum drehte sich die Frage! Und ich lese den Post auch so: Der BR hat selbst, aus eigenen Stücken, darauf verzichtet, die Fragen in der Versammlung zu stellen – wenn wir schon sehr genau bei Rechten, Pflichten und deren Verletzung sind, dann gehört dazu, dass der BR spontan von einem Tagesordnungspunkt abgewichen ist, weil ein (1?) Vorstand (von mehreren?) abwesend war.

Ich will hier übrigens nicht das AG-Wort führen. Wenn's nach mir ginge, gäbe es Anwesenheitspflicht des AG…

M
Muschelschubser

14.03.2024 um 17:04 Uhr

Danke!

Insbesondere die Grundlage aus Fitting § 43, II, 3., Rn. 31 hatte mir gefehlt. Die Ansicht vertrete ich ebenfalls.

Aber eigentlich sollte das bei vertrauensvollem Umgang keine Rolle spielen...

K
Kucki

14.03.2024 um 17:51 Uhr

@mamagarn Nun, ich habe das Paket jetzt mal grob überschlagen und sehe mich im Großen und Ganzen ja bestätigt. Das der AG hier nicht immer persönlich gefragt ist und einen Vertreter schicken kann, sollte ja klar sein.

Ich habe den Fitting und Ricardo, neben einigen anderen ja auch hier, habe aber lange nicht hineingesehen und auch keine Lust, das jetzt sofort nachzuholen.

Was mir bei deinem Text aber auffällt ist, das dort nirgendwo das Thema „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ auftaucht. Ich bin mir aber sicher, dass es genau wie bei dem mir jetzt hier vorliegendem Kommentar (Offline Software von Wolters Kluver), auch beim Kittner, Ricardi und beim Fitting ein großes Thema ist.

Ich habe jetzt mal Spaßhalber in meine Urteilsdatenbank nach „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ gesucht. Dort werden mir allein beim BAG über 700 Entscheidungen angezeigt, in denen der Begriff auftaucht. Wenn ich mal ein wenig Langeweile habe, werde ich mich derer mal annehmen.

Ich weiß eines mit Sicherheit. Unser AG hat Betriebsversammlungen regelrecht gehasst und hatte auch hinterher stets eine Stink Laune.

M
Moreno

14.03.2024 um 19:51 Uhr

Kucki du machst dir Deine Welt sowie sie Dir gefällt! Dass es so nicht geht wirst du auch noch verstehen!

M
mamagarn

14.03.2024 um 21:14 Uhr

@kucki Vielleicht solltest du nach der langen Zeit mal dringend wieder reinsehen.

Ich bin an der Stelle raus – habe Argumente, Paragrafen und Quellen genau zum Thema genannt, du bleibst eine Quelle oder ein belastbares Urteil schuldig. Weitere Diskussion geht nur noch weiter am ursprünglichen Thema von HelmutÖ vorbei und ist ohne weitere Infos müßig.

C
celestro

14.03.2024 um 22:33 Uhr

"Unabhängig von der rechtlichen Lage hoffe ich sehr, dass Ihr vernünftig mit dem Vorstand reden könnt. Denn Euch hindert nichts daran, mit dem Vorstand eine Absprache zu treffen, wie und wann die Antworten auf die Fragen an die Beschäftigten kommuniziert werden."

Ich würde aufgrund der Formulierung des Startposts jetzt erst einmal nicht davon ausgehen, das "HelmutÖ" zwingend ein BRM ist.

"Ist dieser Bericht denn komplett weggefallen, oder hat ein verbliebenes Vorstandsmitglied den Part übernommen? Was hat ihn daran gehindert, die Fragen zu beantworten?"

Also ich habe den Startpost so verstanden, das die Arbeitnehmer VOR der BV diverse Fragen an den BR geschickt haben (die dieser in der BV hätte stellen sollen), aber das aufgrund der Tatsache, das der Vorstand nicht vollzählig war, diese Fragen gar nicht gestellt wurden.

Wenn aber der BR die Frage nicht stellt, kann die natürlich auch niemand beantworten.

H
HelmutÖ

15.03.2024 um 01:03 Uhr

Mitarbeiter haben fragen an den betriebsradvorsitzeden geschickt. Ich bin betriebsradsmitglied, habe die Fragen erst nach der Betriebsversammlung gesehen. Der BR Vorsitzende hat die Fragen vor der Betriebsversammlung mit einer Person aus der vorstandsebene besprochen. Es wurde aber keine Frage in der Versammlung gestellt. Einer der Vorstände hat bei der Versammlung gefehlt, ob dies der Grund war, dass nichts gefragt wurde weis ich noch nicht.

Ich werde meinen BR Kollegen vorschlagen die Fragen schriftlich zu stellen. Denn meine Kollegen haben schon gefragt warum keine Frage gestellt wurde.

R
rtjum

15.03.2024 um 09:08 Uhr

"Denn meine Kollegen haben schon gefragt warum keine Frage gestellt wurde."

Dann sollten Deine Kollegen bei der nächsten Betriebsversammlung die Fragen selber stellen und nicht einem BRV übergeben, der damit macht was er will. Und Ihr solltet das in der nächsten BR-Sitzung thematisieren und den Unmut der Kollegen an den BRV weitergeben.

D
DummerHund

15.03.2024 um 10:36 Uhr

Wir haben es seinerzeit auch immer so gemacht das wenn im Laufe des Jahres Fragen von Mitarbeitern kamen, wir diese im Monatsgespräch dem Arbeitgeber gestellt haben. Hier hat man die Fragen und Antworten dann auch gleich protokoliert. Da unser schwarzes Brett immer gern gelesen wurde, haben wir anschließend einen extra Bericht geschrieben und die Antworten des AG, auch mit Hintergrund warum seine Antworten so aus fielen, zusammen gefasst und aus gehangen.

Ihre Antwort