BR Vorsitz aus dem Aussendienst
Hallo Alle, wenn ich aus dem Außendienst heraus in den freigestellten BR Vorsitz gehe , habe ich dann noch Anspruch auf meinen Dienstwagen ? Firmensitz 250 km entfernt. Oder evtl auf finanziellen Ausgleich , da er mir auch zu privaten Zwecken zur Verfügung stand ? Vielen Dank
Community-Antworten (9)
13.03.2024 um 12:55 Uhr
In Deinem Falle ist m.E. entscheidend dass Du den Anspruch vor der Freistellung schon hattest UND die private Nutzung vereinbart wurde. Ein solcher Sachbezug ist Teil der Vergütung, die beim Übergang in die volle Freistellung nicht nicht gekürzt werden darf.
Anders wäre es, wenn die Nutzung ausschließlich zur Erfüllung der ehemals vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung notwendig wäre (vgl. BAG v. 25.2.2009 - 7 AZR 954/07) oder der Dienstwagen aufgrund der Ausführung der BR-Tätigkeit zur Verfügung gestellt würde (Verstoß gegen das Begünstigungsverbot nach §78 Abs. 2 BetrVG).
13.03.2024 um 13:04 Uhr
Nur aus Interesse (die Frage an sich hatte mein Vorredner bereits korrekt beantwortet):
Wie sind die Fahrten zwischen Zu Hause und erster Arbeitsstätte bisher betrachtet worden und sind sie in Anbetracht deiner Außendiensttätigkeit überhaupt betrachtet worden?
Wird deine Betriebsratsarbeit dann überwiegend im 250km entfernten Firmensitz stattfinden?
13.03.2024 um 13:16 Uhr
Hallo Ella2021 Anders als unser augenscheinlicher Hellseher im 1. Thread, kann ich dir das leider nicht abschließend sagen.
Ob ja oder nein, kann man so pauschal auch nicht sagen, sondern kommt auf eure betrieblichen Regelungen hierzu an. Grundsätzlich obliegt aber die Bereitstellung von Arbeitsmitteln der Entscheidung des AG.
Da er dir aber auch privat zur Verfügung stand und der Firmensitz noch ca. 250 Km entfernt ist, würde ich schon sagen, dass er dir weiterhin zur Verfügung gestellt werden sollte. Aber wie gesagt, hängt stark von euren betrieblichen Regelungen ab. Ich habe dir hier einmal ein paar Urteile dazu gepackt, die sich mit diesem Thema befassen. Vielleicht ist da ja was für dich dabei.
Widerruf der privaten Nutzung • Ist die private Nutzung grundsätzlich zulässig und haben die Parteien den Widerruf der privaten Nutzung nicht vereinbart, kann die private Nutzungsmöglichkeit nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden. Erforderlich ist eine Änderungsvereinbarung oder eine Änderungskündigung.
• Der Widerruf der privaten Nutzung durch den Arbeitgeber kann vereinbart werden. Der jederzeitige und sachgrundlose Widerruf verstößt jedoch gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist unwirksam (BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 294/06).
• Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Arbeitnehmer einen auch privat nutzbaren Dienstwagen im Falle der Freistellung an den Arbeitgeber zurückgeben muss, ist wirksam. Die Interessenabwägung im Einzelfall kann dazu führen, dass der Arbeitgeber einen Dienstwagen nur unter Einräumung einer Auslauffrist zurückfordern darf (BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 651/10).
• Sofern der Arbeitgeber die private Nutzung widerrechtlich untersagt hat, haben die Richter dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine monatliche Nutzungsentschädigung inHöhe von 1 % des inländischen Listenpreises zuerkannt (BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 294/06).
Ankündigungsfrist bei zulässigem Widerruf der privaten Nutzung • Der Arbeitgeber ist bei Nichteinhaltung einer Ankündigungsfrist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. Er hat jedoch den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Arbeitnehmer sich auf den Nutzungsentzug nicht rechtzeitig hat einstellen können: Das ist eine Art Verfrühungsschaden, der bei Einhaltung der Ankündigungsfrist hätte vermieden werden können (BAG, 14.12.2010 - 9 AZR 631/09). • Das BAG hat jedoch keine Frist festgelegt, welche Ankündigungsfrist als angemessen zu sehen ist.
13.03.2024 um 14:12 Uhr
@kucki Ist die private Nutzung grundsätzlich zulässig und haben die Parteien den Widerruf der privaten Nutzung nicht vereinbart, kann die private Nutzungsmöglichkeit nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden. Erforderlich ist eine Änderungsvereinbarung oder eine Änderungskündigung. du weißt aber schon das ein BR ein Sonderkündigungsrecht hat und dass man da nicht mal mit einer Änderungskündigung um die Ecke kommen kann.
- Da Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind (§ 37 Abs. 2 BetrVG), haben sie Anspruch auf die Vergütung, die sie ohne Arbeitsbefreiung verdient hätten. Auch die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist als Sachbezug Teil des Vergütungsanspruchs, der dem Arbeitnehmer wegen der Freistellung als Betriebsratsmitglied nicht entzogen werden darf. Auch das von der beruflichen Tätigkeit vollständig freigestellte Betriebsratsmitglied (§ 38 BetrVG) hat Anspruch auf die weitere private Nutzung eines Dienstwagens, wenn ihm vor der Freistellung zur Durchführung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ein Dienstwagen überlassen worden war und er das Fahrzeug auch privat nutzen durfte.
13.03.2024 um 14:21 Uhr
Mich würde unabhängig davon trotzdem interessieren, ob sich die erste Tätigkeitsstätte ändert.
13.03.2024 um 14:43 Uhr
@jutti1965 Sorry, was ich weiß oder zu Wissen Glaube, dürfte hier nicht von Relevanz sein.
Da das dort stehende, wie man eigentlich unschwer erkennen sollte, nicht von mir persönlich stammt, sondern zu den Aussagen der dort aufgeführten Urteile gehört.
Allerdings ist mir jetzt schleierhaft, in welchem Zusammenhang du jetzt hier ein Sonderkündigungsrecht eines BR sehen willst? Meines Wissens bestehen außer ev. in Freiwilligen Betriebsvereinbarungen für Betriebsratsgremium grundsätzlich keine Sonderkündigungsrechte. Dazu fehlt diesem wohl auch die Individualität.
13.03.2024 um 14:51 Uhr
Kucki jetzt vergleichst Du Äpfel mit Birnen.....was hat das BR Gremium mit der Überlassung von Dienstwagen an einzelne BRM zu tun?
13.03.2024 um 15:13 Uhr
Sorry, jetzt musst du mir mal auf die Sprünge helfen. Wo soll ich derartiges von mir gegeben haben?
Nachtrag: Mal davon abgesehen, dass eine Überlassung eines Dienstwagens für ein BRM natürlich auch immer eine Sache für das Gremium ist. Aber wie ich Anfangs schon sagte, hängt das immer davon ab, was im Betrieb gelebt wird.
13.03.2024 um 15:44 Uhr
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