Alleingang BR-Vorsitz gegen Beschluss des Gremiums - welche Konsequenz?
Hallo, ich habe folgende Frage, folgendes Problem: Der Vorsitz eines BRs unterscheidet sich in der "Bevollmächtigung" gegenüber des Gremiums lediglich in der Aufgabe des Sprachorgans und "Postempfängers", "Antragsentgegennehmers". Entsprechend hat er meines Verständnisses weder die Befugnis alleinig Entscheidungen zu treffen oder gar gegen die Beschluesse des Gremiums zu handeln. Bei uns hat sich nun zugetragen, dass das Gremium einen Beschluss gefasst hat, welcher auch durch einstweiliger Verfügung des zuständigen Arbeitsgerichtes bekräftigt wurde (Grund und Thema zweitranging, daher lasse ich diese Information draussen vor). Soweit so gut. Während aber einer Versammlung hat dieser Vorsitz ohne Wissen, Kenntnis oder Absprache gegen den Beschluss und Verfügung der erweiterten GL Erlaubnisse gegeben, "Ausnahmen" abgesegnet die nicht nur gegen die Entscheidung des Gremiums, sondern auch gegen die Verfügung widersprechen. Der eigentliche Grund zur Klage wurde vom Vorsitz ad absurdum geführt durch diesen Alleingang. Warum einen Beschluss fassen, wenn der Vorsitz es dann doch erlaubt? Nicht nur die Grundlage für weitere Verhandlungen mit der GL sind somit mit einem Schlag zunichte gemacht worden, sondern auch die Glaubwürdigkeit des BRs - in meinen Augen. Warum sollte ein Gericht bei etwaigen Schiedsverhandlungen etwas verbieten, wenn der Vorsitz es keinen Tag später als "Ausnahme", "Entgegenkommen" oder was auch immer der perfide Grund war, es eh erlaubt. Sicherlich ist es schwer nachzuvollziehen und mit Beispielen anschaulicher, aber zum Schutze der BR-Arbeit ist es meiner Meinung nach angebrachter, weder Sparte noch Urteilsgegenstand zu erwähnen. Meine Frage ist nun, welche Konsequenz kann dieser Vertrauensbruch/Pseudobefugnismissbrauch für den Vorsitz haben? Misstrauensvotum? Da aber, wie meist überall, nicht alle den Mumm haben sich dafür oder dagegen zu äussern, reicht ein gewisses Stimmenverhältnis aus, den Vorsitz aus dem Amt zu entheben? Ich brauche nicht zu erwähnen, dass nur wenige den Mund aufgemacht haben, um diesen Misstand bei folgender Sitzung anzusprechen. Angeblich war es kein Alleingang sondern unser Rechtsanwalt hätte das eigenmächtig entschieden (haha...als ob ein Anfwalt die Befugniss hätte, gegen seinen Klienten Entscheidungen zu treffen). Das nun Beschluesse in solchen Sitzungen gefasst werden, wenn die ordentlichen Mitglieder, welche sachlich und stichfest fuer Verfuegung gestimmt hatten, nicht im Hause sind ...tja, dagegen laesst sich ja nichts unternehmen solange die Formvorschriften und Nachmeldungen Frist- und Gesetzeskonform bewahrt bleiben... Ich danke vorab für Euren Rat und wünsche alles Gute.
Community-Antworten (5)
22.02.2008 um 17:06 Uhr
@Wutausbruch Abwählen. Fertig!
22.02.2008 um 17:27 Uhr
Genau.... der Meinung bin ich auch. das der keinen Schaden mehr anrichten kann bleibt nur noch abwählen. Und das so schnell als möglich.
22.02.2008 um 17:46 Uhr
@Wutausbruch, für eine Abwahl braucht ihr nur die einfache Mehrheit und hoffentlich genügend Kollegen, die den A... in der Hose haben, diesem Treiben ein Ende zu setzen! § 26 BetrVG DKK, II Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden RN. 15
22.02.2008 um 18:18 Uhr
Humor: Das Leben des Brian
Brian: Was werden die wohl mit mir machen? Männchen: Och... Du kommst bestimmt mit Kreuzigung davon. Brian: Was, Kreuzigung? Männchen: Ja. Ohne Vorstrafen. Brian: Ich komme davon mit KREUZIGUNG? Männchen: Ja. Das beste, was die Römer je für uns getan haben. Brian: Was? Männchen: Oh ja. Wenn es die Kreuzigung nicht gäbe, wäre dieses Land in einem solchen Zustand... Brian: Wärter! Männchen: Nagelt die Brut ans Kreuz, sage ich! Brian: Wärter!! Männchen: Nagelt die Vernunft in das Volk Wärter: Was willst du? Brian: Ich möchte in eine andere Zelle verlegt werden. Wärter: HA! Pfutt. Männchen: Ahh. Sie dir das an. Verdammte Günstlingswirtschaft. Wärter: Halt die Klappe, du... Männchen: Verzeihung. Wärter: Uah
22.02.2008 um 20:11 Uhr
betriebsratten Muss man das lesen, ich glaube nicht.
Wutausbruch Wenn in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine einstweilige Anordnung getroffen wurde, wird doch für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht. So dürfte das doch auch in Euren Fall sein. Wenn nun der AG in einem Gespräch mit dem Vorsitzenden abmacht, das er die Maßnahme doch machen darf und der AG sie umsetzt, bewegt sich der AG aber auf sehr dünnem Eis. Denn AG sofort informieren das der Vors. vorsätzlich eigenmächtig gehandelt hat und das ArbG darüber informiert wird, dass die untersagte Maßnahme entgegen der Verfügung des ArbG trotzdem umgesetzt wurde und das bei eventueller Verhängung von Zwangsgeldern sich der AG mit den Vors. persönlich auseinandersetzen möge.
Sofort den Vors abwählen.
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