@paulausherzlake
„Wirklich traurig das Ganze.“
Wenn du damit deine rechtlichen Möglichkeiten meinst, stimmt das so nicht!
Da du hier ja auch ohne Zutun deines BRV nachrutschst, entstehen für einen BRV ja nicht nur zusätzliche Pflichten, sondern für dich auch div. Rechte, die auch ein BRV besser berücksichtigen sollte.
Da mit so einer Handlung auch sämtliche Beschlüsse, sofern sie nicht auf einer Nachfolgenden korrekt durchgeführten Sitzung geheilt werden, nichtig sind, liegen hier jetzt ja schon zwei Amtspflichtverletzungen vor, die aufgrund einer teilweisen Amtsunfähigkeit des BR auch zu Vermögensschäden führen können. Das kann z. B. im Falle einer Kündigung, dich besonders, sowie auch jeden anderen MA treffen.
1. Er hat mit dieser Handlung die Amtsfähigkeit des BR so massiv eingeschränkt, dass sie zum Nachteil für die Belegschaft werden kann und für den BR auch schon ist.
2. Er hat durch diese Handlung nicht nur dir deine dir vom Gesetzgeber zugesprochenen und geforderten Einwirkungsmöglichkeiten genommen, sondern dem Betrieb dadurch auch einen Vermögensschaden zugefügt. Denn durch die Nichtbeachtung der sich aus den §§ 25 und 29 BetrVG ergebenden Rechte und Pflichten und dem dann greifenden § 78 BetrVG, auf der Grundlage des § 40 BetrVG div. Verfahrenskosten entstehen, die zulasten des Betriebs gehen.
Ganz so hilflos wie angenommen bist du hier denn nun doch nicht.
Denn, bestehen zw. hier Unstimmigkeiten über das Nachrücken, der Rechtsstellung und der Reihenfolge des Nachrückens und der Betätigungsrechte von EMG, werden diese vom Arbeitsgericht im Beschlussverfahren entschieden (§§ 2a, 80 ff. ArbGG).
Da es sich hier ja um betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten handelt, hat ein AG auch hier die Kosten gemäß § 40 BetrVG zu tragen. Das gilt sowohl bei Streitigkeiten über Beschlüsse eines BR an denen ein EMG beteiligt war, wie auch bei unterlassenen Einladungen und Ausgrenzungen von der BR-Arbeit. Auch in diesen Fällen hätte der AG die Kosten des Anwalts des EMG als auch die des BR zu tragen.
Ein EMG wäre also in der Lage, die Wahrung seiner Rechte auch mit einem Anwalt seiner Wahl durchzusetzen.
Schon allein die Mitteilung an den AG, dass man die Verletzung seiner Rechte nicht hinnehmen und dagegen vorgehen werde, und dieses jetzt leider zu seinen Lasten erfolgt, könnte schon dazu führen, dass es einer GW nicht mehr bedarf, um den letzten Schritt zu gehen und ein Verfahren gemäß § 23 BetrVG auf den Weg zu bringen.
Dass man dieses (belegbare) Verhalten des BRV vorher betriebsöffentlich machen sollte und auch Sitzungen, zu denen man geladen werden müsste, aufsucht und dort seinen Standpunkt einmal klar macht, sollte selbstverständlich sein.
Hierauf kann man nicht nur, sondern sollte auch gegenüber dem Gremium wie auch dem AG schriftlich hinweisen.
Wenn man so handelt, dürfte sich im Normalfall das Problem sehr schnell erledigen.
Und noch etwas nicht ganz Unwichtiges.
Nicht du musst hier etwas beweisen. Ein Fordern reicht hier aus.
Beweisen, dass deine Forderung nicht berechtigt ist, muss dann der BRV.