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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nachrücker:innen in Betriebsratssitzung

E
Erika2024
Mrz 2024 bearbeitet

Liebe alle, Meine Frage bezieht sich auf das einmalige Nachladen von Ersatzmitglieder in eine BR-Sitzung.

Was gilt für die Ersatzmitglieder? Dürfen diese auch nur aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen absagen oder können sie auch "einfach so" absagen? Gilt das Führen eines Bewerbungsgespräches als tatsächlicher Grund für eine Absage für einer Sitzung? Wenn ein Ersatzmitglied aus aus einem "sonstigen Grund" absagt, wird das nächste Ersatzmitglied angefragt oder gilt dann, dass kein weiteres Ersatzmitglied angefragt werden darf, weil kein tatsächlicher oder rechtlicher Grund vorliegt?

Lieben Dank und liebe Grüße Erika

31309

Community-Antworten (9)

K
Kehler

12.03.2024 um 14:59 Uhr

Für Ersatzmitglieder gelten die gleichen Bedingungen zur Teilnahme an Sitzungen, wie für ordentliche BRM.

C
celestro

12.03.2024 um 15:35 Uhr

Der Nachrücker darf genauso wie das BRM "nicht einfach so absagen".

Ein Bewerbungsgespräch führen klingt für mich erst einmal nach einem Termin, den man sehr einfach umlegen könnte.

W
WiederDa

13.03.2024 um 12:41 Uhr

Bei Abwesenheitsgründen unterscheidet man nicht zwischen ordentlichen BRM und Ersatzkandidaten. Fehlt ein Mitglied, darfst Du nur nachladen, wenn es tatsächlich im rechtlichen Sinn verhindert ist. Ansonsten wären Eure Beschlüsse u.U. nicht rechts-sicher. Das gilt auch umgekehrt, das BRM ist verhindert und du lädst nicht nach. Fazit: Ihr solltet darauf achten, Sitzungen nur im Fall einer wirklichen Verhinderung abzusagen. Ansonsten könnte es schnell mit der Rechtssicherheit vorbei sein und das BRM macht eine Pflichtverletzung. Zu den Verhinderungs-Gründen gibt es Kommentierungen mit Beispielen. Ob ein Bewerbungsgespräch eine Verhinderung ist, kann ich nicht bewerten.

K
Kucki

13.03.2024 um 13:32 Uhr

▶ Der Nachrücker darf genauso wie das BRM "nicht einfach so absagen". ◀

Naja, wer sollte ihn denn daran hindern, wenn er es doch macht? Das es sich nicht mit seinen Amtspflichten verträgt ist eines, dass es ihm vielleicht egal ist, was Anderes.

Wichtiger wäre hier zu wissen, was für Auswirkungen das auf den BR hat.

Was ist denn, wenn es absagt, aber rechtlich nicht verhindert ist? Geht der BR dann bei und lädt ein anderes EM, hat es gravierende Probleme hinsichtlich der Gültigkeit der dort ev. dann getroffenen Beschlüsse.

M
Muschelschubser

13.03.2024 um 13:43 Uhr

Das eBRM kann gegenüber dem BRV die tatsächliche zeitweilige Verhinderung wegen eines Seminarbesuchs erklären.

Hält der BRV das für glaubwürdig, muss er es nicht hinterfragen und kann auf der Grundlage einen weiteren Nachrücker einladen.

Bei Zweifeln kann er es aber durchaus hinterfragen und prüfen, ob die Seminarteilnahme wirklich alternativlos war. Hiervon hängt die entscheidende Frage ab, ob Ersatz zu laden wäre, um die Rechtssicherheit der Beschlüsse zu gewährleisten.

Eventuelles Fehlverhalten des eBRM nach §23 BetrVG stünde nochmal auf einem ganz anderen Blatt.

K
Kucki

13.03.2024 um 13:53 Uhr

Sorry, aber du solltest bevor du anfängst Muscheln hin und her zu schubsen, diesen erst mal einen Weg bereiten und nicht ziellos im Gelände herumschubsen.

Sorry, hab das ? vergessen.

C
celestro

13.03.2024 um 13:55 Uhr

"Naja, wer sollte ihn denn daran hindern, wenn er es doch macht? Das es sich nicht mit seinen Amtspflichten verträgt ist eines, dass es ihm vielleicht egal ist, was Anderes."

Deshalb schrieb ich ja auch "nur", das es das nicht darf ... was es dann tut ist eben eine völlig andere Sache. ;-)))

M
Muschelschubser

13.03.2024 um 14:32 Uhr

@Kucki

In welchem BR-Seminar lernt man eigentlich diese dünkelhafte Rhetorik? ;-)

M
MarketingW.A.F.

13.03.2024 um 15:45 Uhr

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