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Betriebsratsitzung rechtmäßig!

U
Uwe-Neckar
Nov 2021 bearbeitet

Hallo zusammen, wir haben folgenden Fall:

Unser Betriebsrat besteht aus 3 Mitgliedern. Einen Vorsitzenden, einen stellvertretend Vorsitzender und ein ordentliches Mitglied. weitergibt es zwei Nachrücker.

Jetzt wird es Interessant:

Der Vorsitzende ist im Urlaub, der stellvertretende Vorsitzende legt sein Amt mit sofortiger Wirkung nieder.

Das verbleibende ordentliche Mitglied verschickt eine Einladung zu einer Betriebsratssitzung an den ersten Nachrücker (der ja durch die Amtsniederlegung des stellvertretenden Vorsitzenden nun auch ordentlichen Mitglied ist) und an den zweiten Nachrücker.

es wird noch Interessanter

Die Einladung zur Betriebsratssitzung am darauf folgenden Tag für den ersten Nachrücker (zwischenzeitlich ordentliches Mitglied) erfolgt per E-Mail an die Abteilungs- E-Mail Adresse nach Feierabend) vom privaten E-Mail Account des einladenden Mitglieds, obwohl bekannt ist, dass der Nachrücker an diesem Tag nicht in der Arbeitsstätte ist.

Wie der zweite Nachrücker eingeladen wurde ist nicht bekannt.

Es hat nun eine Betriebsratssitzung mit einem ordentlichen Mitglied und dem zweiten (zwischenzeitlich erster Nachrücker ) stattgefunden und es wurden Beschlüsse gefasst.

Ich bitte um Meinungen.

Vielen Dank

28604

Community-Antworten (4)

C
celestro

12.11.2021 um 18:23 Uhr

der BR hat ggf. (sofern notwendig um Beschlüsse zu fassen) ein Selbstzusammentrittsrecht. Es wurden die beiden Nachrücker informiert und zu einer BR-Sitzung geladen. Diese wurde abgehalten und gut ist.

Ob die Sitzung unkorrekt zustande kam, weil das BRM die private Mailadresse nahm und erst nach FA schickte? Gute Frage ... sollte man zur Sicherheit einem RA stellen.

Wäre der erste Nachrücker an dem Tag noch in der Lage gewesen, die Einladung zu sehen? Also wenn die nicht erst nach FA gesandt worden wäre?

D
DummerHund

12.11.2021 um 18:51 Uhr

Das mit dem Selbstzusammentrittsrecht kann ich nur Unterstreichen. Ich bin auch der Meinung das nur weil die Mail von einem privatem Account nach Feierabend gesendet wurde, die Sitzung nicht unkorrekt macht. Hier hat ein BRM lediglich unentgeltlich BR Arbeit betrieben.

S
stehipp

12.11.2021 um 20:47 Uhr

Klingt für mich, als ob hier ein BR die Gunst der Stunde genutzt hat. Sicherlich keine feine Art, aber einen Fehler sehe ich nicht.

R
Relfe

15.11.2021 um 09:43 Uhr

Das mit dem "Selbstzusammentrittrecht" gilt nur, wenn sowohl der BRV und der stellv BRV nicht nur vorübergehend verhindert sind und ggf. auch bei dringenden Beschlüssen, die nicht auf die Rückkehr des verhinderten BRV warten können. Wobei da noch zu klären wäre, ob man den BRV nicht hätte informieren können und um seine Teilnahme zu ermöglichen.

Urlaub des BRV ist vorübergehende Verhinderung, wobei auch hier keine Verhinderung vorliegt, wenn der BRV erklärt hat für BR-Aufgaben zur Verfügung zu stehen.

da wäre erstmal zu klären, ob der BRV wirklich verhindert war und welche dringenden Beschlüsse gefasst werden mussten.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/tillmanns-heise-u-a-betrvg-26-vorsitzender_idesk_PI42323_HI606971.html

https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/B/betriebsratssitzungen.html

Betriebsratsvorsitzende als auch dessen Stellvertreter verhindert und ist für diesen Fall kein weiterer Stellvertreter benannt, hat der Betriebsrat zur Erledigung dringender Angelegenheiten ein Selbstzusammentrittsrecht, das von jedem ordentlichen Mitglied initiiert werden kann.

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