Erstellt am 27.04.2017 um 17:36 Uhr von Ernsthaft
§ 13 BetrVG sieht das erst dann vor, wenn die Zahl der regelmäßig beschäftigten AN um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist.
Man kann das aber auch durch einen Rücktritt des jetzt aus einer Person bestehenden BR erreichen. Was aber nur dann Sinn macht, wenn genug Wählbare vorhanden und auch bereit sind, ein solches Amt anzunehmen
Eine weitere Voraussetzung für die Wahl eines dreier BR wäre, dass der MA Anstieg nicht nur vorübergehend ist.
Auch sollte bedacht werden, dass ein AG ev. auf die Idee kommen könnte, dieses wieder unter 21 zu drücken und dann zwei loszuwerden versucht.
Hier haben wir eine wirklich gefährliche Grenze, bei der man aufpassen sollte, nicht das verkehrte zu machen.
Erstellt am 28.04.2017 um 11:13 Uhr von fantil
§ 13 BetrVG...., mindestens aber um 50, ...
Damit ist aufgrund der gestiegenen Mitarbeiterzahl keinesfalls neu zu wählen!!!