W.A.F. LogoSeminare

Nach der Freistellung § 37 Abs. 5 BetrVG .. wie geht es weiter?

G
Glas_und_Kunst
Sep 2022 bearbeitet

Hallo liebe Betriebsrätinnen und Räte, da unser BR in eine schwierige Lage gekommen war hatte ich mich als (einzige!) BR Vorsitzede mit Freiststellung zur Verfügung gestellt. Aber ich musste jetzt einsehen dass dieses Amt leider nichts für mich ist. Ich bin aus Leidenschaft Betriebsrätin aber das passt leider nicht da muss ich ehrlich zu mir sein. Das Gremium hat meinen Rücktritt vom Vorsitz und der Freistellung mitgetragen und wir sind aktuell auch weider besser aufegstellt, ein Kollege der in der Aufagbe voll aufgeht konnten wir gewinnen.

Nun zu meiner eigentlichen Frage.

Nach meiner Info des Rücktritts vom Vorsitz und einem Erstgespräch hat mir mein Arbeitgeber zugesagt dass ich auf meine alte Stelle Zurückkehre.

Meine Stelle sieht "normalerweiese" so aus das ich vor der Freistellung (die nur kanpp 4 Monate dauerte) als Sozialarbeiterin als "Fachleiterin" ein Team von 3 Kolleginnen fachlich angeleitet habe. Wir gemeinsam wiedrum sind im Gruppendienst tätig wo wir junge Menschen unterstützenden in der Arbeitswelt anzukommen. Ich leite also in Süddeutschland in einer gemeinnützigen Einrichtung eine Kunsthanwerkliche Abteilung (Glaskunst) wo ich als Ausgebildetet Kunsthandwerkerin mit den o.g Aufgaben tätig bin. Dazu gehört noch ein Geschäft mit Verkauf wo ich auch die Verantwortung hatte. Nun ist es so das mein AG gleich anch meiner Freistellung eine Kollegin mit der Fachleitung beauftragt hat. Also wir momentan mit der gleichen Funktion zweimal vorhanden sind. Es gibt jetzt schon unstimmigkeiten zwischen neuen Kollegen wer jetzt Ansprechpartener ist. Und mein AG hatte damit gerechnet, dass meine neue Kollegin eher froh wäre die Aufagabe wieder abzugeben. Aber wie es so ist möchte sie dies nun nicht tun. Kann ich auch verstehen, da damit ja finanzielle Einbußen und die Abgabe von Aufagben einhergeht. Doch, das kann ich voll verstehen. Mein AG klingt mir gegenüber jetzt auch nicht mehr so verbindlich eher " wo soll ich denn mit dir jetzt hin?" ... Die Stelle kann nur einmal bestzt werden!

Aber was beteutet das jetzt genau für mich? Was heißt denn nach § 37 Abs. 5 BetrVG ein vergleichbarer Arbeitsplatz? Wir sind da schon mit unseren abgeschlossenen Kunsthandwerker Ausbilungen als Glasbläserin speziell. Wer ist denn da der verleichbare AN? Gärternerin in einer anderen Abteielung würde da ja eine ganz andere Tätigkeit nach meiner Auffassung sein von der ich auch überhaupt keine Ahnung hätte... Und in meiner Fachabteilung ginge jetzt eigentlich nur die Kollegin behält meine Stelle und ich würde eine geringere Stelle als Anleiterin bekommen die aber viel weniger vergütet und nicht die Aufgaben beinhalten würde. Da wäre ich ja, wie ich es verstehe, wiederum schlechter gestellt was ja auch nicht so einfach geht.

Hilfe..Hilfe.. Liebe Kolleginnen und Kollegen könnt ihr mir da Tips geben wie ich mich jetzt verhalten soll??? Oder ist alles für mich jetzt aussichtslos???? Und ich habe dadurch, das ich versucht habe unseren BR am Laufen zu halten, den großen Fehler begangen???

Vielen Dank an Alle !!

31305

Community-Antworten (5)

C
celestro

13.09.2022 um 18:56 Uhr

Wenn die Situation so speziell ist, wird Dir hier in einem Laienforum sicher niemand dabei helfen können (so leid mir das auch tut). Hast Du eine (Arbeits-)Rechtsschutzversicherung und kannst das mal mit einem Rechtsanwalt bereden?

R
Relfe

13.09.2022 um 21:19 Uhr

als erstes würde ich mich wieder freistellen lassen, damit bist Du dann auf jeden Fall erst mal "safe" (dafür mußt Du ja nicht BRV sein) Und dann klärt man das Thema mit dem AG ganz in Ruhe und mit der Sicherheit im Rücken, das einem nichts passieren kann.

die "Ent-Freistellung" war in der Situation etwas voreilig, dass die Kollegin nicht freiwillig wieder zurück will an den schlechter bezahlten Arbeitsplatz, war wohl nicht gaanz unwahrscheinlich :-)

D
DummerHund

14.09.2022 um 06:12 Uhr

Lese dazu mal folgenden Artikel:

https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsratsmitglieder/betriebsratsmitglied-berufliche-absicherung-taetigkeitsschutz/

Dieser Abschnitt hier könnte auf deine Situation passen: "Kein Anspruch, wenn zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zuweisung einer gleichwertigen Tätigkeit besteht nicht, wenn der Zuweisung einer derartigen Tätigkeit zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Zwingende betriebliche Notwendigkeiten sind Umstände, aufgrund derer die Zuweisung der gleichwertigen Tätigkeit ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn im Betrieb kein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden ist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu schaffen. Allerdings hat das Betriebsratsmitglied bei Fehlen eines gleichwertigen Arbeitsplatzes dann wegen der Entgeltgarantie trotzdem einen Anspruch auf Bezahlung nach der höherwertigen Tätigkeit, auch wenn es diese gar nicht ausübt (§ 37 Abs. 4 BetrVG).

Die Zuweisung einer gleichwertigen Tätigkeit kann z.B. auch dann ausgeschlossen sein, wenn das Betriebsratsmitglied nicht über eine zwingend erforderliche Zusatzqualifikation verfügt."

Bei dem Ganzen wirst du dich selbst Hinterfragen müssen, denn es kann ja nicht sein das ein Betrieb sich nach Frau Glas und Kunst ausrichtet. Bevor man so ein Amt antritt sollte man sich schon Gedanken machen was auf einem zu kommt. Und ein AG kann nicht einfach mal so einen Arbeitsplatz auf unbestimmte Zeit unbesetzt lassen.

G
Glas_und_Kunst

14.09.2022 um 08:36 Uhr

Hallo Dummerhund, Relfe und Celestro,

ich habe mich riesig über eure Antworten gefreut. Danke das ich euch soviel Mühe macht. Der Tip mich juristisch beraten zu lassen bestärkt mein eigenes Bauchgefühl. Das war prima das zu lesen! Wir haben uns gleich wieder mit einer Freistellung und Vorsitz sehr gut aufgestellt. Den Joker können wir nicht mehrbziehen aber echt gute Idee da muss man erstmal drauf kommen :-)Der Kollege der bei meinem Amtsantritt in Frgae kam war leider schwer erkrankt, heute würde ich das nicht mehr machen .. passiert habe gelernt.

Dummerhund, super mit dem Link. Danke. Mit der Zahlung des Entgelds nach der höheren Gruppe beruhigt und sich nachher zu arrangieren , tja gott, den eigenen sauren drop werde ich wohl lutschen.

Schade das vor dem Amtsantritt nicht in Seminaren die Probleme der Rückkehr mehr Thema ist. Dummerhund ich kann deinen Kommentar nur unterstützen. Überlegt es euch vorher ob das was für euch ist. Allerdings gehe ich aber mit dem Gefühl raus, ich habe es probiert, war ehrlich genug zu sagen das ist es nicht. Ohne es zu Probieren wüsste ich es nicht.

R
Relfe

14.09.2022 um 11:22 Uhr

"Schade das vor dem Amtsantritt nicht in Seminaren die Probleme der Rückkehr mehr Thema ist." vor Amtsantritt hast Du doch gar keinen Anspruch auf ein entsprechendes Seminar und wenn man dann das Amt angetreten hat, geht man davon aus es länger auszuüben. UND! --> das Amt BRV hat doch nichts mit der Freistellung zu tun, das sind 2 Paar-Schuhe, die allerdings oft miteinander verknüpft werden

Ihre Antwort