Erstellt am 27.04.2017 um 17:04 Uhr von Pjöööng
Meiner Kenntnis nach kann der Arbeitgeber den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Erstellt am 27.04.2017 um 17:07 Uhr von gironimo
Eine Frist nach vorne nennt der § 16 BERG nicht.
Erstellt am 27.04.2017 um 18:04 Uhr von Ernsthaft
„Eine Frist nach vorne nennt der § 16 BERG nicht.“
Wie bitte?
Natürlich sind dort auch die Antragsfristen aufgeführt. Und das sogar gleich am Anfang.
Zwischen Geburt und vollendetem dritten Lebensjahr beträgt die Antragsfrist wie bisher 7 Wochen und zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nun 13 Wochen.
Gemäß § 16 Abs. 1 S. 7 BEEG kann der AG die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach dem Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn der Abschnitt zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes liegen soll.
Demnach kann er sie auch aus betrieblichen Gründen nicht ablehnen, wenn sie vor diesem Zeitraum liegt.
Erstellt am 27.04.2017 um 19:35 Uhr von gironimo
Und Ernsthaft, hast du eine Frist gefunden, wann man frühestens dem AG sagen kann, dass man Elternzeit in Anspruch nehmen will?
Erstellt am 27.04.2017 um 19:58 Uhr von Ernsthaft
Meinst du das jetzt wirklich ernst?
Und was soll das mit dem frühestens? War das wirklich so gefragt?
Wenn es wirklich so gemeint ist, ist frühestens der Zeitpunkt, zu dem erstmalig ein Anspruch auf Elternzeit entsteht. Da sich dieser aber über einen längeren Zeitraum verteilen kann (vollendetes achtes Lebensjahr). Im Anschluss der Letzten dieser vorausgehenden.
Und mal ehrlich, wer in der Lage ist halbwegs normal Denken zu können und dem Rechnen auch nicht fremd ist, könnte glatt auf die Idee kommen, dass sich auch dieses aus dem Gesetzestext ergibt.
Erstellt am 28.04.2017 um 08:17 Uhr von Mercyful
Hallo zusammen,
ja, in der Tat der MA möchte einen 3. Teil der Elternzeit ("Vaterzeit") für 1 Montat im März 2018 nehmen und hatte das jetzt im März 2017 beantragt. Dieser Antrag wurde jedoch vom AG abgelehnt.
Und wir fragen uns, ob ggf. der MA den Antrag zu früh gestellt hatte, aber wir finden auch nichts zu einer zu "frühen" Beantragung :-(.
Erstellt am 28.04.2017 um 08:20 Uhr von Tanzbär
> Und was soll das mit dem frühestens? War das wirklich so gefragt?
Ja, lesen soll da wirklich helfen. Ich meine damit gründlich lesen, nicht nur überfliegen.
Erstellt am 28.04.2017 um 08:38 Uhr von BloodyBeginner
Verstehe da den AG eigentlich nicht.
Je eher er davon weiß, desto besser kann er planen und evtl. umorganisieren.
Erstellt am 28.04.2017 um 08:57 Uhr von Pjöööng
Vermutlich liegt das Problem in § 16 Satz 2 BEEG.
"Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1 ["bis zum vollendeten dritten Lebensjahr"], muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll."
Da die Geburt im September '16 erfolgte, liegt ein Erziehungszeitabschnitt ab März 2018 auf jeden Fall innerhalb dieses Zweijahreszeitraumes. Dieser Elternzeitabschnitt hätte also wohl bereits im Erstantrag mitbeantragt werden müssen.
Das sind aber alles Mußmatungen und insofern empföhle es sich hier für einen BR einfach mal beim nächsten Monatsgespräch nach den Gründen der Ablehnung zu fragen.
Erstellt am 28.04.2017 um 10:31 Uhr von gironimo
Ich würde erst einmal den AG fragen, warum er ableht. Dann kann man sich damit auseinander setzen.