@Freshman
„@Ernsthaft: Ich hatte geglaubt, dass nicht der Wunsch des Arbeitgebers entscheidend ist eine einheitliche Verfahrensweise zu etablieren (ausgenommen es geht um freiwillige Leistungen), sondern ob es örtlich geregelt werden kann oder nicht kann.“
Tja, das ist ein immer wieder aufkommendes Streitthema zw. BR und GBR und kann nicht mal so eben, wie hier leider oft geschieht, mit Ja oder nein beantwortet werden, sondern meistens nur mit: "kann, kann aber auch nicht sein". D. h., eine zu treffende Entscheidung muss sich so gut wie immer am Einzelfall ausrichten.
Da ich neben der Tätigkeit als BRV ja auch schon so einige Jährchen den GBRV spielen darf, ist das auch für mich eine immer wiederkehrende Frage.
Der GBR ist ja kraft Gesetzes gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG immer zuständig bei Themen, die der Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen „UND“ nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Diese beiden Voraussetzungen müssen also kumulativ vorliegen.
Die Frage, ob hier jetzt mehrere Betriebe betroffen sind, lässt sich ja noch relativ leicht beantworten.
Bei der zweiten Forderung: "und nicht durch die einzelnen geregelt werden können" wird es dann aber schon bedeutend schwieriger. Das gilt sowohl für die vom AG gewünschten Freiwilligen, wie auch für die gesetzlich normierten.
So macht es weder bei der einen noch der anderen Form Sinn, wenn jetzt 10 Betriebsräte dieses zwar örtlich Regeln können, dabei dann aber bestimmt nichts einheitliches Betriebsübergreifendes herauskommt, was örtlich ja auch nicht beschlossen werden kann, und einen AG dann zwingt, nicht nur eine, sondern gleich 10 voneinander abweichende Vereinbarungen beachten zu müssen.
Jetzt macht auch der ansonsten nicht so greifende Wunsch eines AG, dieses doch besser einheitlich durch den GBR regeln zu wollen einen Sinn, ihm auch einen rechtlichen Status einzuräumen.
Mehr noch als ein BRV ist man als GBRV davon abhängig, wie Instanzgerichte Zuständigkeiten eines GBR einordnen und welche Wege zu diesen führen. Daher sollte man besser, wenn man sich nicht wirklich sicher ist, hier auch keine abschließenden Wasserstandmeldungen von sich geben.
Im Fall eines AG Wunsches gibt es aber schon div. Entscheidungen, die ihm in derartig gelagerten Fällen div. Rechte einräumen. Aber wie bereits erklärt, ist dieses immer nur am Einzelfall auszurichten.