Datenschutzschulung per WBT
Hallo zusammen, in unserem Unternehmen soll eine Datenschutzschulung über ein Web Based Training durchgeführt werden. Dieses Tool unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates, wird auch für andere Mitarbeiterumfragen verwendet und ist bereits auf GBR-Ebene abgesegnet.
Nun stellt sich mir hierbei konkret die Frage der Zuständigkeit zur Datenschutzschulung über dieses Tool. Ist hier der GBR oder der BR zuständig?
Aus meiner Sicht kann das Thema "Wie wird die Datenschutzschulung durchgeführt?" örtlich geregelt werden, weshalb der GBR außen vor bleibt.
Wie seht Ihr das?
Vielen Dank und viele Grüße Sebastian
Community-Antworten (14)
27.04.2017 um 12:53 Uhr
1.Sind die Betriebe für sich selbst organisiert? 2.Oder gibt es Abteilungen die über alle Betriebe verteilt sind? Bei 1. würde ich es lokal sehen bei 2. im GBR.
27.04.2017 um 13:05 Uhr
„Aus meiner Sicht kann das Thema "Wie wird die Datenschutzschulung durchgeführt?" örtlich geregelt werden, weshalb der GBR außen vor bleibt.“
Dass etwas auch örtlich geregelt werden kann, führt nicht automatisch dazu, dass ein GBR außen vor bleibt.
Wenn bei euch auf Veranlassung des AG und nicht des BR eine betriebsübergreifende Datenschutzschulung durchgeführt wird und er hier eine für alle Betriebe gleiche Regelung beabsichtigt, ist nicht der örtliche, sondern originär der GBR dafür zuständig.
Selbst wenn es bei der originären Zuständigkeit Zweifel geben sollte, führt auch sein Wunsch, hier eine überbetrieblich einheitliche Regelung haben zu wollen dazu, dass hier ein GBR zuständig wird.
@ outofmemory DIe Organisationsform der Betriebe ist hier nur sekundär von Bedeutung.
27.04.2017 um 13:22 Uhr
Ich sehe hier den örtlichen BR in der Zuständigkeit (es sei denn der GBR hat einen Auftrag).
Aber selbst wenn es eine GBV zu dem Tool an sich gibt, bleibt die Frage, ob man diese spezielle Schulung mit Hilfe des Tools durchführt oder anders, mitbestimmungspflichtig.
27.04.2017 um 13:35 Uhr
Hallo zusammen,
vielen Dank für die Rückmeldungen.
@outofmemory: Die Betriebe sind selbst organisiert bzw. aufgrund der räumlichen Entfernung als eigenständige Betriebe aufgestellt.
@Ernsthaft: Ich hatte geglaubt, dass nicht der Wunsch des Arbeitgebers entscheidend ist eine einheitliche Verfahrensweise zu etablieren (ausgenommen es geht um freiwillige Leistungen), sondern ob es örtlich geregelt werden kann oder nicht kann. Da aus meiner Sicht unterschiedliche Durchführungsmöglichkeiten in den jeweiligen Betrieben bestehen, sehe ich die örtliche Zuständigkeit. Habe ich da einen Denkfehler?
Vielen Dank
27.04.2017 um 13:38 Uhr
Hallo zusammen,
vielen Dank für die Rückmeldungen.
@outofmemory: Die Betriebe sind selbst organisiert bzw. aufgrund der räumlichen Entfernung als eigenständige Betriebe aufgestellt.
@Ernsthaft: Ich hatte geglaubt, dass nicht der Wunsch des Arbeitgebers entscheidend ist eine einheitliche Verfahrensweise zu etablieren (ausgenommen es geht um freiwillige Leistungen), sondern ob es örtlich geregelt werden kann oder nicht kann. Da aus meiner Sicht unterschiedliche Durchführungsmöglichkeiten in den jeweiligen Betrieben bestehen, sehe ich die örtliche Zuständigkeit. Habe ich da einen Denkfehler?
Vielen Dank
27.04.2017 um 13:39 Uhr
So, ich habe noch mal eben meinen Fitting bemüht. Dieser sagt mir im Bezug auf Zuständigkeit des GBR: Der Begriff des „Nichtregelnkönnens“ setzt nicht notwendig eine objektive Unmöglichkeit voraus. Ausreichend, aber regelmäßig auch zu verlangen ist jedoch, dass ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht (Fitting BetrVG § 50 Rn. 21)
Im Bezug auf eine Datenschutzschulung sehe ich dann keine zwingende Erfordernis. Also ist aus meiner Sicht jetzt dann doch der BR orginär zuständig. @Ernsthaft Hattest recht bzgl. der Organisationsform, sorry für die falsche Einschätzung.
27.04.2017 um 13:44 Uhr
Ich glaube Ernsthaft dachte da an folgendes: Dagegen erfasst Abs. 1 die Fälle der subjektiven Unmöglichkeit. Subjektiv unmöglich ist den EinzelBR insb. eine Regelung freiwilliger Leistungen in den Fällen, in denen der ArbGeb. den Zweck der Leistung so definiert, dass dieser nur mit einer überbetrieblichen Regelung erreichbar ist. Das Verlangen des ArbGeb. macht eine einheitliche Regelung dann notwendig, wenn der ArbGeb. nur unter dieser Voraussetzung überhaupt zu der regelungsbedürftigen Maßnahme bereit ist und über das „Ob“ der Maßnahme – wie insb. bei freiwilligen Leistungen – mitbestimmungsfrei entscheiden kann (Fitting BetrVG § 50 Rn. 24)
Ich finde dies passt hier jedoch nicht.
27.04.2017 um 13:49 Uhr
Hallo outofmemory, ich danke Dir für Dein Bemühen und Deine Einschätzung. Viele Grüße
27.04.2017 um 16:52 Uhr
@Freshman „@Ernsthaft: Ich hatte geglaubt, dass nicht der Wunsch des Arbeitgebers entscheidend ist eine einheitliche Verfahrensweise zu etablieren (ausgenommen es geht um freiwillige Leistungen), sondern ob es örtlich geregelt werden kann oder nicht kann.“
Tja, das ist ein immer wieder aufkommendes Streitthema zw. BR und GBR und kann nicht mal so eben, wie hier leider oft geschieht, mit Ja oder nein beantwortet werden, sondern meistens nur mit: "kann, kann aber auch nicht sein". D. h., eine zu treffende Entscheidung muss sich so gut wie immer am Einzelfall ausrichten.
Da ich neben der Tätigkeit als BRV ja auch schon so einige Jährchen den GBRV spielen darf, ist das auch für mich eine immer wiederkehrende Frage. Der GBR ist ja kraft Gesetzes gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG immer zuständig bei Themen, die der Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen „UND“ nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Diese beiden Voraussetzungen müssen also kumulativ vorliegen.
Die Frage, ob hier jetzt mehrere Betriebe betroffen sind, lässt sich ja noch relativ leicht beantworten. Bei der zweiten Forderung: "und nicht durch die einzelnen geregelt werden können" wird es dann aber schon bedeutend schwieriger. Das gilt sowohl für die vom AG gewünschten Freiwilligen, wie auch für die gesetzlich normierten.
So macht es weder bei der einen noch der anderen Form Sinn, wenn jetzt 10 Betriebsräte dieses zwar örtlich Regeln können, dabei dann aber bestimmt nichts einheitliches Betriebsübergreifendes herauskommt, was örtlich ja auch nicht beschlossen werden kann, und einen AG dann zwingt, nicht nur eine, sondern gleich 10 voneinander abweichende Vereinbarungen beachten zu müssen.
Jetzt macht auch der ansonsten nicht so greifende Wunsch eines AG, dieses doch besser einheitlich durch den GBR regeln zu wollen einen Sinn, ihm auch einen rechtlichen Status einzuräumen.
Mehr noch als ein BRV ist man als GBRV davon abhängig, wie Instanzgerichte Zuständigkeiten eines GBR einordnen und welche Wege zu diesen führen. Daher sollte man besser, wenn man sich nicht wirklich sicher ist, hier auch keine abschließenden Wasserstandmeldungen von sich geben.
Im Fall eines AG Wunsches gibt es aber schon div. Entscheidungen, die ihm in derartig gelagerten Fällen div. Rechte einräumen. Aber wie bereits erklärt, ist dieses immer nur am Einzelfall auszurichten.
27.04.2017 um 18:29 Uhr
Hallo Ernsthaft, vielen Dank für deine Einschätzung bzw Erklärung. Ich stehe ebenfalls immer wieder vor dieser Fragestellung im GBR und es ist nicht immer einfach einen gemeinsamen Konsens innerhalb des Gremiums zu finden. Deshalb wollte ich mal zu dieser Thematik einen Rat von außerhalb :-)
27.04.2017 um 18:31 Uhr
Zitat Ernsthaft: Jetzt macht auch der ansonsten nicht so greifende Wunsch eines AG, dieses doch besser einheitlich durch den GBR regeln zu wollen einen Sinn, ihm auch einen rechtlichen Status einzuräumen.
Fitting: Die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung oder ein Kosteninteresse des ArbGeb begründen in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des GesBR nicht. Ebenso wenig genügen das Koordinierungsinteresse des ArbGeb. oder sein Wunsch nach einer möglichst unternehmenseinheitlichen Regelung. (Fitting BetrVG § 50 Rn. 23)
Vom Menschenverstand her, würde ich Ernsthaft zustimmen, aber Fitting sagt etwas anderes.
27.04.2017 um 19:35 Uhr
Genau vor dieser Situation stehe ich nämlich jedesmal und entscheide mich dann dem Fitting zu folgen :-)
27.04.2017 um 20:12 Uhr
Was in diesem Fall aus meiner Sicht falsch wäre, denn auch der Fitting liegt leider nicht immer richtig. Aber, wo kein Kläger, da auch kein Richter.
Nachtrag: Nachstehender Auszug dürfte darlegen, dass eine solche Entscheidung doch nicht immer so eindeutig ist, wie von Fitting hier dargestellt.
BAG Beschl. v. 19.06.2012, Az.: 1 ABR 19/11 In Unternehmen mit mehreren Betrieben sind im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG regelmäßig die Einzelbetriebsräte für die Regelung der davon erfassten Arbeitszeitfragen zuständig (vgl. BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 109, 71). Dies kann allerdings anders zu beurteilen sein, wenn es an einer zu verteilenden betrieblichen Arbeitszeit fehlt. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG soll die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens mit den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers zu einem angemessenen Ausgleich bringen (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 40/01 - zu B II 1 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 96 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 65). Dessen betriebliche Interessen werden durch die im Betrieb zu erledigenden Aufgaben bestimmt. Diese richten sich grundsätzlich nach der vom Arbeitgeber getroffenen Organisationsentscheidung, durch die Art und Umfang der im Betrieb zu erledigenden Arbeiten festgelegt werden. Die Regelungsbefugnis des Einzelbetriebsrats setzt aber regelmäßig voraus, dass die Arbeitszeit durch Arbeitsabläufe bestimmt wird, die sich nach den auf den Betrieb beschränkten Vorgaben des Arbeitgebers richten. Wird eine Dienstleistung vom Arbeitgeber in mehreren Betrieben erbracht, entfällt bei einer technisch-organisatorischen Verknüpfung der Arbeitsabläufe eine betriebliche Regelungsmöglichkeit. Die von den Betriebsparteien zu berücksichtigenden betrieblichen Belange betreffen sämtliche von der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers erfassten Betriebsstätten. Es fehlt an einer zu verteilenden betrieblichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Für die Regelung der Arbeitszeitfragen nach dieser Vorschrift ist dann der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig.
28.04.2017 um 10:52 Uhr
Das Urteil passt sehr gut zu der RN21, die ich bereits in diesem Beitrag zugänglich gemacht habe.
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