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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

§87 Mitbestimmung bei DSGVO, Verschwiegenheit und Vertraulichkeitsvereinbarung

T
tfc715
Feb 2019 bearbeitet

Hallo Zusammen, nach einer Datenschutzschulung wurde von allen MA eingefordert, dass Sie eine Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsvereinbarung unterschreiben sollten. Wir sind als BR daraufhin angesprochen worden, weil der Text teilweise sehr "scharf" formuliert war. Nach einigen Recherchen habe ich herausgefunden, dass die meisten Passagen im Wesentlichen eine Wiedergabe der gesetzte sind und somit nicht mitbestimmungspflichtig nach §87 1. Es sind aber auch abschnitte enthalten wo wir als BR vermuten, dass wir ein Mitbestimmungsrecht haben. z.B.: Sie sind dazu verpflichtet,

  • im Stand-Alone-Betrieb des Computers regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und für die zugriffsichere und Geschütze Aufbewahrung der Sicherungsdatenträger zu sorgen.
  • personenbezogene und/oder unternehmensinterne Date auf mobilen Endgeräten und Speichergeräten (Notebook, Smartphone, USB-Stick etc.) ausschließlich berechtigten Personen zugänglich zu machen und nach dem Stand der Technik verschlüsselt zu speichern. Wie sieht es nach eurer Meinung aus? Hätte die GL uns zu dem Thema erst Fragen müssen? Haben wir dort ein Mitspracherecht? Schöne Grüße und danke im Voraus für euer Antworten.
47703

Community-Antworten (3)

E
Erbsenzähler

05.02.2019 um 08:12 Uhr

Das sehe ich genauso. Wir haben mit unserem AG im Rahmen der betrieblichen Ordnung BetrVG §87 Abs. 1 Nr. eine BV geschlossen, die das regelt.

P
paula

05.02.2019 um 18:22 Uhr

"- im Stand-Alone-Betrieb des Computers regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und für die zugriffsichere und Geschütze Aufbewahrung der Sicherungsdatenträger zu sorgen.

  • personenbezogene und/oder unternehmensinterne Date auf mobilen Endgeräten und Speichergeräten (Notebook, Smartphone, USB-Stick etc.) ausschließlich berechtigten Personen zugänglich zu machen und nach dem Stand der Technik verschlüsselt zu speichern."

das sehe ich eindeutig unter dem Thema Arbeitsverhalten und damit keine Frage der betrieblichen Ordnung. Das eine BV zum Thema Datenschutz sinnvoll ist, steht trotzdem außer Frage

T
tfc715

08.02.2019 um 11:33 Uhr

Hallo Zusammen, vielen Dank für eure Antworten. Es sieht so aus, als ob die Angelegenheit nich ganz so eindeutig ist, wie ich es mir wünschen würde. Schöne Grüße, Scotti

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