Erstellt am 26.04.2017 um 20:15 Uhr von UliPK
Etwas zu wenig angaben.
Habt ihr einen TV?
Seit ihr über über einen allgemeinverbindlichen TV gebunden?
Wenn nicht dann kommt § 3 S. 1 ArbZG zum zuge.
Erstellt am 26.04.2017 um 23:29 Uhr von gironimo
Wie sind denn dann ohne eine BV die Arbeitszeiten verteilt? Auf 6 Tage?
Erstellt am 27.04.2017 um 10:26 Uhr von BloodyBeginner
Ist es Mehrarbeit, stimmt das Gremium dem zu?
Erstellt am 27.04.2017 um 11:21 Uhr von Ernsthaft
@lisa_br
Das geht nur dann, wenn Mehrarbeit tarifrechtlich möglich und/oder im AV auch wirksam vereinbart wurden und es sich um einen, die Mitbestimmung eines BR aussetzenden Notfall handelt.
@UliPK
„Wenn nicht dann kommt § 3 S. 1 ArbZG zum zuge.“
Sorry, aber in Bezug auf die hier gestellte Frage ist das schlicht und einfach nur Unsinn.
Erstellt am 27.04.2017 um 11:40 Uhr von moreno
nur wenn es sich um einen, die Mitbestimmung aussetzenden Notfall handelt???????? So einen Unsinn hab ich auch noch nicht gelesen!
Wenn der Betriebsrat 5 Stunden Mehrarbeit für BRM Fritz zustimmt und er diese am Samstag ableisten muss dann ist es doch egal ob er von Montag bis Freitag 40 Stunden Seminar gemacht hat oder er 40 Stunden Autos repariert hat. Vorausgesetzt er ist laut AV verpflichtet Mehrarbeit zu leisten und dann ist die Höchstgrenze für Mehrarbeit natürlich im Arbeitszeitgesetz geregelt.
Erstellt am 27.04.2017 um 12:16 Uhr von UliPK
@Ernsthaft
Es sind schlicht und ergreifend zu wenig Angaben gemacht woden um überhaupt auch nur annähernd mit der einen richtigen Antwort dem begegnen zu können.
Deswegen ja auch meine Fragen im ersten Post von mir.
Und da wir über nichts Wissen was da bei denen los ist zählt zu guter letzt das ArbZGesetz, wie und in welcher Form lisa_br das dann anwendet bleibt ihr überlassen, wir können mit den bis zu diesen Zeitpungt gemachten Angaben nichts machen, außer spekulieren.
Auf deine andere Notfallbemerkung hat moreno ja schon geantwortet dem ist auch nichts hinzuzufügen außer wieder spekulationen.
Erstellt am 27.04.2017 um 16:27 Uhr von Ernsthaft
@moreno „nur wenn es sich um einen, die Mitbestimmung aussetzenden Notfall handelt???????? So einen Unsinn hab ich auch noch nicht gelesen!“
Was ein Zeichen dafür ist, sich mit dem Thema noch nicht ausgiebig beschäftigt zu haben.
Es sollte eigentlich zum Grundwissen eines BR gehören, das, wenn ein betrieblicher Notfall vorliegt, ein AG auch Überstunden ohne vorherige Anhörung des BR anordnen kann.
Grundlage dieser Ausnahme ist, dass Notfälle sich in der Regel nicht an Uhrzeiten oder Gesetze halten. Was in der Regel einen gewissen zeitlichen Vorlauf ausschließt.
Hast du die Frage auch wirklich verstanden? Hier fragt ein BRM, welcher ja wissen sollte, ob hier ein in diese Richtung gehender Beschluss vorliegt.
Ist es eine generelle Frage hinsichtlich eines ev. noch kommenden, wäre er entweder beteiligter bei der Zustimmung durch den BR oder bei Verhinderung (Seminar), der zu befragende, der hier dann zumindest hinsichtlich seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Möglichkeiten befragt werden müsste.
Wenn ein AN die vertraglich vereinbarten Wochenstunden abgeleistet hat, kann auch ein BR nicht durch Beschluss über für ihn dann geltende zusätzliche Zeiten verfügen, wenn ein AV für einen AN günstigere Vereinbarungen enthält. Gleiches gilt auch für den AG.
Erstellt am 27.04.2017 um 17:12 Uhr von Ernsthaft
@UliPK
Falls du es noch nicht bemerkt haben solltest: Das Arbeitszeitgesetz ist ein Schutzgesetz zum Wohle der AN und begrenzt max. mögliche Zeiträume, die dann mit einem BR oder wenn es einen solchen nicht gibt, mit dem AN durch AV zu vereinbaren sind.
Gibt es keinen Schriftlichen AV, greift das Nachweisgesetz. Es ist kein Gesetz, das den AG hier freien Raum zur Wahl und Anordnung von wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeiten oder gar Mehrarbeit gibt.
Bei Änderung der betrieblichen Normzeiten und Anordnung von Mehrarbeit bedarf es immer der Zustimmung der hiervon betroffen. Was in der Regel durch Vereinbarungen im AV oder persönlicher Beteiligung erfolgt.
Daraus folgt, dass weder ein BR noch eine GW über Normzeiten hinausgehende Zeiten verfügen kann, die über zw. AG und AN vereinbarte Zeiten hinausgehen. Hiervon ausgenommen sind lediglich Zeiten, die aufgrund einer Notlage (eilbedürftig reicht nicht aus) auf der Grundlage der Treuepflicht erfolgen.
Sorry, aber da hier die Wochenarbeitszeit bekannt ist, es sich um Mehrarbeit und nicht um Normzeiten handelt, ist und bleibt der Hinweis auf den dann anzuwendenden § 3 S. 1 ArbZG, zumindest für MICH unsinnig.
Wer das anders sieht, mag das ja gerne so sehen, sollte sich dann aber auch die Frage stellen, wie es mit seinem Persönlichkeitsrecht bestellt ist, wenn jeder darüber frei verfügen kann.
Erstellt am 27.04.2017 um 19:30 Uhr von UliPK
@Ernsthaft
Ich sage doch einfach nur das wir zu wenig Angaben haben.
Was du machst ist es dir spekulativ etwas in den wenigen was wir haben rein zu interpretieren. Besser wäre es gewesen abzuwarten ob die Fragen auch noch beantwortet werden und dann zu reagieren.
Ich habe nur gelesen das da jemand seine 40 Stunden in der Woche abgeleistet hat.
Ich habe nicht gelesen das es keinen AV gibt.
Ich habe auch nicht gelesen das dieses die vereinbarte Arbeitszeit ist die sich dann über das von dir erwähnte Nachweisgesetz ergibt.
Auch finde ich die von dir erwähnte Normzeiten nirgens in der Fragestellung.
Wo steht da oben das da Mehrarbeit angeordnet worden ist?
Finde leider auch nichts darüber wo ich geschrieben haben soll das man seine Persönlichkeitsrecht einschränken muss.
Die Arbeitszeit kann durchaus auch höher liegen wenn innerhalb von 24 Wochen wieder der Durchschnitt bei 8 Stunden liegt. Oder wie im Baugewerbe wo es wiederum anders gehandhabt wird.
Man da oben im Einganspost stehen Zwei Sätze, mehr nicht.
Ich wollte nur etwas mehr an Angaben haben um nicht wie du es machst wild rumspekulieren zu müssen.
Erstellt am 28.04.2017 um 09:19 Uhr von Pjöööng
Da die Überschrift "Samstagsarbeit nach 1-wöchiger BR-Schulung" lautet und im (recht kurzen) Text der Frage erwähnt wird "... und seine 40 Std in der Woche schon abgeleistet hat ...", liegt die Vemutung nahe, dass hier weder danach gefragt wird, ob der Arbeitgeber Mehrarbeit anweisen kann, wenn der BR nicht dazu angehört wurde, noch ob der Arbeitgeber Mehrarbeit anweisen, wenn es dazu keine Vereinbarung zwischen AG und AN gibt.
Am wahrscheinlichsten ist, dass hier danach gefragt wird, ob Mehrarbeit an einem Samstag angewiesen werden kann, wenn die Sollarbeit bereits während der Woche erbracht wurde und wie hier BR-Tätigkeit zu bewerten ist.
Erstellt am 28.04.2017 um 10:25 Uhr von Ernsthaft
Wohl dem, der in der Lage ist, Fragen auf seine Antworten auszurichten.
Nagut, Hellseherei kann ja auch nicht "jeder" in sein Talentheftchen schreiben.