Jahre im Betrieb
Ein Mitarbeiter arbeitet bei einem Dienstleister für eine bekannte deutsche automobilfirma...Der Chef dieser dienstleistungsfirma hat seinen Betrieb kurzer Hand in eine GmbH umgewandelt so wurde es mir zugeteilt...und die gesamten Jahre die der Mitarbeiter dort gearbeitet hat sollen seit der Änderung verfallen sein,also quasi seit der umänderung auch ab dem Tag sozusagen von Null wieder angefangen..es gibt kein tarifvertrag und einen neuen Arbeitsvertrag hat auch niemand unterschrieben..ist das so das die betriebszugehörigkeit von Null anfängt??? Ist der Alte Vertrag nicht weiterging gültig ,da es keinen neuen zur Unterzeichnung gegeben hat??..
Best regards
Community-Antworten (4)
11.03.2024 um 14:50 Uhr
Kann jemand eine rechtliche Einordnung dieser Umwandlung vornehmen?
Mir fallen da nur die Begriffe "Umfirmierung" und "Betriebsübergang" ein. In beiden Fällen wäre die Betriebszugehörigkeit anzurechnen, da der Übernehmende als Rechtsnachfolger sämtliche Rechte und Pflichten übernimmt und somit auch die Arbeitsverträge ununterbrochen fortbestehen.
11.03.2024 um 14:53 Uhr
Ist der gleiche Inhaber der Firma also nur eine umfirmierung..thanks
11.03.2024 um 14:54 Uhr
Eine Betriebsänderung oder Betriebsumorganisation ändert nichts an der Länge einer Betriebszugehörigkeit. Ist der ehemalige auch der neue Inhaber des neuen Unternehmens, ändert sich auch an den Arbeitsverträgen nichts, wenn damit keine Änderung der betrieblichen Abläufe einhergeht.
13.03.2024 um 18:32 Uhr
Die Umwandlung eines Betriebs in eine GmbH ändert grundsätzlich nicht die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen der Mitarbeiter. Nach deutschem Recht ist in solchen Fällen das Prinzip des Betriebsübergangs relevant, das in § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Betriebsübergang nach § 613a BGB:
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Weiterführung der Arbeitsverhältnisse: Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten vom alten auf den neuen Betriebsinhaber über. Das bedeutet, dass die Arbeitsverträge der Mitarbeiter mit der Umwandlung in eine GmbH fortbestehen und nicht "von Null" anfangen. Die Betriebszugehörigkeit, erworbene Ansprüche und ähnliches bleiben bestehen.
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Informationspflicht: Der bisherige oder der neue Betriebsinhaber muss die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über bestimmte Aspekte informieren, wie den Zeitpunkt oder den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
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Widerspruchsrecht: Arbeitnehmer haben das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber zu widersprechen. Allerdings müssen sie dies innerhalb einer bestimmten Frist tun, die ab der ordnungsgemäßen Unterrichtung beginnt.
Was bedeutet dies für den Mitarbeiter?
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Die vor der Umwandlung des Betriebs erworbenen Ansprüche und die Betriebszugehörigkeit bleiben erhalten. Es beginnt nicht alles „von Null“, nur weil der Betrieb rechtlich anders strukturiert wird.
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Ein neuer Arbeitsvertrag ist in der Regel nicht notwendig, da der bestehende Vertrag weiterhin gilt. Ausnahmen könnten gelten, wenn explizit eine Änderung der Vertragsbedingungen vereinbart wird, aber auch hierfür bedarf es der Zustimmung des Mitarbeiters.
Sollten noch Unklarheiten bestehen oder der Arbeitgeber versuchen, erworbenen Rechte zu ignorieren, ist es ratsam, rechtliche Unterstützung, etwa von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder dem Betriebsrat, zu suchen. Diese Institutionen können dabei helfen, die Rechte des Mitarbeiters zu wahren und bei Bedarf konkrete Schritte einzuleiten.
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