Erstellt am 26.04.2017 um 20:22 Uhr von UliPK
LOL,
Das ist ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und darf erst gar nicht durchgeführt werden.
Nur mit der zustimmung des einzelnen würde das gehen.
Erstellt am 26.04.2017 um 20:35 Uhr von BRV2017
Das ist leider so nicht richtig! Wenn es in der bestehenden BV nicht geregelt ist, muss dies nachverhandelt und neu beschlossen werden. Dann ist das auffordern zu pusten rechtssicher!
Erstellt am 26.04.2017 um 20:43 Uhr von UliPK
Mein Fehler, hatte überlesen das die AN ihre zustimmung schon in den AV gegeben hatten.
Die Kontrollen selber sind nach § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG mitzubestimmen.
Es betrifft nämlich die Fragen der Ordnung im Betrieb.
Edit:
Hier mal eine Mustervereinbarung in dieser Richtung:
https://www.betriebsrat.com/musterbetriebsvereinbarung/147/64592/alkoholkontrolle
Erstellt am 26.04.2017 um 23:32 Uhr von gironimo
BV steht über einer arbeitsvertraglichen Regel. Ihr könnt eine BV abschließen, die anders ist als das, was im Arbeitsvertrag steht
Erstellt am 27.04.2017 um 06:20 Uhr von UliPK
@ gironimo
Eine BV kann aber nicht die Einverständniserklärung des einzelnen im AV ersetzen.
Wie schon oben von mir beschrieben ist es ein "erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht " §2 GG und das kann nicht über eine BV geregelt werden.
Da muss sich der AG das Einverständniss des einzelnen holen was er in diesen Fall über den AV gemacht hat. Das kann keine BV regeln.
Was die BV regeln kann hatte ich ja schon in geschrieben.