Erstellt am 26.04.2017 um 10:50 Uhr von celestro
Auch wenn der BR kein Geheimgremium ist, darf sich der Stellvertreter nicht so aufführen. Hier könnte man durchaus über einen Ausschluss aus dem BR nachdenken. Vielleicht erst einmal androhen, denn selbst wenn ein Gericht dies positiv entscheidet, kann der "Gegner" die Rechtskräftigkeit der Entscheidung in den meisten Fällen bis zur nächsten Wahl hinaus zögern. Und dann hat sich die Sache erledigt.
Erstellt am 26.04.2017 um 11:02 Uhr von Ernsthaft
@ Brezeljunge
Tja, das dürfte einer von den Fällen sein, wo schon ein einmaliges Handeln ausreicht, sich aus dem BR verabschieden zu dürfen. Durch das Protokoll dann ja auch noch hervorragend belegbar.
Auch wenn es vor Gericht ev. nach hinten losgehen könnte, was ich hier - sollte wirklich alles belegbar sein – nicht erwarte, würde ein durch das Gremium eingeleitetes Ausschlussverfahren, bei ihm wie auch dem AG bestimmt ein Erschrecken auslösen.
Da sich dieses ja bereits mit Kenntnis der hierzu notwendigen TO einstellt, und eine darauf gründende Handlung (Sitzung) ihn ausschließt, dürfte es auch ein länger anhaltender Schreck sein.
So etwas kann und darf man sich als BRV auch nicht bieten lassen. Daher ganz rigoros vorgehen, ihn auch vorab über beabsichtigtes auch nicht Informieren. Sitzung einberufen und ihm dazu seine persönliche Verhinderung mitteilen und dazu dann auch korrekt ein EMG laden.
Da auch der AG als Förderer solcher Typen einen vor den BUG vertragen kann, auf der Sitzung auch einen Beschluss zur Einbindung und Durchführung des Verfahrens durch einen Anwalt fassen.
Wichtig! Auf dieser Sitzung nur Themen behandeln, bei denen er direkt betroffenen und somit verhindert ist. Zusätzliches muss unbedingt vermieden werden, da er hierzu dann zumindest zeitweise auch geladen werden müsste.
Erstellt am 26.04.2017 um 11:13 Uhr von Ernsthaft
@celestro
„kann der "Gegner" die Rechtskräftigkeit der Entscheidung in den meisten Fällen bis zur nächsten Wahl hinaus zögern.“
Da wir uns hier nicht in einem Beschluss, sondern in einem Urteilsverfahren befinden, ist er bis zum rechtsgültigen Abschluss verhindert und bringt ihm daher überhaupt nichts.
Erstellt am 26.04.2017 um 11:19 Uhr von gironimo
Als ersten Schritt erst einmal einen anderen zum Stellvertreter wählen.
Ansonsten dürfte ja schon alles was da stattgefunden hat kaum rechtlich haltbar sein: In erster Linie - Einladung nicht rechtzeitig; wahrscheinlich fehlerhaft geladen (kein echter Hinderungsgrund (?), die falschen Ersatzmitglieder (?); was war mit der Tagesordnung? Gab es die überhaupt?
Lade erneut zur Sitzung ein und bringe alles auf die Tagesordnung.
Erstellt am 26.04.2017 um 11:57 Uhr von celestro
"Ansonsten dürfte ja schon alles was da stattgefunden hat kaum rechtlich haltbar sein: In erster Linie - Einladung nicht rechtzeitig; wahrscheinlich fehlerhaft geladen (kein echter Hinderungsgrund (?), die falschen Ersatzmitglieder (?); was war mit der Tagesordnung? Gab es die überhaupt?"
Noch früher ... der Stellvertreter konnte überhaupt keine Sitzung einberufen, weil er nur dann zum "BRV wird", wenn dieser verhindert ist.
"Da wir uns hier nicht in einem Beschluss, sondern in einem Urteilsverfahren befinden, ist er bis zum rechtsgültigen Abschluss verhindert und bringt ihm daher überhaupt nichts."
Der AG kann also den Ausschluss beantragen und somit den AN "verhindern" ? Ich habe meine Zweifel ...
Erstellt am 26.04.2017 um 11:57 Uhr von Challenger
Ergänzend zu gironimo :
1. Stellvertreter abberufen und neuen wählen
2. Sofern der SV auch in anderen Ausschüssen als Mitglied angehört: abwählen.
3. " " " freigestellt ist: abwählen
Erstellt am 26.04.2017 um 12:14 Uhr von Challenger
Zitat Ernsthaft :
„kann der "Gegner" die Rechtskräftigkeit der Entscheidung in den meisten Fällen bis zur nächsten Wahl hinaus zögern.“
Da wir uns hier nicht in einem Beschluss, sondern in einem Urteilsverfahren befinden, ist er bis zum rechtsgültigen Abschluss verhindert und bringt ihm daher überhaupt nichts.
Hallo Ernsthaft
Umgekehrt ist richtig. Prozesse um Amtsenthebungsverfahren des BR, oder einzelner BR-Mitglieder werden grundsätzlich in Beschlußverfahren entschieden.
Darüber hinaus führen der BR oder das betroffene BR-Mitglied ihre Amtsgeschäfte so lange weiter, bis das Beschlußverfahren rechtskräftig entschieden wurde.
Erstellt am 26.04.2017 um 12:30 Uhr von nicoline
Brezeljunge,
nur, damit ich es richtig verstehe:
*Unlängst war eine ordentliche Betriebsratssitzung anberaumt*
regelmäßiger Sitzungstermin, wenn nicht, wer hat die Sitzung anberaumt?
*jedoch war ich in meiner Funktion als Vorsitzender für die Zeit der Sitzung aus persönlichen Gründen stundenweise verhindert.*
dafür mußte 1 Ersatzmitglied geladen werden. Ist das geschehen durch wen?
*Meinem Stellvertreter erklärte ich, dass kein Verhinderungsfall vorliegt und er nicht das Recht dazu hätte, eine Sitzung einzuberufen.*
Weil du stundenweise persönlich verhindert warst, hat also der Stellvertreter zur Sitzung geladen und nicht du? Wieso hast du das zugelassen?
*Die Sitzung missbrauchte er dazu, dass er Beschlüsse aufhob, die der ordentliche Betriebsrat vor ein paar Wochen gefasst hatte.*
Sofern die Beschlüsse Außenwirkung erlangt haben, können sie nur mit Einverständnis des AG aufgehoben werden, oder ging es um Beschlüsse zu BR internem Sachverhalt?
*Kann irgendjemand etwas dazu sagen? *
Ich sage folgendes dazu:
=> So etwas kann und darf man sich als BRV und auch als Gremium nicht bieten
lassen. Daher ganz rigoros vorgehen!
=> 1. Stellvertreter abberufen und neuen wählen
=> 2. Sofern der SV auch in anderen Ausschüssen als Mitglied angehört: abwählen.
=> 3. Sofern der SV freigestellt ist: abwählen, genau informieren über den formal
richtigen Weg zur Abwahl aus der Freistellung
=> 4. Dann über einen Ausschluss aus dem BR nachdenken.
Erstellt am 26.04.2017 um 12:36 Uhr von nicoline
PS:
bei der Abwahl des Stellvertreters liegt kein Verhinderungsgrund durch persönliche Betroffenheit des Stellvertreters vor, also auf keinen Fall ein Ersatzmitglied laden!!!