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Schulung für BR Mitglieder

S
sina
Jan 2018 bearbeitet

Zwei BR Mitglieder werden an einer Schulung am Ammersee, 15.5.bis 17.5.17,teilnehmen. Am 15.2.17 wurde die GF über diese Teilnahme informiert, es kam nie eine Antwort auch nicht nach einer Aufforderung des BR, am 12.4.wurde vom BR nochmals nachgefragt bei der GF, man sagte der BR sollte den Beschluss zur Schulung rückgängig machen. Da die GF uns nun eine Alternative in Berlin anbietet, aber die Schulung am Ammersee wurde ,inklusive Hotel ,schon gebucht. Wie verhalten wir uns nun?

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Community-Antworten (4)

P
Pjöööng

20.04.2017 um 02:34 Uhr

Da der Abeitgeber auf einen anderen Ort verweist, bezweifelt er offensichtlich nicht die Notwendigkeit, sondern sieht nur die betrieblichen Erfordernisse nicht ausreichend berücksichtigt. Das ist im Streitfall eine Angelegenheit für die Einigungsstelle...

Ich würde nochmals mit dem Arbeitgeber reden.

BW
BR Wolfen

20.04.2017 um 12:32 Uhr

Wenn die GF auf einen anderen Ort verweist, hat das wohl was mit den Kosten zu tun. Da wird es schwer werden mit einer Einigungsstelle. Lehnt der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten ab, steht der BR vor der schwierigen Entscheidung, ob er bereit ist, das Risiko einer etwaigen nachträgichen Ablehnung der Erforderlichkeit der Schulung durch das Arbeitsgericht oder der Einigungsstelle u tragen. Nehmt Ihr trotz Ablehnung des AG an der Schulung teil, wisst Ihr weder, ob Ihr die Lohnfortzahlung erhalten werdet, noch ob der Arbeitsgeber die Kosten der Veranstaltung übernehmen wird. Ich würde das Angebot des Arbeitgebers annehmen, wenn er die Kosten, welche bereits entstanden sind (Ammersee) übernimmt. Ich hoffe ich habe Euch weitergeholfen.

E
Ernsthaft

20.04.2017 um 14:45 Uhr

„Das ist im Streitfall eine Angelegenheit für die Einigungsstelle“ Leicht gesagt, kann richtig aber auch falsch sein. Geht es um einen gesetzlichen Anspruch, und dazu kann u. U. auch die Wahl des Seminarortes gehören, ist sie nicht zwingend zuständig.

Da von der Beantwortung dieser Frage auch abhängt, wer hier jetzt Aktiv werden muss oder sollte, AG oder BR, könnte sich hier schon der Zwang ergeben, ein Beschlussverfahren zur Klärung dieser Frage einleiten zu müssen.

Wenn man die E-Stelle ins Feld bringt, sollte man damit aber keine neuen Fragen eröffnen und damit Fragende noch mehr verunsichern, sondern auch aufzeigen, was dann zu erfolgen hat und vor allem auch, welcher Seite hier dann div. Handlungspflichten obliegen.

Ein miteinander Reden ist immer sinnvoll, kann hinsichtlich der Förderung eines Zeitablaufs durch Aussitzen aber auch der falsche Weg sein.

„Wie verhalten wir uns nun?“ Tja, welcher Weg hier jetzt der richtige ist, hängt auch von einigen Faktoren ab. Das wäre zuallererst neben der Durchsetzungsfähigkeit eines BR, auch der, wie der AG seinen BR sieht und dem sich daraus ergebendem Umgang miteinander. Auch, wie sich hier vom AG ev. gewünschte Änderungen im Gremium umsetzen lassen.

Ist das Verhältnis ansonsten von gegenseitigem Vertrauen und gutem Miteinander geprägt, sollte man es nicht durch eine ev. falsche Ortswahl beschädigen und sofern noch möglich, auch korrigieren. Sollte der Seminaranbieter nämlich auch bei euch in der Nähe diese Seminare zeitnah anbieten, hätte der AG auch einen nachvollziehbaren Grund die E-Stelle anzurufen und dürfte dort dann auch erfolgreich sein. Handelt es sich um Spezialseminare, deren Inhalte betrieblich bedingt dringend benötigt werden und auch nicht zeitnah andernorts angeboten werden, kann ein Rechtsanspruch vorliegen, der dann auch nicht vom AG durch die E-Stelle, sondern vom BR durch Beschlussverfahren zu klären ist. Steht ein Seminarbesuch kurz bevor, kann dieses auch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgen. Das bietet sich auch immer dann an, wenn hier durch einen AG Druck auf den BR oder einzelne Mitglieder ausgeübt wird.

In eurem Fall solltet ihr aber ein paar Grundsätze beachten.

  1. Es herrscht auch beim § 37.6 BetrVG immer der Grundsatz der Kostenreduzierung auf das betrieblich notwendige. Was bei einem Großstadtbewohner mit einer Fülle von div. Angeboten dazu führen kann, dass bei der Ortswahl der Verdacht, nicht das Lernen, sondern der Freizeitfaktor steht im Vordergrund, aufkommen kann. Da ein AG aber nur die Schulungs- und nicht die Freizeitkosten zu tragen hat, währen sich aus einer Ortswahl ergebende erhöhte Fahrtkosten und ev. zu tragende erhöhte Zeitkosten unverhältnismäßig.

  2. Ein Schweigen des AG ist keine Zustimmung. Auch dann nicht, wenn man ihm hier Fristen gesetzt hat. Um einer Verschleppung entgegen zu wirken, sollte man spätestens nach Ablauf der ersten Erklärungsfrist weitere Fristen auch mit danach folgenden Handlungen verbinden, auf diese hinweisen und dann auch so verfahren.

  3. Auch hier gilt die Fürsorgepflicht eines AG und die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Sollte ein AG hier verschleppend wirken, verletzt er diese Pflichten und macht sich gegenüber dem BR schadensersatzpflichtig. Da sämtliche Stornierungskosten dann zu seinen Lasten gehen, eröffnet sich hier für einen BR zumindest ein Argumentationsfeld um ev. an seiner Ortswahl festhalten zu können.

Euch aus der Ferne zu empfehlen, welchen Weg ihr jetzt gehen solltet, wäre ohne Kenntnis der näheren Umstände aus meiner Sicht nicht zielführend. Das könnt ihr letztlich nur selbst entscheiden. Es sollte aber immer der gewählt werden, der den geringsten Schaden erzeugt und ein weiteres miteinander nicht behindert oder gar unmöglich macht.

G
gironimo

20.04.2017 um 14:48 Uhr

Die Kosten unterscheiden sich ja in der Regel nur marginal. Sprecht doch mal mit dem Seminaranbieter, der das Problem sicherlich nicht das erste mal hat.

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