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Nach Seminar zur Nachtschicht

M
Mollie
Mrz 2024 bearbeitet

Hallo zusammen! Wenn Freitag um 14:30 Uhr das Seminar endet, ich noch eine Rückfahrt von ca 1 bis 1 1/2 Std habe, muss ich dann noch am gleichen Abend um 22 Uhr zur Nachtschicht, muss ich mir Überstundenfrei nehmen oder wie ist dafür die Regelung?

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Community-Antworten (11)

K
Kucki

03.03.2024 um 18:20 Uhr

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt auch für die betriebliche Fortbildung, wie z.B. Seminarbesuche. Die Fahrtzeit zum Besuch des Seminars ist für den Fahrer auch Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Lediglich Reisezeiten die nicht mit einer Fahrtätigkeit verbunden sind, gelten als Pausen bzw. Ruhezeiten.

Demnach, da du ja mit ca. 6 Std. die im ArbZG vorgeschrieben Ruhezeiten nicht einhalten kannst, dürftest du die Nachtschicht nicht antreten.

Aber für ein BRM gilt hier etwas Anderes.

Da eine außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, reicht laut BAG eine Ruhezeit von ca. 5-6 Std. vor einer Arbeitsaufnahme aus.

Bedeutet für einen normalen AN, dass er die Nachtschicht nicht zu diesem Zeitpunkt antreten darf. Ein BRM dagegen schon bzw. sogar muss.

M
Meph1977

04.03.2024 um 09:51 Uhr

K
Kucki

04.03.2024 um 18:36 Uhr

Sorry Meph1977,

da hast du jetzt eine Baustelle aufgemacht, die nicht nur Betriebsräte die nächsten Jahre beschäftigen, sondern wahrscheinlich auch auf den Magen schlagen wird.

Hat das BAG mit seiner Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - , inhaltlich gab es das aber auch schon mit Urt. v. 07.06.1989, Az.: 7 AZR 500/88, die Arbeit eines Betriebsrates nicht unbedingt leichter gemacht, so hat es diese mit seiner darauf aufbauenden Entscheidung vom 16.09.2020, Az.: 7 AZR 491/19 fast unmöglich gemacht.

Meiner Meinung nach hat sich das BAG hier ein Ei gelegt, dessen Folgen noch gar nicht absehbar sind.

Nachstehend mal ein kleiner Auszug der Entscheidung vom 16.09.2020, Az.: 7 AZR 491/19 In Gänze einzusehen: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-azr-491-19/

(1) In § 5 Abs. 1 ArbZG ist zwar ein Zeitraum, innerhalb dessen die Mindestruhezeit liegen muss, nicht ausdrücklich bestimmt. Aus dem Begriff der täglichen Arbeitszeit in § 5 Abs. 1 ArbZG folgt nicht, dass die Ruhezeit kalendertäglich zu gewähren ist. Die tägliche Arbeitszeit iSv. § 5 Abs. 1 ArbZG ist nicht die Arbeitszeit eines Kalendertages, sondern die individuelle werktägliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers iSd. § 3 ArbZG (vgl. etwa Anzinger/Koberski ArbZG 4. Aufl. § 5 Rn. 20; Baeck/Deutsch/Winzer ArbZG 4. Aufl. § 5 Rn. 10; Neumann/ Biebl ArbZG 16. Aufl. § 5 Rn. 3; Schliemann ArbZG 4. Aufl. § 5 Rn. 17; ErfK/Wank 20. Aufl. ArbZG § 5 Rn. 4; NK-GA/Wichert § 5 ArbZG Rn. 10). Aus den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG, deren Umsetzung das ArbZG dient und die deshalb bei der Auslegung von § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen ist, ergibt sich jedoch, dass die Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zur Verfügung stehen muss. 34 (a) Ein nationales Gericht hat die Auslegung des nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer einschlägigen Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 58; 4. Oktober 2018 - C-384/17 - [Link Logistik N&N] Rn. 57 mwN; BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 38 mwN). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH 19. September 2019 - C-467/18 - [Rayonna prokuratura Lom] Rn. 60; 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 37 mwN; BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 38 mwN). 35 (b) Unter Berücksichtigung von Art. 3 Richtlinie 2003/88/EG ist § 5 Abs. 1 ArbZG dahin auszulegen, dass die Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zur Verfügung stehen muss (vgl. Balze in Oetker/Preis EAS Stand August 2020 B 3100 Rn. 120; EuArbRK/Gallner 3. Aufl. RL 2003/88/EG Art. 3 Rn. 7; Jerchel in Hahn/Pfeiffer/Schubert Arbeitszeitrecht 2. Aufl. § 5 ArbZG Rn. 22; Preis/Sagan/Ulber EUArbR 2. Aufl. § 7 Rn. 158). 36 (aa) Nach Art. 3 der Richtlinie 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird. Die Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten zwar, die "erforderlichen Maßnahmen" zu treffen, so dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Spielraum verfügen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die praktische Wirksamkeit dieser Rechte in vollem Umfang gewährleistet wird, indem den Arbeitnehmern tatsächlich die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit, die in dieser Richtlinie festgesetzt sind, zugutekommen (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 42; vgl. zu Art. 3 der Richtlinie 93/104/EGEuGH 7. September 2006 - C-484/04 - [Kommission/ Vereinigtes Königreich] Rn. 37, 39: "Erfolgspflicht"; Preis/Sagan/Ulber EUArbR 2. Aufl. § 7 Rn. 145). 37 (bb) Die Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden ist pro 24-Stunden-Zeitraum zu gewähren. Der 24-Stunden-Zeitraum, innerhalb dessen die tägliche Mindestruhezeit zu gewähren ist (vgl. zur wöchentlichen Arbeitszeit EuGH 9. November 2017 - C-306/16 - [Maio Marques da Rosa] Rn. 51; Preis/Sagan/Ulber EUArbR 2. Aufl. § 7 Rn. 152), beginnt nicht mit dem Kalendertag, sondern mit dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme (vgl. Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. EU C 165 vom 24. Mai 2017 S. 23; EuArbRK/Gallner 3. Aufl. RL 2003/88/EG Art. 3 Rn. 4; Preis/Sagan/Ulber EUArbR 2. Aufl. § 7 Rn. 150).

Wenn Betriebsratsarbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 ArbZG wirklich Arbeitszeit wäre, würde die Autonomie eines Betriebsrats bei der eigenen Wahrnehmung seiner Aufgaben zu schwer auflösbaren Konfliktsituationen führen.

Da ja unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Richtlinie 2003/88/EG eine Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 ArbZG dem Arbeitnehmer innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zur Verfügung stehen muss, wären im Grunde keine Betriebsratstätigkeiten in der Freizeit mehr möglich. Würde sie eine Ruhezeit ja unterbrechen und wieder auf null stellen. Selbst unter Berücksichtigung einer ev. möglichen teilbaren Arbeitszeit, blieben kaum Zeiträume, in der Betriebsratstätigkeiten von BRM außerhalb der Sitzungen überhaupt noch möglich wären.

Das hiermit auch ein Eingriff in das Direktionsrecht eines AG hinsichtlich der Festlegung der Arbeitszeiten und Verteilung auf die Wochentage einhergeht, ist auch noch so ein Thema.

Meiner Meinung nach kann Betriebsratsarbeit keine Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG sein. Zwar leiste das BRM in diesem Zeitraum Arbeit i.S. der allgemeinen Definition. Seine Tätigkeit diene auch der Befriedigung des Bedürfnisses Anderer.

Das Gesetz benennt die Tätigkeit eines BR in § 37 Abs. 1 BetrVG auch ausdrücklich als Ehrenamt, für das gleichzeitig ein Anspruch auf bezahlte Freistellung gem. §§ 37, 38 BetrVG begründet wird.

Daher kann nach meiner Auffassung § 3 ArbZG auch nicht unmittelbar und starr auf Zeiten der Ausübung von Betriebsratstätigkeiten angewendet werden.

@ Alle Schaut euch die beiden Entscheidungen bitte einmal genau an, hier ist besonders die zweite von extremer Bedeutung, und teilt mal mit, wie ihr das seht.

D
Damei81

04.03.2024 um 18:44 Uhr

die Baustelle hat aber nicht Meph1977 aufgemacht, sondern das BAG und da ist die Rechtssprechung eindeutig. Ruhezeit kann genommen werden. Ob das Sinnvoll ist oder nicht, das kann ja jeder finden, wie er will aber die Rechtssprechung ist eindeutig.

K
Kucki

04.03.2024 um 19:02 Uhr

Ja, und weil sie so eindeutig ist, kann ein AG auch so einiges davon ableiten und für sich Nutzen. Und die Ruhezeit kann nicht, sondern muss laut BAG genommen werden.

D
Damei81

04.03.2024 um 19:32 Uhr

was z.B. denn?

M
Meph1977

05.03.2024 um 01:55 Uhr

Ja die Ruhezeit muss genommen werden und der AG hat die dadurch ausfallende Arbeitszeit als gearbeitet zu werten.

D
Damei81

05.03.2024 um 04:01 Uhr

die Ruhezeit, meiner Meinung nach, KANN aber muss nicht genommen werden, aber das spielt für den Fragesteller keine Rolle.

Ich hatte den Einwand von Kucki irgendwie nicht verstanden, was gegen die Aussage von Meph1977 spricht, oder sollte das eine erweiterte Erklärung sein?

K
Kucki

05.03.2024 um 21:29 Uhr

Gegen die Aussage von @ Meph1977 spricht einiges. Nicht gegen das von ihm vorgebrachte, das ist ja inhaltlich korrekt. Aber dagegen was es bedeutet spricht so einiges.

Dazu würde mir so viel einfallen, dass ich hier eine Nachtschicht einlegen müsste, wollte ich die alle aufführen. Wahrscheinlich würde ich auch damit nicht auskommen.

Man stelle sich nur mal vor, was passiert, wenn der AG dem BRVS auf dessen Versuch den Betrieb zu verlassen, weil seine AZ schon mehr als ausgereizt ist, noch ein Anhörungsansinnen zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung in die Hände drückt. Was macht dann der BRVS? Wahrscheinlich Guckt der ihn dann groß an und sagt: „äh Männe, ike hann Fierobhend un bin upen wech zur Fruh, kumm morchen wida“.

▶die Ruhezeit, meiner Meinung nach, KANN aber muss nicht genommen werden, aber das spielt für den Fragesteller keine Rolle.◀ Nein, die Ruhezeit ist kein kann, sondern ein Muss.

Das Arbeitszeitgesetz ist zwar ein Schutzgesetz und somit eigentlich gegen einen AN auch nicht strafbewehrt. Hier gibt es aber auch Ausnahmen. So ist die Unterschreitung einer Ruhezeit wie auch die Überschreitung der täglich möglichen Arbeitszeit, immer eine Ordnungswidrigkeit. Kraftfahrer z. b. werden schon seit Jahren hier zur Kasse gebeten. ½ Std. kostet denen mittlerweile 60 Euronen.

D
Damei81

06.03.2024 um 11:18 Uhr

sehe ich anders. Da BR-Arbeit keine AZ im Schutzsinne ist, KANN aber muss der BRM die Ruhezeit nicht einhalten.

Auch Betriebsräte haben Anspruch auf die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden, in der sie weder ihre Arbeit noch die Betriebsratstätigkeit verrichten müssen. Findet eine Betriebsratssitzung zwischen zwei Nachtschichten außerhalb der Arbeitszeit statt, "darf" der Betriebsrat die Nachtschicht davor früher beenden.

Sind denke ich mal Spitzfindigkeit und jeder sollte seine Rechte nutzen

K
Kucki

06.03.2024 um 21:35 Uhr

Ja, so habe ich auch mal gedacht.

Und auch selbst die von @Meph1977 hier eingestellte Entscheidung des BAG, vom 18. Januar 2017 7 AZR 224/15 mit dem Hinweis ▶ „Diese Ansicht ist veraltet. (https://www.bund-verlag.de/aktuelles~bag-ruhezeiten-gelten-auch-fuer-betriebsraete~.html) ◀ die meiner Sichtweise, oberfläch gesehen, ja wiederspricht, bestätigt sie im Grunde.

Auszug aus: BAG 7 AZR 224/15 Deshalb ist ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.

Das vorher eine entsprechende Pause einzulegen ist, ist ja nicht neu. Die besteht auf der Grundlage der Unzumutbarkeit ja schon seit Jahrzehnten. Das sieht wohl auch die hier zitierte BAG Entscheidung so,

Auszug aus: BAG 7 AZR 224/15 Danach war es dem Kläger nicht zumutbar, seine Arbeitsleistung in der Nachtschicht vom 16. auf den 17. Juli 2013 nach 3:00 Uhr zu erbringen. Nur durch die Einstellung der Arbeit ab diesem Zeitpunkt war am 17. Juli 2013 nach der Nachtschicht wegen der in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr stattfindenden Betriebsratssitzung eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden gewährleistet, da der Kläger in der folgenden Nachtschicht wieder ab 22:00 Uhr Arbeitsleistung zu erbringen hatte.

Wie man sieht, erkennt es hier eine längere Pause vor einer Sitzung an, sieht eine im Anschluss der Sitzung bis Beginn der nächsten Schicht in gleicher Höhe dann aber nicht mehr. Von Sitzungsende um 15:30 Uhr bis Schichtanfang um 22:00 Uhr sind es ja nur 6, ½ Std. Womit mein Eingangs gesagtes dann auch wieder Stimmen würde. Denn auch Seminarteilnahmen und die dazu gehörenden Reisezeiten sind Betriebsratszeiten, da Betriebsratsbedingt.

Unterliegen diese Zeiten aber der AZO wie von der EU mit der Entscheidung vom19. September 2019 - C-467/18- quasi gefordert, wäre dem nicht mehr so.

Da @Mollie (Eingangsthread) dann nur eine Pause von 7 ½ Std. hätte, wäre es ja gesetzlich verwehrt, die Schicht anzutreten. Weiter, was ist mit Betriebsratstätigkeiten eines BRM, die keinen Aufschub erlauben, aber damit eine Ruhezeit unterbrechen und man quasi wieder bei null anfängt?

Wenn der Gesetzgeber hier nicht schnellstens eine Regelung findet, wird’s für Betriebsräte zukünftig spaßig.

Das BAG scheint hier auch nicht in der Lage zu sein, eine abschließende Entscheidung zu finden. Sagt das LAG Hamm, 20.02.2015 - 13 Sa 1386/14 eindeutig was Sache ist,

Amtlicher Leitsatz:

  1. Bei der Wahrnehmung von Amtsaufgaben als Betriebsratsmitglied handelt es sich nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, so dass u.a. die Regelung des § 5 Abs. 1 ArbZG zur elfstündigen ununterbrochenen Ruhezeit keine direkte Anwendung findet.
  2. Allerdings sind im Rahmen der Prüfung, ob wegen einer bevorstehenden Betriebsratstätigkeit die Erbringung der Arbeitsleistung ganz oder teilweise unzumutbar ist, die mit der Einhaltung einer Ruhezeit angestrebten Ziele zu berücksichtigen.

ist der darauffolgenden Revisions-Entscheidung (die hier Thema ist) zu entnehmen, dass sie eigentlich nicht weiß was sie eigentlich will.

Ist anfangs die Rede von: Wenn es so ist… / es könnte sein…. / um dann einen lange Reihe von Literaturverweisen aufzuführen, die Gegenteiliger Ansicht sind.

Um dann zum Ende hin sich des Ehrenamtes eines BRM anzunehmen, um dort letztlich festzustellen, dass es wohl doch Arbeitszeit ist.

Sorry, aber da frage ich mich doch ernsthaft, „Was haben die Getrunken“?


BAG vom 18. Januar 2017 7 AZR 224/15 Auszug: Zwar üben Betriebsratsmitglieder ihre Tätigkeit nach § 37 Abs. 1 BetrVG als Ehrenamt aus. Im Gegensatz zu außerhalb des Arbeitsverhältnisses erbrachtem ehrenamtlichen Engagement, das - gleich wie belastend es ist - nicht den Vorgaben des Arbeitszeitrechts unterliegt (vgl. Hunold NZA 1995, 558; Wiebauer NZA 2013, 540, 541), weist die Mandatsausübung einen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis auf. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 24 Nr. 3 BetrVG). Die Betriebsratsaufgaben werden im Interesse des Betriebs und der Belegschaft wahrgenommen (vgl. Schaub/Vogelsang ArbR-HdB 16. Aufl. § 156 Rn. 14 und § 8 Rn. 9). Sie bestehen wesentlich in der Regelung betrieblicher Belange und werden in der Regel im Betrieb ausgeübt. Betriebsratsmitglieder sind zur Wahrnehmung der ihnen nach dem BetrVG obliegenden Aufgaben verpflichtet. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Finden diese außerhalb ihrer Arbeitszeit statt, können sie daher nicht frei über ihre Zeit verfügen und ihren eigenen Interessen nachgehen. Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten als Betriebsratsmitglied verrichtet, sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz den Interessen des Unternehmens zu dienen bestimmt (BSG 20. Februar 2001 - B 2 U 7/00 R - juris-Rn. 16, BSGE 87, 294). Diese Besonderheiten gebieten es, ehrenamtliche Betriebsratstätigkeit durch die Heranziehung der in § 5 Abs. 1 ArbZG enthaltenen Wertungen anders zu behandeln als sonstige in der Freizeit erbrachte ehrenamtliche Tätigkeit.

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