Erstellt am 13.04.2017 um 08:55 Uhr von Pjöööng
Einvernehmlich kann die Frist immer verlängert werden, einseitig nie.
Erstellt am 13.04.2017 um 09:20 Uhr von gironimo
Fristen gibt es doch nur bei 99 und 102. Und die Möglichkeiten dort zu widersprechen bedürfen eigentlich keiner Beratung mit einem Anwalt. Ihr sollt ja keine juristische Bewertung vornehmen, um eventuell einer Einstellung, Versetzung oder Kündigung die Zustimmung zu verweigern bzw. zu widersprechen, sondern prüfen, ob ihr einen der Gründe aus den §§ 99 Abs. 2 oder 102 Abs. 3 BetrVG seht.
Erstellt am 13.04.2017 um 11:02 Uhr von nicoline
*In der Regel hat der Betriebsrat 1 Woche Zeit zur Abgabe seiner Stellungnahme*
Diese Regel gilt, wie schon gesagt, nur bei bestimmten §§.
*Kann die Frist auf Antrag verlängert werden,*
kann ja, muss aber nicht. Was wollt ihr machen, wenn der Antrag abgelehnt wird?
*wenn eine anwaltliche Beratung erforderlich *
Die anwaltliche Beratung wäre hier ja wahrscheinlich im Rahmen § 80 Sachverständiger und das habt ihr ordnungsgemäß beschlossen und euch mit dem AG geeinigt?