Fristverlängerung bei Anhörung
BR hat die Anhörung zu einer Versetzung des MA erhalten. Der MA ist jedoch noch 2 Wochen in Urlaub. Kann der BR eine Fristverlängerung der Anhörung erwirken, wenn der AG eine einvernehmliche Fristverlängerung ablehnt?
Community-Antworten (3)
24.08.2012 um 15:46 Uhr
Bei einer Versetzung gibt es zwei Ebenen: Die individualrechtliche und die kollektivrechtliche. Und auf beiden Ebenen muss die Versetzung zulässig sein, sonst hat der ArbGeb erstmal ein Problem.
Die erstere wird zwischen dem betroffenen MA und dem ArbGeb geregelt, z.B. im Arbeitsvertrag, und geht den BR schlicht und ergreifend nichts an. (bzw. erst, wenn der ArbGeb die individualrechtlichen Aspekte einseitig zu seinen Gunsten ändern will - aber von Änderungskündigung war ja nicht die Rede).
Was den BR aber was angeht, sind die kollektivrechtlichen Auswirkungen dieser Versetzung: Auswirkungen im alten bzw. im neuen Team, bei ungewollten Versetzungen ggf. korrekte Durchführung einer Sozialauswahl, berücksitigung von Versetzungswünschen / Teilzeitaufstockungen anderer MA, ... Nur wozu braucht der BR hier den betroffenen Kollegen? Die kann man auch ohne den MA prüfen. Bei dem zugegebenermaßen etwas linken Vorgehen des ArbGeb wird der BR vermutlich besonders gründlich nach Widerspruchsgründen gemäß §99 suchen und im Zweifelsfall die Versetzung erstmal ablehnen...
24.08.2012 um 18:37 Uhr
Naja - es gibt ja den Widerspruchsgrund der Benachteiligung der betroffenen Person (§ 99 Abs. 2 Nr.4 BetrVG). Da können schon Infos der betroffenen Person erforderlich sein.
Da würde ich im Zweifel (wenn ihr da so etwas ahnt) auch erst einmal die Zustimmung verweigern, weil eben die Besorgnis besteht..... - oder erklären, dass noch nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen. Die Frist läuft ja erst, wenn alle Informationen vorliegen.
Hat denn der AG auch gründlich genug die Auswirkungen der personellen Maßnahme auf die anderen Arbeitsplätze dargelegt? Da mangelt es doch immer erheblich.
Und warum die Eile des AG? Wenn derjenige der versetzt werden soll doch noch gar nicht da ist?
26.08.2012 um 01:35 Uhr
Kann der BR eine Fristverlängerung der Anhörung erwirken, wenn der AG eine einvernehmliche Fristverlängerung ablehnt?
Mal ausnahmsweise eine kurze Antwort von mir:
NEIN!
Und doch noch etwas ausführlicher: Das Problem liegt im Wort "erwirken". Erwirken würde bedeuten, eine Fristverlängerung vom ArbG zugestanden zu bekommen. Das stößt auf zwei Probleme:
- Bis ein ArbG den entsprechenden Beschluß fasst, vergehen grob geschätzt min. 8 Wochen. Bis dahin ist die Maßnahme umgesetzt. Eine Ausnahme wäre eine einstweilige Verfügung. Aber eine solche geht ohnehin nur durch, "wenn ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre oder die Verfügung zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig erscheint" (wikipedia: Einstweilige Verfügung") Und damit sind wir bei
- §99 BetrVG gewährt dem BR eine Frist von einer Woche OHNE AUSNAHME. Insofern trifft eben der unter 1. zitierte Satz nicht zu: Eine Notwendigkeit der Überschreitung der Wochenfrist ist irrellevant, also können beide Grundsätze für die Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung nicht gezogen werden.
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