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Anhörung zur Kündigung

A
Anyu
Mrz 2024 bearbeitet

Hallo zusammen, ich benötige bitte mal euer Schwarmwissen. Bei einer Anhörung zur Kündigung, muss der BR per Beschluss entscheiden ob er den betroffenen Mitarbeiter anhört, oder reicht es aus wenn einzelne Mitglieder den Kollegen hören möchten um sich eine Meinung bilden zu können? Die gleiche Frage stellt sich mir wenn es um eine offizielle Beschwerde über einen Kollegen geht. Wie kann bzw muss entschieden werden, ob man die Person auch anhört?

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Community-Antworten (19)

M
Muschelschubser

01.03.2024 um 12:38 Uhr

Korrekt und gängig wäre es, dass der Betriebsrat den Betroffenen in die Sitzung einlädt und er sich vor allen äußern kann.

Da dies sogar in §104 (2) Satz 4 geregelt ist und aufgrund des Wortlauts durchaus als Pflicht des BR angesehen werden kann, halte ich einen Beschluss für nicht notwendig.

"Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören."

Dabei ist die entsprechende Ladung und Berücksichtigung in der TO zu beachten.

Im Gesetz ist stets vom Betriebsrat die Rede, insofern würde ich von Alleingängen einzelner Mitglieder absehen. Allein schon, weil dann bei mehreren Gesprächen immer die Gefahr von Widersprüchen und Stiller Post besteht.

P
Pickel

01.03.2024 um 15:38 Uhr

Das geht auch konkreter als bei Muschelschubser.

Die Anhörung des BR (als Gremium) soll dann erfolgen, wenn es dem BR erforderlich erscheint. Die zuvor zu treffende Entscheidung, ob es erforderlich ist, kann niemand alleine treffen, sondern nur das Gremium mehrheitlich.

M
Meph1977

01.03.2024 um 16:17 Uhr

Ist halt so ne Sache. Unabhängig davon wie es jetzt genau im Gesetz steht ist es oft zielführender wenn sich einer alleine mit der Person unterhält. Viele Menschen haben Probleme damit vor Gruppen zu reden. Natürlich muss dann auch gewährleistet sein das bei dem Betriebsratsmitglied nicht aus einem französischen Rotwein eine rothaarige Französin wird.

P
Pickel

01.03.2024 um 16:55 Uhr

meph1977 es geht hier nicht um die Anzahl der Personen, sondern um die Frage, ob es ausreicht, wenn einzelne BRM die Person anhören möchten und dann eigeninitiativ das Gespräch suchen. Und das ist NICHT vom BetrVG abgedeckt.

M
Moreno

01.03.2024 um 16:58 Uhr

Typischer Pickel Quatsch natürlich darf jedes BRM mit einem AN reden auch wenn der gekündigt wurde! Dies kann auch nicht durch einen Beschluss verboten werden! Thema ungestörte Amtsführung!

G
ganther

01.03.2024 um 18:54 Uhr

das kann nicht verboten werden, aber ehrlich mich als BRM in der Sitzung interessiert es nicht, was ein Kollege mir dann darüber erzählt. Ich will mir selbst einen Eindruck von dem Menschen machen. Was erzählt er? Wie erzählt er es? Wie reagiert er auf Nachfragen? Wie detailliert ist seine Einlassung? Ich halte es für unprofessionell, sich als Gremium auf "Hörensagen" zu verlassen.

P
Pickel

01.03.2024 um 19:39 Uhr

Mal wieder der übliche Moreno Mist. Denn das was du beschreibst ist keine Anhörung im Sinne des Gesetzes. Und um die geht es hier ausschließlich.

D
DummerHund

01.03.2024 um 21:00 Uhr

Einen Beschluss um den betroffenen MA an zu hören bedarf es nicht. Der Betriebsrat kann sich an den MA wenden, in Form des BRV, und ihn zu dem Punkt in einer nächsten Sitzung einladen. Möchte der betreffende MA aber nicht vor dem gesamten Gremium sprechen, hat er auch das recht ein BRM seines Vertrauens zu wählen und die Angelegenheit mit ihm zu besprechen. Man kann eine Art Gedächtnisprotokoll führen (ist aber kein muss) das beide Seiten Unterzeichnen und jeder eine Ausführung erhält. So ist auch anderen Zweiflern im BR genüge getan.

A
Anyu

01.03.2024 um 21:16 Uhr

Wir hatten vor Kurzem eine offizielle Beschwerde über einen Kollegen. Vorgetragen durch einen Mitarbeiter und den Vorgesetzten. Es war zwar alles sehr glaubwürdig, jedoch denke ich dass jede Geschichte immer zwei Seiten hat. Ich hätte halt gerne auch die andere Seite gehört, zumal ich dies fair gefunden hätte, wenn man dem Kollegen auch die Möglichkeit gibt sich zu äußern. Aber leider war ich die einzige mit dieser Ansicht.

D
DummerHund

01.03.2024 um 21:27 Uhr

Bei Beschwerden beim Betriebsrat sieht es wie folgt aus.

https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/beschwerden-arbeitnehmer

D
DummerHund

01.03.2024 um 21:37 Uhr

Jedes BRM kann sich in seiner persönlichen BR Arbeit natürlich in einem persönlichen Gespräch mit dem Betroffenen sein eigenes Bild machen. Dies kann einem keiner verbieten.

C
celestro

01.03.2024 um 21:40 Uhr

"Einen Beschluss um den betroffenen MA an zu hören bedarf es nicht. Der Betriebsrat kann sich an den MA wenden, in Form des BRV, und ihn zu dem Punkt in einer nächsten Sitzung einladen."

§ 26 BetrVG Abs. 2 lese ich da völlig anders:

"(2) 1Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse."

D
DummerHund

01.03.2024 um 22:12 Uhr

@celestro Bitte noch mal in Gänze lesen.

"Wir hatten vor Kurzem eine offizielle Beschwerde über einen Kollegen. Vorgetragen durch einen Mitarbeiter und den Vorgesetzten. Es war zwar alles sehr glaubwürdig, jedoch denke ich dass jede Geschichte immer zwei Seiten hat. Ich hätte halt gerne auch die andere Seite gehört, zumal ich dies fair gefunden hätte, wenn man dem Kollegen auch die Möglichkeit gibt sich zu äußern. Aber leider war ich die einzige mit dieser Ansicht."

Dazu dann meins. "Jedes BRM kann sich in seiner persönlichen BR Arbeit..."

M
Moreno

01.03.2024 um 22:46 Uhr

Pickel ist so Arbeitgeber verliebt, dass sein Gehirn wieder nicht funktioniert! Oh Mann verpiss Dich doch aus diesem Forum wenn Du Betriebsratsarbeit nicht kapierst oder einfach nicht kapieren willst!

C
celestro

02.03.2024 um 01:02 Uhr

"Bitte noch mal in Gänze lesen."

Und der andere Text ist nicht von Dir, oder was? Klar kann jedes BRM einzeln zum AN gehen ... aber wenn der BR den AN zur Sitzung einladen will, braucht es mMn durchaus einen Beschluss. Nicht mehr und nicht weniger habe ich deutlich gemacht.

G
GabrieIBischoff

02.03.2024 um 16:25 Uhr

@Moreno muss sowas immer sein, kannst Du das nicht normal sagen?

K
Kucki

02.03.2024 um 17:01 Uhr

Wenn ich mich jetzt nicht komplett verhaue, sind wir hier doch noch beim Anhörungsverfahren und nicht schon bei einer Sitzung, auf der dazu Stellung bezogen wird.

@Celestro/Pickel, nein dazu braucht es keines Beschlusses. Wie soll das auch gehen? Dann müsste der VS ja extra eine Sitzung einberufen um einen Beschluss zur Einladung zu treffen. Das entscheidet der VS allein mit der Aufnahme in die TO.

Ein halbwegs vernünftig agierender BR sollte hierzu sowieso eine Regelung in seiner GO getroffen haben.

Natürlich kann jedes BRM zu jeder Zeit mit dem betroffenen vorher sprechen. Dann hat man als BRM ja auch Zeit gewonnen, sich hier bereits vor der Sitzung über ev. bestehende Möglichkeiten schlau zu machen. Allemal besser, als in der Sitzung dann herumzurätseln.

D
DummerHund

02.03.2024 um 20:03 Uhr

" aber wenn der BR den AN zur Sitzung einladen will, braucht es mMn durchaus einen Beschluss. " Heißt also bei jedem Kündigungsbegehren des AG müsste ein Betriebsrat in der Anhörungsfrist von 7 oder 3 Tagen 2 Sitzungen abhalten wenn er den AN dazu sprechen will. Das wäre mir ganz neu.

M
Moreno

03.03.2024 um 00:14 Uhr

Gabriel Bischof ne ich sage das grade so deutlich was ich denke! Wir sind ein Betriebsratsforum und kein ich liebe meinen Arbeitgeberforum solche Leute wie Pickel und Tagträumer haben hier nichts zu suchen!

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