Erstellt am 29.02.2024 um 07:41 Uhr von Kehler
Wenn ihr keine weiteren Stellvertreter gewählt habt, fällt die Sitzung aus.
Egal ob es um eine BR oder BA Sitzung geht, da wird nicht unterschieden.
Nur der Vorsitzende oder der Stellvertreter können eine Sitzung leiten.
Erstellt am 29.02.2024 um 08:37 Uhr von Muschelschubser
Ihr könnt für die Zukunft einen 2. oder 3. Stellvertreter wählen. Genau wie es für den BR auch möglich ist. Das machen viele so. Ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, juristisch aber auch nicht zu beanstanden.
Da im Gesetz nicht zwischen BR- und BA-Sitzungen unterschieden wird, frage ich mich allerdings ob in diesem Fall nicht auch unter dem Deckmantel des Selbstzusammentrittsrechts die Sitzung stattfinden kann. In dem Fall könnte man vorher beschließen wer die Sitzung leitet und so wichtige Dinge vom Tisch bekommen.
Erstellt am 29.02.2024 um 08:42 Uhr von Kehler
Zuständig für die Einberufung und die Leitung der Sitzungen des Betriebsausschusses ist der Betriebsratsvorsitzende, der kraft Gesetzes zugleich auch Vorsitzender des Betriebsausschusses ist. Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist zugleich auch stellvertretender Vorsitzender des Betriebsausschusses.
Wenn zeitgleich zum Betriebsratsvorsitzenden auch der stellvertretende Vorsitzende ausfällt, hat der Betriebsrat erst einmal ein Problem. Im Gesetz ist dieser Fall nicht geregelt. Es gibt kein Betriebsratsmitglied, das nach dem Gesetz in dieser Situation dafür zuständig wäre, eine Betriebsratssitzung einzuberufen. Und ohne eine Betriebsratssitzung kann ein Betriebsrat seine Aufgaben nicht erfüllen, weil er keine Entscheidungen treffen kann, er kann ohne Betriebsratssitzung z.B. nicht über Anträge des Arbeitgebers entscheiden. Der Betriebsrat wäre damit eigentlich lahmgelegt.
Erstellt am 29.02.2024 um 09:01 Uhr von Muschelschubser
Dann sollten wir uns nochmal mit den Worten "eigentlich" und "Selbstzusammentrittsrecht" beschäftigen, das ja durch jedes BRM initiiert werden kann.
Voraussetzung ist allerdings das Vorliegen einer dringlichen Angelegenheit.
Inwieweit solche dringlichen Gegenstände überhaupt dem BA obliegen, hängt im Einzelfall auch davon ab, welche Aufgaben dem BA überhaupt vom BR übertragen wurden.
Vielleicht kommt das hier ja gar nicht zum Tragen.
Insofern würde ich das folgendermaßen interpretieren:
Dringliche Angelegenheit mit Beschlussfassung durch BA:
Selbstzusammentrittsrecht möglich
Keine dringlichen Angelegenheiten:
Warten, bis wieder ordentlich geladen werden kann.
Auf jeden Fall aber sollte man sich die Situation zum Anlass nehmen, für weitere Stellvertreter zu sorgen, ähnlich wie man es im BR auch tun kann (oder sollte).
Also im BR einen 2. und 3. Stellvertreter wählen, die optimalerweise auch vorher Beisitzer im BA waren, so dass man das 1:1 abbilden kann.
Erstellt am 29.02.2024 um 09:26 Uhr von celestro
Ich frage mich, ob die Wahl eines 2ten und / oder 3ten Stellvertreters rechtlich überhaupt machbar ist. Würde auch eher in Richtung "Selbstzusammentrittsrecht", wobei das Wort ja nicht ganz richtig ist. Denn die Sitzung wurde ja "korrekt" einberufen. Die Anwesenden würden dann feststellen, das keiner der beiden möglichen Vorsitzenden anwesend ist und für diese eine Sitzung einen anderen Sitzungsleiter wählen.
Erstellt am 29.02.2024 um 09:30 Uhr von Muschelschubser
@celestro
Ja, stimmt. Diese Unterscheidung muss sein.
Jedenfalls sehe ich es nicht so, dass der BA hier in jedem Fall handlungsunfähig ist.
Erstellt am 29.02.2024 um 09:34 Uhr von Kehler
Der Betriebsrat kann eigentlich beliebig viele weitere Stellvertreter wählen, also auch einen dritten, vierten und fünften Stellvertreter, es gibt hier rein zahlenmäßig keine Grenze. Ein Betriebsrat, der z.B. aus 9 Betriebsratsmitgliedern besteht, könnte auch noch das 9. Betriebsratsmitglied zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden wählen, das 9. Betriebsratsmitglied wäre dann der 8. stellvertretende Betriebsratsvorsitzende.
Erstellt am 29.02.2024 um 11:23 Uhr von Kannnix
Wenn ich mich recht erinnere, reicht weitere Stellvertreter wählen nicht, man muss es auch in die Geschäftsordnung schreiben - korrigiert mich gerne, wenn ich mich irre, ich hab irgendwie in Erinnerung, dass man eine Geschäftsordnung zwingend nur für zwei Fälle braucht: online bzw. hybride Sitzungen und Stellvertreterregelung über den einen gesetzlich geregelten Stellvertreter hinaus
Erstellt am 29.02.2024 um 11:41 Uhr von Muschelschubser
@Kannix
Ja, das stimmt. Zumindest haben wir die Vertretungsregelung auch genau dort hineingeschrieben, auch mit weiteren Stellvertretern.
Aber die Änderung wäre ja relativ schnell beschlossen und aufgenommen.
Erstellt am 29.02.2024 um 11:51 Uhr von Kehler
@Kannix
Ich zähle hier jetzt nicht jeden einzelnen Schritt auf. Ein BR sollte das Wissen dazu schon haben.
Erstellt am 29.02.2024 um 13:24 Uhr von Meph1977
Wir haben bei uns die Vertretung so geregelt das wenn BRV und Vertreter nicht zur Verfügung stehen die BRM nach Anzahl ihrer Stimmen die sie bei der BR Wahl bekommen haben die Vertretung übernehmen. Das heist selbst wenn alle bis auf einen mit der Maul und Klauenseuche in Quarantäne sind kann der letzte zumindest mal in Angelegenheiten mit Frist noch Handeln.
Erstellt am 01.03.2024 um 10:26 Uhr von ganther
@Muschelschubser
"Selbstzusammentrittsrecht" das sehe ich aber nicht für den BA, sondern nur für den BR selbst. Wenn es dringend ist, kann der BR auf Grund des "Selbstzusammentrittsrecht" eine Sitzung abhalten und die wichtige, dringliche Aufgabe selbst behandeln. Der BR kann die Themen ja jederzeit wieder an sich ziehen
Erstellt am 01.03.2024 um 11:30 Uhr von Muschelschubser
Da die Differenzierung im Gesetz leider vollkommen fehlt, lässt sich das durchaus von beiden Seiten sehen.
Aber ich glaube, es ist klar geworden, dass keine Handlungsunfähigkeit vorherrscht. Man muss nur den richtigen Weg finden, wichtige Themen rechtzeitig zu bearbeiten.
Erstellt am 01.03.2024 um 17:56 Uhr von ganther
schon, aber es hängt ggf. daran ein Beschluss und ob er rechtswirksam ist. Das würde ich als BA nicht überstrapazieren, wenn es den Weg über den BR ja gibt, der abgesichert ist