Sorry Hoppel, aber eine solche Frage hätte ich jetzt von so einigen, aber nicht von dir erwartet.
Auch wenn es für einen BR im BetrVG keine näher definierte Fragepflicht, ähnlich wie das für ein Gericht (§ 139 ZPO) Geltendes gibt, so gibt es doch einige Themen, wo sich ein derartiges ableiten lässt.
Bei einer sich aus den Pflichten des § 80 BetrVG ergebenden Frage oder auch Nachfrage auf eine Betriebsversammlung zu verweisen oder gar zu warten, wäre nicht nur zeitlich die denkbar schlechteste Möglichkeit. Dazu passt auch nicht, dass die dort vorgegebenen Pflichtenfelder einem BR oder einzelnen BRM weder eine Wahlmöglichkeit bei der Frage, ob er sich diesem stellen will, noch der über einen zeitlichen Rahmen eröffnen.
Es wäre einem Betroffenem bestimmt auch schwer vermittelbar, dass seine sich ev. aus dem Arbeitsschutz ergebenden Probleme bezüglich seines aktuellen Arbeitsplatzes, auf einer BVs vor der gesamten Belegschaft zum Thema wird. Themen, die hier auch schlecht mit dem Persönlichkeitsrecht oder Datenschutz vereinbar wären, dürfte es so einige geben.
Dass sich in dem einen oder anderen Fall auch eine Befragungspflicht ergibt, braucht, da es sich wohl von selbst erklärt, auch nirgends explizit aufgeführt werden. Dass BR-Arbeit während der Arbeitszeit durchzuführen ist und sich Kontakte zu diesen auch für AN nicht auf die Freizeit oder Pausen beschränkt ist, dürfte auch unstrittig sein. Dass ein BR aufgrund der Grundlage des § 80 BetrVG das Recht auf jederzeitige Begehung des Betriebs hat, ebenfalls. Und dass dieses auch für einzelne BRM gilt, sollte auch allseits bekannt sein.
Zu der hierzu gestellten Frage: „Wo kann man ganz konkret nachlesen, dass ein BR verpflichtet ist, seine Kolleginnen befragen zu müssen?“ Gibt es für mich nur eine Antwort. Im Betriebsverfassungsgesetz und mindestens 20 weiteren dem Arbeitsrecht zuzuordnenden Gesetzen und Verordnungen!
Die Tätigkeiten und Kontakte zu den MA eines BR auf seine Räumlichkeiten zu beschränken, indem dieses nur auf der Basis von Betriebsversammlungen und Sprechstunden erfolgt, ansonsten aber die Türen verriegelt werden, dürfte nicht sehr zielführend sein.
Wer sich mit Amtspflichten und dem, was alles darunter zu verstehen bzw. dem zuzuordnen ist, mal etwas ausgiebiger beschäftigt, könnte durchaus auf die Idee kommen, dass auch Fragen dazugehören könnten.
Da du hier speziell auf die Kolleginnen abstellst, nehmen wir einfach einmal die in § 80 BetrVG am 24. Juni 1994 dazugekommenen Punkte Nr. 2a und 2b. Letztmalig geändert in 2001, indem Gleichberechtigung durch Gleichstellung ersetzt wurde.
Um Nr. 2a auch gerecht zu werden und in der Lage zu sein, mit dem AG hierüber überhaupt ein konkretes Gespräch führen zu können, bedarf es vorhergehender Gespräche mit den weiblichen Beschäftigten und einem Dialog mit der Belegschaft. Was zumindest aus meiner Sicht, für einen BR auch eine Pflicht beinhaltet.
Kann dieses ev. noch im Rahmen einer Betriebsversammlung erfolgen, so sind wir bei der Nr. 2b im persönlichen Bereich, die schon datenschutzrechtlich eine Behandlung auf einer BV ausschließt.
Dass auch hier ein BR im Bedarfsfall auch mal zur Nachfrage verpflichtet sein kann, müsste eigentlich jedem einleuchten.
Ähnliche Fälle, die eine solche Frage oder Nachfragepflicht begründen könnte, gibt es zumindest aus meiner Sicht, im Arbeitsleben zuhauf.