Erstellt am 07.04.2017 um 09:32 Uhr von ganther
wie es schon heißt: freiwillig! Daher gibt es keine weitere Möglichkeit der Durchsetzung wenn man sich nicht einigen kann
Erstellt am 07.04.2017 um 09:55 Uhr von gironimo
Beschlussverfahren, wenn es ganz allgemein darum geht, dass der AG eine bestehende BV anwenden soll.
So gesehen unterscheidet der § 77 BetrVG nicht unter freiwilliger BV oder erzwingbarer BV.
Ansprüche einzelner AN müssen diese selbst rechtlich geltend machen.
Erstellt am 07.04.2017 um 10:02 Uhr von Pjöööng
Es wäre schön wenn die Fragesteller sich bei der Formulierung der Fragen ein Mindestmaß an Mühe geben würden und diese klar und verständlich formulieren würden. Denn sonst gilt: Garbage in - Garbage out!
Geht es um den Abschluss einer freiwilligen BV oder geht es um Rechte die aus einer freiwilligen BV resultieren?
Erstellt am 07.04.2017 um 10:24 Uhr von Ernsthaft
Das von @ganther hierzu Aufgeführte, gilt nur für eine erstmalig abzuschließende BV. Geht es um eine ihr Nachfolgende oder Änderungen, kann der AG wie auch der BR hier die Einigungsstelle anrufen.
BAG, 28.04.1998 – 1 ABR 43/97
Interessant auch: LAG Köln Beschl. v. 13.08.2015, Az.: 8 TaBV 4/15
Erstellt am 07.04.2017 um 14:56 Uhr von ganther
die Urteile kenne ich.... und was ist die Entscheidungskompetenz dieser Einigungsstellen? Ich hoffe das hast du auch einmal recherchiert....