Erstellt am 06.04.2017 um 12:49 Uhr von Widder
Vielleicht hilft dir das hier weiter
Urlaubsantrag genehmigen:
das Bundesurlaubsgesetz enthält keine Regelung darüber, bis wann ein Arbeitgeber über einen Urlaubsantrag entschieden haben muss. Nach einhelliger Rechtsprechung wird allerdings verlangt, dass der Arbeitgeber „entweder in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der beauftragten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt“ (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70). Das Gericht hatte damals „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches“ als angemessen angesehen.
gängige Frist (14 TG), innerhalb derer entschieden sein muss.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main (Az.: 5 Ga 286/03), dass ein AN Anspruch auf eine zügige Entscheidung bzgl. seines Urlaubsantrags hat.
Erstellt am 06.04.2017 um 13:02 Uhr von moreno
Wenn es in der BV heißt, wenn der Urlaubsschein nach drei Wochen nicht wieder kommt, ist der Urlaub genehmigt. Da hat der Vorgesetzte nix mehr dran rumzudeuteln es sei denn es steht was in dieser BV drin.
Als Betriebsrat würde ich dem AG mal ganz schnell drauf hinweisen, dass diese BV einzuhalten ist und er diesen Vorgesetzten mal ganz schnell die rechtliche Bedeutung einer Betriebsvereinbarung erklärt.
Als AN würde ich Urlaub machen!!!!!
Was Widder hier schreibt ist rechtlich völlig uninteressant weil Ihr eine BV hat die den Umgang mit der Urlaubsgenehmigung ja regelt.
Erstellt am 06.04.2017 um 15:28 Uhr von gironimo
§ 77 BetrVG:
"Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend ......"
also gilt, was vereinbart ist.
Mal abgesehen davon das "betriebliche Gründe" nicht ausreichen - im BUrlG steht "dringende betriebliche Belange". Und selbst da ist ein Unterschied.