Erstellt am 06.04.2017 um 12:02 Uhr von Pjöööng
Geht's auch verständlich?
Wenn man keinen Grund hat eine Filiale zu besuchen, dann hat man eben keinen Grund.
Erstellt am 06.04.2017 um 15:31 Uhr von gironimo
>Welche Gründe kann man anbringen<
na zum Beispiel, um mit den BRV zu sprechen.
Habt Ihr es denn schon mal telefonisch versucht die Gründe herauszufinden, warum niemand kommt?
Erstellt am 07.04.2017 um 11:53 Uhr von Mightyrun
Inoffiziell hat man das Gefühl, das sie den Weg nicht auf sich nehmen wollen. Ich hätte gedacht, das der GBR überwachungsrechte eventuell hat, die als grund für einen besuch gelten könnten.
Erstellt am 07.04.2017 um 13:17 Uhr von Pjöööng
Was wollt Ihr denn mit Eurem Besuch bezwecken?
Wollt Ihr etwas Mobiliar zertrümmern und damit drohen wieder zu kommen wenn die weiterhin keinen Vertreter schicken?
Erstellt am 08.04.2017 um 15:59 Uhr von MightyRun
Son quatsch. Solche Antworten kannste dir sparen, pjöööng. Entweder weisst du ne Möglichkeit oder du hälst einfach mal deine Finger still.
Erstellt am 08.04.2017 um 16:46 Uhr von Pjöööng
Wenn Ihr nicht mal eine Idee habt was Ihr da genau wollt, dann habt Ihr nun wirklich keinen Grund für eine Reise.
Ihr solltet Euch besser auf Eure gesetzlichen Aufgaben konzentrieren und keine Gründe für Lustreisen suchen.
Erstellt am 09.04.2017 um 09:55 Uhr von Hoppel
@ MightyRun
"Unser Vorsitzender würde gern diese Filiale mal besuchen, die schon ewig Verhinderungsgründe anbringt, nicht zu den GBR-Sitzungen zu erscheinen. Seid 2 Jahren."
Was für Verhinderungsgründe werden denn ganz konkret geltend gemacht?
Außerdem muss es doch für jedes GBR Mitglied mind. ein Ersatzmitglied geben ...
Werden denn vom G-BRV die entsprechenden Ersatzmitglieder geladen?
Unabhängig davon müsste/sollte der GBR mal ganz laut über den § 48 BetrVG nachdenken ...
Die grundsätzliche Verweigerung von G-BRM, an Sitzungen des GBR teilzunehmen, stellt einen groben Pflichtenverstoß i.S.d. § 23 BetrVG dar!
"Inoffiziell hat man das Gefühl, das sie den Weg nicht auf sich nehmen wollen."
Warum vermutet man das nur inoffiziell? Werden z.B. auch Telefonanrufe nicht entgegen genommen?
Erstellt am 09.04.2017 um 17:59 Uhr von MightyRun
Hoppel, die Verhinderungsgründe sind immer die selben. Krankheit, Unterbesetzt, Ersatzmitglied kann aus gesundheitlichen oder familiären Gründen nicht. Seid 2 Jahren schafft es keiner zu kommen, obwohl sie zu jeder Sitzung geladen werden. Wenn der GBR- Vorsitzende versucht anzurufen, klappt es sehr selten mit durchkommen. Der 48er BetrVG sieht erstmal ganz gut aus, vielen Dank, Hoppel. :)
Werd ich auf der nächsten Sitzung mal anbringen, um die Mitglieder des Betriebsrats mal wachzurütteln.
Erstellt am 10.04.2017 um 10:36 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hoppel):
"Unabhängig davon müsste/sollte der GBR mal ganz laut über den § 48 BetrVG nachdenken ... "
Dass sich ein GBR-Mitglied welches seit 2 Jahren (offensichtlich mit Rückendeckung seines Gremiums) nicht zu den GBR-Sitzungen erscheint davon, aus dem GBR ausgeschlossen zu werden, arg beeindrucken lässt, möchte ich doch ganz stark bezweifeln. Durch den Ausschluss selber ist dem GBR nicht geholfen, ein ausgeschlossenes Mitglied wird defibnitiv nicht zu den Sitzungen erscheinen. Ob das danach neu zu wählende GBR-M zu den Sitzungen erscheinen wird, steht in den Sternen. Die möglichen Verhinderungsgründe entfallen ja nicht durch den Ausschluss des vorherigen GBR-M.
Zitat (Hoppel):
"Die grundsätzliche Verweigerung von G-BRM, an Sitzungen des GBR teilzunehmen, stellt einen groben Pflichtenverstoß i.S.d. § 23 BetrVG dar!"
Das ist zweifelsohne richtig. Allerdings ist da der GBR nicht antragsberechtigt. Die Gewerkschaft wird sich vermutlich eher nicht für eine unternehmnesinterne Streiterei vor den Karren spannen lassen. Auf den entsendenden Betrieb bzw. seinen Betriebsrat würde ich da auch nicht vertrauen wollen. Und ob der Arbeitgeber hier tätig werden will?
So lange die Beschlussfähigkeit des GBR dadurch nicht gefährdet ist, wird man es vermutlich am besten einfach hinnehmen.