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BR-Wahl in vielen Betrieben - wie verhält es sich mit den Filialen in dem anderen Bundesland, müssen die ihren eigenen BR wählen oder können diese sich normal an der Wahl beteiligen?

G
gabriele
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir sind ein Lebensmittelhändler, der bis vor zwei Jahren nur in einer Stadt Filialen betrieb. Nun haben wir auch in ein anderes Bundesland expandiert. Dort sind auf 3 Filialen ca. 50 MA verteilt. Nun steht nächstes Jahr die BR-Wahl wieder an. Nun unsere Frage, wie verhält es sich mit den Filialen in dem anderen Bundesland, müssen die ihren eigenen BR wählen oder können diese sich normal an der Wahl beteiligen? Müssen dann auch unsere Filialen in der einen Stadt einen extra BR wählen und wir brauchen dann einen GBR?

Haben da absolut keine Ahnung und freuen uns über jede Hilfe...

Gabi1975

6.20204

Community-Antworten (4)

S
Solarkrieger

07.12.2009 um 10:20 Uhr

Guten Morgen!

Wenn man davon ausgeht das jede Filiale ein eigener Betrieb ist, (organisatorische Einheit) dann wählt jede Filiale (Betrieb) seinen eigenen BR. Ihr gehört ja alle zu einem Unternehmen ( rechtliche Einheit). Somit hättet ihr dann die Möglichkeit einen GBR zu gründen, in den dann Mitglieder aus den aus den einzelnen Gremien entsannt werden.

G
gabriele

07.12.2009 um 10:24 Uhr

@Solarkrieger: Bisher sind wir nicht davon ausgegangen, dass jede Filiale ein eigener Betrieb ist. Gibt es eine Definition, was ein eigener Betrieb ist?

R
rkoch

07.12.2009 um 11:08 Uhr

Das hatten wir schon....

Ein eigener Betrieb ist zunächst nach §1 BetrVG ein Betrieb mit mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind.

In §4 BetrVG werden diese Betriebe dann ggf. zu Betriebsteilen, wenn sie NICHT weit entfernt sind (das ist dehnbar, 50km sind u.U. nicht weit entfernt) UND NICHT durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Sofern ein Betrieb als Betriebsteil durchgeht, können dessen AN mit Mehrheit der AN beschließen im Hauptbetrieb zu wählen. Erfüllt der Betrieb einen der zwei Bedingungen nicht (also entweder weit entfernt oder durch Organisation und Aufgabenbereich eigenständig) dann ist dieser Weg versperrt. Wählen die AN eines Betriebsteiles nicht oder entscheidet nicht die Mehrheit der AN für die Wahl im Hauptbetrieb, dann wird aus dem Betriebsteil ein Betrieb und wählt zukünftig einen eigenen Betriebsrat. Die Wahl kann vom BR des Hauptbetriebes angestoßen werden.

Betriebe die nicht einmal die Bedingung des §1 erfüllen sind immer dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

Achtung: Die Verkennung des Betriebsbegriffes kann zur Nichtigkeit der Wahl führen.

S
Solarkrieger

07.12.2009 um 11:14 Uhr

Definition ist folgende:

Ein Unternehmen ist die rechtlich, wirtschaftliche Einheit ( zb: AG, GmbH) Das Unternehmen kann aber aus vielen kleineren Betrieben bestehen, die keine eigene rechliche Vertretung haben ( Geschäftsführer). Die Rechtsgeschäfte der Betriebe werden vom Unternehmen durchgeführt, da der Betrieb nur als technische, organisatorische Einheit zählt. Hab da mal noch was raus gesucht, aber einen richtigen Gesetestext gibt es leider nicht

Betrieb Organisatorische Einheit, innerhalb der ein Unternehmer alleine oder mit Hilfe seiner Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer arbeitstechnische Zwecke verfolgt.

Der Begriff "Betrieb" wird im rechtlichen Bereich vor allem im Arbeitsrecht verwandt. Eine gesetzliche Definition existiert jedoch nicht.

Zahlreiche arbeitsrechtliche Gesetze knüpfen aber an den Betriebsbegriff an - so das Tarifvertragsgesetz (TVG), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die die Vorschriften zum Betriebsübergang im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Betriebsinhaber können sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein.

Entscheidend für die Abgrenzung des Betriebes gegenüber anderen Betrieben ist die Organisationseinheit (einheitlicher Leitungsapparat). Ein Betrieb kann aus mehreren Teilen (Betriebsteile) bestehen. Mehrere Betriebe wiederum können in einem Unternehmen zusammengefasst sein.

Gruß, der Solarkrieger

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