Versetzung und temporärer Ausleihe, Kollege will nicht in Stammabteilung zurück
Hallo Kolleg:innen,
der Fall: Eine Kollegin ist seit gut einem Dreivierteljahr über regelmäßig verlängertem "temporärem Kostenstellenwechsel" (also Ausleihe in eine andere Abteilung) aus der Produktion in die Logistik ausgeliehen worden. Rein rechtlich wäre es bereits eine Versetzung, weil es länger als 4 Wochen sind und sich die Arbeitsinhalte in erheblichem Maße geändert haben. Aber weil es über das Mittel Mittel der temp. KST Wechsels war, gab es auch keine Anhörung für den BR Wir vom BR haben da auch die Füße still gehalten, weil es im Sinne der Kollegin und sie mit dem neuen Arbeitsplatz zufrieden war. Es gibt keine Verschlechterung beim Entgelt. Natürlich sind die Tätigkeiten andere. Die Kollegin hat das gern gemacht, weil es in ihrer anderen Abteilung immer mal wieder kleine zwischenmenschliche Probleme mit anderen Mitarbeiterinnen gab. Nun soll von AG Seite her der temporäre Kostenstellenwechsels auslaufen und die Kollegin soll an ihren Stammarbeitsplatz zurück. Die Kollegin möchte aber in der Logistik bleiben.
Die Frage: Kann man zum jetzigen Zeitpunkt noch die "Versetzung" in die Logistik durchsetzen? So dass der AG dann auch für das Zurückkehren in die Stammabteilung wieder den BR anhören müsste?
Das BetrVG sagt ja im 99er nur aus, dass der BR einer Versetzung widersprechen darf, und auch nur in bestimmten Grenzen. Diese Grenzen wären hier aber mMn in keinem Fall gegeben.
Oder muss die Kollegin auf Gedeih und Verderb in ihre Stammkostenstelle.
Vielleicht könnt ihr mir da weiterhelfen.
Community-Antworten (19)
21.02.2024 um 09:13 Uhr
Es gibt keinerlei Beschlüsse zu der "Versetzung". In ihren Arbeitsvertrag steht ihre ursprüngliche Tätigkeit drin. Klar muss sie zurück in ihre eigentliche Abteilung.
21.02.2024 um 09:23 Uhr
TT5 ignorieren... (wenn wir das immer reinschreiben hat er evtl. keine Lust mehr)
Leider ist bei Versetzungen der §99 abschließend und der BR wird keinen Grund finden können, warum die Person nicht (zurück) versetzt werden kann. Also selbst wenn die erste Versetzung eine Versetzung war so wird sich eine neuerliche Versetzung nicht verhindern lassen.
21.02.2024 um 11:16 Uhr
Den Tagträumer_5 kann man getrost ignorieren... denn er weiß nicht einmal, ob der TE weiblich / männlich oder non-binär ist, aber angeblich:
"In ihren Arbeitsvertrag steht ihre ursprüngliche Tätigkeit drin."
LOL!
21.02.2024 um 11:24 Uhr
Zumal die Grammatik auch zu wünschen übrig lässt...
21.02.2024 um 12:04 Uhr
@Knolle Bei der ersten Versetzung habt ihr die Füße still gehalten weil es im Sinne des AN war. Ihr habt also auf die Anhörung verzichtet zu dem ihr eigentlich verpflichtet wart. Jetzt soll der AN zurück auf seinen alten Arbeitsplatz und ihr beruft euch auf den § 99 BetrVG, weil es dem MA nicht passt. Ihr habt nun eine Baustelle die ihr euch selber gebaut habt. Eine Versetzung ist eine Versetzung, egal aus welchem Grund oder welchen Titel ( hier temporärem Kostenstellenwechsel) der AG dem gibt. Hättet ihr damals auf der Anhörung bestanden und hättet der Versetzung zugestimmt, dann hätte der AG jetzt eine erneute Anhörung zur Versetzung stellen müsen und die hättet ihr ablehnen können. Ich hoffe ihr lernt daraus.
21.02.2024 um 12:08 Uhr
@Dummerhund
Ich denke, da bist Du auf dem Holzweg. Nur weil der BR sich "damals" nicht gerührt hat, ist mEn das MBR jetzt nicht weg.
ABER ... wie schon erwähnt, sehe ich nicht wie die Zurückversetzung zu verhindern wäre. Daher würde ich es für ziemliche Zeitverschwendung halten und lieber der Kollegin den Rat geben, sich eigenständig an den AG zu wenden mit der Bitte in der "neuen" Abteilung zu bleiben. Und natürlich auch die Gründe darzulegen.
21.02.2024 um 12:12 Uhr
@celestro "Ich denke, da bist Du auf dem Holzweg. Nur weil der BR sich "damals" nicht gerührt hat, ist mEn das MBR jetzt nicht weg."
Da gebe ich dir ohne Widerspruch recht. Ich wollte mit meinem Post auch nur darlegen das BR Arbeit kein Wunschkonzert ist.
21.02.2024 um 12:13 Uhr
Man könnte vielleicht mal schauen ob in der Logistikabteilung ein anderer MA eventuell dort weg will.
21.02.2024 um 12:13 Uhr
Denke auch nicht dass Dummerhund recht hat. Wenn der BR einmal sein MBR verschläft ist es doch vorhanden. Evtl. hat der BR gar nicht die Infos bekommen.
Mit welchen Gründen man eine Zurückversetzung verhindern kann???
22.02.2024 um 08:27 Uhr
Hallo zusammen,
okay, das hat mir schon viel geholfen. Natürlich könnte ich jetzt im Nachhinnein noch die Versetzung in die Logistik durchboxen. Es steht ja niedergeschrieben, dass eine Versetzung länger als 4 Wochen auch eine "echte" Versetzung ist, wo wir nach 99 angehört werden müssen. Aber mir ist hier keine Ausschlussfrist bekannt, bis wann die Anhörung durchgeführt worden sein muss.
Aber das würde offensichtlich die Rückversetztung nicht verhindern können, weil wir keinen Tatbestand aus dem 99er haben, der einen Widerspruch rechtfertigen würde. Außer, dass der AG Geld in die Hand nehmen müsste, weil er den Widerspruch des BR beim Arbeitsgericht ersetzen lassen müsste...
Trotzdem Danke für die vielfache Hilfe :)
22.02.2024 um 10:26 Uhr
"Aber mir ist hier keine Ausschlussfrist bekannt, bis wann die Anhörung durchgeführt worden sein muss."
Die Anhörung muss VOR der Versetzung durchgeführt werden. Das Problem ist ... wenn Ihr jetzt darauf pocht, das die Versetzung nicht hätte durchgeführt werden dürfen, sagt der AG: "o.k., die Kollegin geht zurück auf den alten Platz".
"Außer, dass der AG Geld in die Hand nehmen müsste, weil er den Widerspruch des BR beim Arbeitsgericht ersetzen lassen müsste..."
Nur dann, wenn ihr einen "vernünftigen" Grund angebt, der den Kriterien des §99 BetrVG entspricht. Sonst kann der AG den Widerspruch einfach unbeachtet lassen.
22.02.2024 um 13:00 Uhr
"Nur dann, wenn ihr einen "vernünftigen" Grund angebt, der den Kriterien des §99 BetrVG entspricht. Sonst kann der AG den Widerspruch einfach unbeachtet lassen. "
Der AG soll entscheiden ob es "vernünftig" ist, das ist ja wie wenn der Hund auf die Bockwurst aufpassen soll. Jeder AG wird sagen, das ist nicht vernünftig.
im Däubler steht: "Es kommt nicht darauf an, ob die Zustimmungsverweigerung begründet oder auch nur schlüssig ist. Insbes. kommt es nicht auf die Meinung des AG zu der vom BR vorgetragenen Begründung an. Über sie ist im Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung gemäß Abs. 4 zu entscheiden."
22.02.2024 um 14:05 Uhr
"Der AG soll entscheiden ob es "vernünftig" ist, das ist ja wie wenn der Hund auf die Bockwurst aufpassen soll. Jeder AG wird sagen, das ist nicht vernünftig."
Das ist natürlich Unsinn. Denn es geht ja nicht um die Beruteilung der Angabe, sondern darum, das etwas völlig offensichtlich fehlerhaft ist.
"Lässt sich die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats keinem dieser Gründe zuordnen oder werden die Gründe nur pauschal vorgetragen, gilt die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt. Die Wiederholung des Wortlauts oder einer der Nummern des § 99 Abs. 2 BetrVG genügt nicht (BAG v. 26.1.88 – 1 AZR 531/86)."
Wenn die Dinge also derart offensichtlich sind, braucht der AG den Widerspruch nicht zu beachten.
22.02.2024 um 18:23 Uhr
@ celestro Sorry celestro, aber so langsam geht mir dein ewiges, etwas mit falschem oder zusätzlichen Ergänzungen versehendes Zitieren und damit etwas aus dem Zusammenhang Reißendes gehörig auf den Geist.
„Wenn die Dinge also derart offensichtlich sind, braucht der AG den Widerspruch nicht zu beachten.“ Genau dieser Quatsch kommt dann dabei raus. Dabei ist hier genau das Gegenteil der Fall. Und das BAG benennt es im Gegensatz zu dir auch so.
BAG, Urteil vom 26.1.1988 - 1 AZR 531/86 - Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen
Leitsätze:
- Eine Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme ist schon dann ausreichend begründet, wenn die vom Betriebsrat für die Verweigerung seiner Zustimmung vorgetragene Begründung es als möglich erscheinen läßt, daß einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend genannten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht wird. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich mit der Folge, daß die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt. Insoweit gibt der Senat die in seinen Entscheidungen vom 18.7.1978 - 1 ABR 43/75 - AP Nr. 1 zu § 101 BetrVG 1972 und vom 24.7.1979 - 1 ABR 78/77 - AP Nr. 11 zu § 99 BetrVG 1972 zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht auf.
- Eine Versetzung, die ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ohne Ersetzung der Zustimmung durch das ArbG erfolgt, ist dem Arbeitnehmer gegenüber unwirksam.
Wo bitte kann man hier entnehmen, das es so offensichtlich ist, dass ein AG alles ignorieren kann. Bitte gewöhn dir an, zukünftig Zitate auch so wiederzugeben, wie sie geschrieben stehen.
mfg Kucki
22.02.2024 um 18:47 Uhr
Einfach den Text auch verstehen und nicht nur lesen.
22.02.2024 um 18:54 Uhr
Einfach arbeiten gehen wäre auch was ...
22.02.2024 um 19:10 Uhr
"Wo bitte kann man hier entnehmen, das es so offensichtlich ist, dass ein AG alles ignorieren kann. Bitte gewöhn dir an, zukünftig Zitate auch so wiederzugeben, wie sie geschrieben stehen."
1.) Ich habe zitiert ... genau so, wie es geschrieben steht.
2.) Meine Aussage ist Basis-BR-Wissen aus den Grundlagenschulungen. Wenn Dir das fehlt, ist das nicht mein Problem.
3.) Was Du gepostet hast, widerspricht meiner Aussage kein Stück. Von daher keine Ahnung, warum Du das überhaupt rausgesucht hast.
22.02.2024 um 19:37 Uhr
Wie gesagt, das was man postet muss man auch verstehen.
22.02.2024 um 21:51 Uhr
@celestro Merkst du eigentlich die Einschläge noch?
"1.) Ich habe zitiert ... genau so, wie es geschrieben steht."<
Jou, da es dasselbe ist, muss auf der BAG Homepage jemand das Teil zwischenzeitlich umgeschrieben haben.
"2.) Meine Aussage ist Basis-BR-Wissen aus den Grundlagenschulungen. Wenn Dir das fehlt, ist das nicht mein Problem."< Was denn nun? Deine Erfindung oder BAG Verarsche?
"3.) Was Du gepostet hast, widerspricht meiner Aussage kein Stück. Von daher keine Ahnung, warum Du das überhaupt rausgesucht hast."<
Nur gut, das andere im Lesen und Verstehen ein bisschen besser drauf sind........ In diesem Sinne....
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