Mitbestimmung bei befristeten Arbeitsverträgen
Hallo Kollegen,bei uns in der Branche ist es üblich das neue Mitarbeiter einen befristeten Arbeitsvertrag von einem Jahr erhalten. Das ganze maximal 2 mal. Dann Entscheidet der Arbeitgeber ob er den Mitarbeiter unbefristet übernimmt oder den Vertrag nicht verlängert. Er informiert uns natürlich über seine Entscheidung. Meine Frage lautet ob es für uns eine Mitbestimmung gibt in dem Fall das Mitarbeiter nicht übernommen werden sollen ?!?! Das hab ich dazu im Netz gefunden!
Die Befristung ist dagegen eine einzelvertragliche Regelung, auf die der Personal-/Betriebsrat über die kollektiv-rechtliche Mitbestimmung nicht einwirken kann.
Dass der Arbeitsvertrag befristet abgeschlossen wird, muss dem Betriebsrat zwar mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber ist bei der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund sowie ggf. mit welchem erfolgen soll.
Community-Antworten (3)
16.02.2024 um 11:56 Uhr
Eine Mitbestimmung ist nur gegeben wenn der MA übernommen werden soll. Natürlich könnt ihr den MA aber beraten. Gerade bei Befristungen gibt es einige Fallstricke die aus dem befristeten Arbeitsverhältniss ein Unbefristetes machen können. Das Setzt natürlich vorraus das der MA das auch möchte. Mit seinem AG vor Gericht ziehen wollen leider immer ncoh viel zu wenige.
16.02.2024 um 13:17 Uhr
"Meine Frage lautet ob es für uns eine Mitbestimmung gibt in dem Fall das Mitarbeiter nicht übernommen werden sollen ?!?!"
Nein. Bei euch scheinen sachgrundlose kalendarische Befristungen stattzufinden im gesetzlich zulässigen Rahmen. Damit seid ihr bei Nichtverlängerung auch nicht in der Mitbestimmung.
18.02.2024 um 21:11 Uhr
Der Vertrag endet zu dem vereinbarte Termin, da gibt es keine Mitbestimmung.
Was man aber schauen kann, ist ob die Voraussetzungen für eine Befristung gegeben sind bzw. die Verlängerung korrekt abgelaufen ist. Bei eine sachgrundlose Befristung muss der Vertrag VOR Aufnahme der Arbeit von beide Parteien unterschrieben sein und müssen beide Parteien ihre Kopie haben. Montags um 7 anfangen und um 9 den Vertrag unterschreiben (was nicht selten passiert!) führt z.B. dazu, dass die BEfristung unwirksam ist. Ändert sich mit der Verlängerung etwas an den Bedingungen und beruht diese Änderung nicht auf zwingendes Recht (Vergütung nach geänderten Tarif ist zwingend z.B.), dann ist es gut denkbar, dass hiermit die Befristung unwirksam geworden ist. Gleiches gilt, wenn der AG den BR nicht ordnungsgemäß zur Vertragsverlängerung angehört hat.
Mit dem Mitarbeitenden also seine Verträge durchgehen und bei Zweifel an einem Fachanwalt zur Überprüfung schicken.
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