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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaubsanspruch bei geteilten nahtlos aneinander gereihten zeitlich befristeten Arbeitsverträgen

T
Turli
Nov 2016 bearbeitet

Altes Thema neue Frage oder Konstruktion des Arbeitgebers zum Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Da der Arbeitgeber möglicherweise bei in der Regel mehr als 6 monatig andauernden Arbeitsverhältnissen (wir sind ein Saisonbetrieb mit über 2/3 saisonal befristeten ABV von etwa 7-9 Monaten) in der Plicht steht nach erfüllter Wartezeit von 6 Monaten bereits den vollen Urlaubsanspruch von 24 Tagen zu gewähren, hat der AG nun mit neuen Arbeitsverträgen begonnen den AN gestaffelte AV anzubieten. Also aktuell Januar bis einschließlich März. Der nächste absehbare AV soll dann ab April bis möglicherweise... Oktober abgeschlossen werden. Unsere Arbeitnehmer kotzen natürlich voll ab. Zum einen weil die bisherige Sicherheit einer längeren Beschäftigung nicht mehr vorhanden ist und zum einen hier möglicherweise Ansprüche aus dem BUrlG unterlaufen werden. Wird ein solches (geteiltes Arbeitsverhältnis) bei der Berechnung von Urlaub als ein Arbeitsverhältnis (§4 Bundesurlaubsgesetz) betrachtet?. Wir vermuten Arglist des Arbeitgebers und eine ungerechtfertigte Benachteiligung der befristet beschäftigen Arbeitnehmer nach dem TzBfG. Was schlagt Ihr vor?

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Community-Antworten (2)

G
gironimo

06.01.2015 um 19:06 Uhr

wie wäre es mit einer Zustimmungsverweigerung nach § 99 BetrVG bei der Einstellung. Hier wird ja (vermutlich) zum Nachteil des AN eine Vetragsstückelung auf eine längerfristig angelegte Stelle vorgenommen. Dann muss der AG ja die Zustimmung ersetzen lassen. Das Gericht wird die Frage der Nachteile dann klären.

Im übrigen gehe ich von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis im Sinne des § 4 BUrlG aus.

P
paula

06.01.2015 um 22:40 Uhr

@gironimo

und wird ein Verfahren nach § 100 BetrVG in der Vertragslaufzeit beendet sein? Und was bedeutet das dann in der Praxis?

Der Sache kommst du doch kollektivrechtlich nicht bei

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