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Befristeter Arbeitsvertrag bei Wiedereinstellung - darf der wieder nur befristet sein?

D
Dudeck
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

unser Arbeitsgeber möchte eine ehemalige Kollegin die vor. ca. 2 Jahren einmal bei uns einen befristeten Arbeitsvertrag hatte, wieder einstellen. Sie soll, da der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, erneut einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten.

Nun meine Frage ist es zulässig, dass sie wieder einen befristeten Vertrag erhält ?

Im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge steht ja im § 14 Abs. 2, dass Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Absatz 3 allerdings: Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.

Vielen Dank für Eure Antworten

7.664012

Community-Antworten (12)

B
BMW

18.11.2005 um 10:11 Uhr

Hallo dudek Die Gesetzeslage hat sich geändert! Seit 01.01.2001 gilt: Der Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrags
ohne besonderen Rechtsgrund ist nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer
und demselben Arbeitgeber irgendwann früher bereits einmal ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Es
kommt nicht darauf an,
• wann dieses frühere Arbeitsverhältnis bestanden hat
(letztes Jahr, vor fünf Jahren, vor zehn Jahren usw.), • wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat
(einen Monat, ein Jahr, fünf Jahre usw.).

Rechtsfolge: Die Befristung ist unwirksam (§ 16 Satz 1 TzBfG).
Der Arbeitnehmer hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag !

Gruß BMW

V
viktor

18.11.2005 um 10:19 Uhr

Also auf jeden Fall erst einmal einstellen - dann klären.

Ich sehe das wie BMW. Besteht kein Sachgrund zur Befristung wäre diese nicht zulässig und es tritt § 16 TzBfG in Kraft.

D
Dudeck

18.11.2005 um 10:41 Uhr

Hallo zusammen,

Danke für die schnellen Antworten. Etwas muss ich noch zur Ergänzug hinzufügen: Der Sachgrund den unser AG anbringt, besteht darin, dass die Gelder für die Stelle möglicherweise im erstem Quartal 2006 vom Land NRW gestrichen werden. Deshalb also zunächst eine Befristung der Stelle bis Mai 2006. Dies wäre doch ein Sachgrund zur Befristung, oder ???

V
viktor

18.11.2005 um 10:44 Uhr

Wenn der genannte Grund mit dem §14 Abs 1 Satz 7 TzBfG unter einen Hut zu bringen ist, wäre die Befristung gerechtfertigt.

B
BMW

18.11.2005 um 10:49 Uhr

Hallo dudek Lasst es darauf ankommen sagen kann man viel Papier ist geduldig >>>möglicherweise<<<<< kANN AUCH SEIN DAS DU AM SAMSTAG 6 Richtige im Lotto hast >>> möglicherweise<<<<>>>AUCH DIE SUPERZAHL<<<
D
Dudeck

18.11.2005 um 10:57 Uhr

OK,

dann erst einmal vielen Dank!

Grüße dudeck

P
packer

18.11.2005 um 18:58 Uhr

einstellen :)

wie bmw schon sagte, das ist dann sonnenklar. wir hatten schon fünf mal fehler in diesen geschichten. das ist der GL so was von peinlich gewesen :)

schönes we, packer

K
Kölner

20.11.2005 um 09:48 Uhr

Vorsicht, vorsicht mit solchen absoluten Aussagen! Denn: Das wird der AG zukünftig machen können, da sich § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ändert! Der Zeitpunkt der Änderung ist mir zwar auf Anhieb nicht geläufig, ich meine aber zum Anfang des nächsten Jahres!

B
BMW

20.11.2005 um 14:08 Uhr

@Kölner Hallo gehe doch mal auf diese Seite und gib doch mal eine Rückantwort! http://www.rechtsrat.ws/arbeitsrecht/agenda.htm Gruß BMW

K
Kölner

20.11.2005 um 19:13 Uhr

@BMW - das war mir schon klar ... ist aber vergleichsweise uralt! Ich rede hingegen davon, dass der Satz 2 in Abs. 2 in § 14 im TzBfG "[...] Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat." zu "Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn zwischen dem Beginn des befristeten Arbeitsvertrages und dem Ende eines vorhergehenden unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrages mit demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren liegt" geändert wird.

Ganz manchmal glaube ich, @BMW, dass Du mich nicht wirklich für voll nimmst!

B
BMW

20.11.2005 um 21:34 Uhr

Hallo Kölner Das meinst du nur das sollst du auch gar nicht erst annehmen! Ich habe nur versucht deinem Hinweis nach zu gehen! Der Zeitpunkt der Änderung ist mir zwar auf Anhieb nicht geläufig, ich meine aber zum Anfang des nächsten Jahres. Wenn ich dich somit gekränkt haben sollte dann SORRY Gruß BMW

K
Kölner

20.11.2005 um 23:16 Uhr

Vergeben und vergessen...fahre schließlich gerne meine "BMW". Vielleicht hat "Ramses II" bereits ne Idee zum Thema...

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