Befristeter Arbeitsvertrag bei Wiedereinstellung - darf der wieder nur befristet sein?
Hallo,
unser Arbeitsgeber möchte eine ehemalige Kollegin die vor. ca. 2 Jahren einmal bei uns einen befristeten Arbeitsvertrag hatte, wieder einstellen. Sie soll, da der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, erneut einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten.
Nun meine Frage ist es zulässig, dass sie wieder einen befristeten Vertrag erhält ?
Im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge steht ja im § 14 Abs. 2, dass Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Absatz 3 allerdings: Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.
Vielen Dank für Eure Antworten
Community-Antworten (12)
18.11.2005 um 10:11 Uhr
Hallo dudek
Die Gesetzeslage hat sich geändert!
Seit 01.01.2001 gilt: Der Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrags
ohne besonderen Rechtsgrund ist nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer
und demselben Arbeitgeber irgendwann früher bereits einmal ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Es
kommt nicht darauf an,
• wann dieses frühere Arbeitsverhältnis bestanden hat
(letztes Jahr, vor fünf Jahren, vor zehn Jahren usw.),
• wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat
(einen Monat, ein Jahr, fünf Jahre usw.).
Rechtsfolge: Die Befristung ist unwirksam (§ 16 Satz 1 TzBfG).
Der Arbeitnehmer hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag !
Gruß BMW
18.11.2005 um 10:19 Uhr
Also auf jeden Fall erst einmal einstellen - dann klären.
Ich sehe das wie BMW. Besteht kein Sachgrund zur Befristung wäre diese nicht zulässig und es tritt § 16 TzBfG in Kraft.
18.11.2005 um 10:41 Uhr
Hallo zusammen,
Danke für die schnellen Antworten. Etwas muss ich noch zur Ergänzug hinzufügen: Der Sachgrund den unser AG anbringt, besteht darin, dass die Gelder für die Stelle möglicherweise im erstem Quartal 2006 vom Land NRW gestrichen werden. Deshalb also zunächst eine Befristung der Stelle bis Mai 2006. Dies wäre doch ein Sachgrund zur Befristung, oder ???
18.11.2005 um 10:44 Uhr
Wenn der genannte Grund mit dem §14 Abs 1 Satz 7 TzBfG unter einen Hut zu bringen ist, wäre die Befristung gerechtfertigt.
18.11.2005 um 10:49 Uhr
18.11.2005 um 10:57 Uhr
OK,
dann erst einmal vielen Dank!
Grüße dudeck
18.11.2005 um 18:58 Uhr
einstellen :)
wie bmw schon sagte, das ist dann sonnenklar. wir hatten schon fünf mal fehler in diesen geschichten. das ist der GL so was von peinlich gewesen :)
schönes we, packer
20.11.2005 um 09:48 Uhr
Vorsicht, vorsicht mit solchen absoluten Aussagen! Denn: Das wird der AG zukünftig machen können, da sich § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ändert! Der Zeitpunkt der Änderung ist mir zwar auf Anhieb nicht geläufig, ich meine aber zum Anfang des nächsten Jahres!
20.11.2005 um 14:08 Uhr
@Kölner Hallo gehe doch mal auf diese Seite und gib doch mal eine Rückantwort! http://www.rechtsrat.ws/arbeitsrecht/agenda.htm Gruß BMW
20.11.2005 um 19:13 Uhr
@BMW - das war mir schon klar ... ist aber vergleichsweise uralt! Ich rede hingegen davon, dass der Satz 2 in Abs. 2 in § 14 im TzBfG "[...] Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat." zu "Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn zwischen dem Beginn des befristeten Arbeitsvertrages und dem Ende eines vorhergehenden unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrages mit demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren liegt" geändert wird.
Ganz manchmal glaube ich, @BMW, dass Du mich nicht wirklich für voll nimmst!
20.11.2005 um 21:34 Uhr
Hallo Kölner Das meinst du nur das sollst du auch gar nicht erst annehmen! Ich habe nur versucht deinem Hinweis nach zu gehen! Der Zeitpunkt der Änderung ist mir zwar auf Anhieb nicht geläufig, ich meine aber zum Anfang des nächsten Jahres. Wenn ich dich somit gekränkt haben sollte dann SORRY Gruß BMW
20.11.2005 um 23:16 Uhr
Vergeben und vergessen...fahre schließlich gerne meine "BMW". Vielleicht hat "Ramses II" bereits ne Idee zum Thema...
Verwandte Themen
Befristeter arbeitsvertrag
Hallo alle . Ich hätte 2 Jahre befristeter arbeitsvertrag, der ist schon beendet. Dann bekame ich verlängerung wieder auf zwei Jahre. Beide ohne sachlichen Grund für befristung . Ab 2019 bis 2021 er
Arbeitsvertrag regelt keine Kurzarbeit
Hallo, bin Angestellter in der Firma mit Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag ist keine Klausel wegen Kurzarbeit. Im Arbeitsvertrag steht mein monatliches Einkommen und auch das 13 te Monatsgehalt. I
Probezeit nach Wiedereinstellung
Hallo, wir haben folgendes Problem. Ein Mitarbeiter wurde letztes Jahr im August eingestellt mit 6monatiger Probezeit und befristet auf ein Jahr. Ende Januar 2018 wurde er aus der Probezeit entlassen.
Abstimmung bei Einstellung - womit kann BR eine Ablehnung begründen?
Hallo, bei der Abstimmung zu einer Wiedereinstellung (ehemaliger Mitarbeiter) hat es mehr Enthaltungen als Zustimmungen gegeben. Damit vom Ergebnis her eine Ablehnung der Wiedereinstellung soweit i
Aufhebungsvertrag bei Reorganisation - Recht auf Wiedereinstellung?
Drei Mitarbeitern wurde aufgrund der Reorganisation einer Abteilung ein Aufhebungsvertrag angeboten. Der von der Personalabteilung vorgeschlagene Vertrag enthält den Passus „eine Wiedereinstellung von