Wie hoch ist die Höchstarbeitszeit, gibt eine Öffnungsklausel nach TVÖD VKA SuE?
Beispiel: nach den § 3 ArbZG darf man an 6 Tagen maximal 8 Stunden arbeiten. (Mit einem Freizeit-Ausgleich innerhalb eine halben Jahres dürfte man auch die Arbeitszeit um weitere zwei Stunden pro Tag verlängern).
6 x 8 h = 48 h Höchstarbeitszeit pro Woche ohne Ausgleich
Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden, darf man also 9 Stunden pro Woche mehr arbeiten.
- Frage können diese Stunden auch auf Urlaub, Krankheit und Fortbildungen angerechnet werden?
Wenn nicht könnte man vom Jahr sechs Wochen Urlaub, ggf. eine Woche Fortbildung und eine Woche Krankheit abziehen.
Das ergibt 52 Wochen/Jahr - acht Wochen = 44 Wochen/Jahr
Bei 9 Stunden Höchstarbeitszeit mal 44 Wochen komme ich nach meiner Rechnung 396 maximale Überstunden ohne Ausgleich im Jahr. Das sind in dem Fall etwas mehr als 10 Wochen reguläre Arbeitszeit.
Stimmt das? Oder gibt es eine Öffnungsklausel?
Wenn es stimmt, was würdet Ihr bei einem Verstoß unternehmen?
Community-Antworten (5)
13.02.2024 um 10:19 Uhr
Bei der Berechnung muss man Urlaub und Fortbildungen aus der Berechnung heraus nehmen. Für Urlaub wird der vertragliche vereinbarte Arbeitszeit vergütet (bei normale Arbeitsverhältnisse), für Fortbildungen gilt in der Regel, dass eine Woche mit Vollzeit gerechnet wird (also 40 Stunden).
Da der Ausgleich von Mehrarbeit (10 Std Tag) innerhalb von 3 Monate stattfinden muss, kann man auch das nicht auf ein Jahr umrechnen, denn der Ausgleich erfolgt erst nachdem die Mehrarbeit geleistet wurde. Sonst könnte ein Arbeitgeber auf der GEdanke kommen seine Leute im Winter nur 6 Stunden am Tag, dafür im Sommer jeden Tag 10 Stunden arbeiten zu lassen. Übers Jahr würde das vielleict aufgehen.
Öffnungsklausel in Tarifverträge beziehen sich immer auf spezifische Berufsgruppen und haben da dann die Regeln des ArbZG berücksichtigt. Das ArbZG "umgehen" über ein Tarifvertrag ist also nicht zulässig, in der Rechtsordnung gilt erst das ArbZG und dann die Regelungen der Tarifverträge.
Für die Arbeitszeiten gilt, sie unterliegen die Mitbestimmung nach §87 BetrVG, der BR ist also am Ball bei der Zustimmung der Dienstpläne.
Nun kann es passieren, dass es mal ein Ausrutscher gibt. Als BR sollte man dann den AG darauf hinweisen, dass so etwas nicht geht und es dann dabei sein lassen. Wiederholen sich die Verstöße bzw. ist es ein grundsätzliches Problem (zB der Ag umgeht die Diestpläne indem er einzelne Mitarbeiter anspricht ob sie "freiwillig" ein unzulässigen Schicht übernehmen) bei der Erstellung von Dienstpläne, kann man als BR den AG auffordern dies in Zukunft zu unterlassen. Ändert der AG nichts, geht man zum Arbeitsgericht und beantragt ein entsprechenden Unterlassungsverfügung.
Bei grundlegende Verstöße gegen ArbZG kann man natürlich immer Kontakt mit der Gewerbeaufsichtsbehörde aufnehmen und eine offizielle Meldung machen, bzw. dies beim Hinweisschutzbeauftragten melden.
13.02.2024 um 14:45 Uhr
@ Olaf, wenn ich Dich richtig verstehe, wenn die Arbeitszeit nicht ausgeglichen werden kann, dürfen die 8 Stunden Arbeitszeit pro Werktag nach dem Arbeitszeitgesetzt nicht überschritten werden?
Denn das ArbZG geht vor den Tarifverträgen?
Danke
14.02.2024 um 19:23 Uhr
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Gesetze_ArbZG_p7.html @ Olaf Die Kolleg*innen von Hensche sehen es anders....?
15.02.2024 um 08:52 Uhr
Ich glaube, hier wird etwas vermengt:
Das Arbeitszeitgesetz spricht von der durchschnittlichen und von der Höchstarbeitszeit. Hiermit ist eine Höchstgrenze gesetzt. Im Arbeitsvertrag kann also nur eine maximale durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden festgelegt werden. Und dieser Durchschnitt muss gewahrt bleiben. Das hat aber nichts mit der Vergütung der Arbeit zu tun. Und auch nicht ob Überstunden/Mehrarbeit entstehen.
Als Betriebsrat besteht eine Mitbestimmung bei der Verteilung und Lage der Arbeitszeit, ebenso bei der Genehmigung von Mehrarbeit.
Wenn du also die 48 Wochenarbeitsstunden nicht überschreitest aber mehr als deine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leistest hast du einen Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich. (Es ist mir bewusst, das vertraglich eine bestimmte Anzahl an Überstunden als mit den Lohn abgegolten gelten können.)
Grundsätzlich musst du also einen Unterschied zwischen der gesetzlichen Höchstarbeitszeit und der vertraglichen Arbeitszeit machen.
16.02.2024 um 15:00 Uhr
Die vertragliche Arbeitszeit sind 39 Stunden in der Woche Das Arbeitszeitgesetz sagt es können 48 Stunden in der Woche gearbeitet werden 8 h x 6 Tage Weiter sagt es: Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. dies Bedeutet man darf sogar 60 Stunden pro Woche arbeiten.... ordnet aber auch einen Gesundheitsschutz an indem es sagt sie müssen ausgeglichen werden... jetzt immer noch die Frage Dank der Öffnungsklausel im § 7 ArbZG und unterschiedlicher Aussagen: KANN sich ein Tarifvertrag darüber stellen?
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