Erstellt am 07.02.2024 um 18:20 Uhr von celestro
Der AG kann die Arbeitszeiten nicht einfach so verkürzen, sondern kommt somit mMn in Annahmeverzug.
Und ja, natürlich ist der BR in der Mitbestimmung ... sowohl bei der Änderung der Arbeitszeit, als auch bei Plänen für die Arbeit an Sonntagen. Nicht aber bei der Entschiedung, den Laden 0,5 h eher zu schließen.
Erstellt am 07.02.2024 um 18:49 Uhr von Moreno
Eben wie Celestro schreibt er kann den Laden öffnen wie er will. Dann spielen die Angestellten eben Mensch ärger Dich nicht bis die Kunden kommen. Bei den Arbeitszeiten muss der AG die Arbeitsverträge und die Mitbestimmung des BR beachten. Kann es sein, dass ihr da gepennt habt?
Erstellt am 08.02.2024 um 09:43 Uhr von Olav HB
Änderungen der Arbeitszeiten sind ohne Zweifel mitbestimmungspflichtig. Das Ergibt sich aus §87 BetrVG. Obwohl die Öffnung am Sonntag als solches nicht unter der Mitbestimmung fällt (Unternehmerische Entscheidung), fällt die Umsetzung sehr wohl unter der Mitbestimmung, besonders für die Bereiche, die nicht bereits vom Tarifvertrag (falls anwendbar) oder dem ArbZG geregelt sind. Führt der unternehmerische Entscheidung Sonntags zu öffnen, dafür an andere Tage die Arbeistzeiten zu kürzen, dazu, dass Mitarbeiter Minusstunden aufbauen, und wird mit dem BR kein Einigkeit erzielt über eine ordnungsgemäße Dienstplanung die über ein gewissen Zeitraum gewährleistet, dass Minusstunden nicht anfallen, ist der nächste Schritt die Einigungsstelle.
Erstellt am 08.02.2024 um 10:59 Uhr von skgl75
Hallo zusammen,
ich bedanke mich für eure Antworten. Diese habt mir sehr geholfen.
Danke!