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Auftragsbedingte UNBEFRISTETE Änderung der Arbeitszeit von 40 Std. auf 35 Std. statthaft?

F
Fuessel
Nov 2016 bearbeitet

Vor 3 Jahren musste unser Unternehmen auf Grund der schlechten Auftragslage bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit für ca. 2 Jahre beantragen. Diese Maßnahme rettete uns offensichtlich vor der Schließung und/oder Entlassungen. Nun ereilt uns ähnliche Situation. Doch jetzt wurde keine Kurzarbeit beantragt, sondern der Betriebsrat wurde vergangenen Mittwoch informiert, dass ab heute alle Mitarbeiter eine auftragsbedingte UNBEFRISTETE Änderung des Arbeitsvertrags mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden zu akzeptieren haben. Alle Kollegen (bis auf 3) unterschrieben am Tag darauf diese Änderung. Den verbleibenden 3 Kollegen wurde mit einer Änderungskündigung gedroht. Unsere Frage ist nun:

  1. Ist die unbefristete Änderung des Arbeitsvertrages auftragsbedingt zulässig, oder hätte eine Befristung aufgenommen werden sollen?
  2. Können die unterschriebenen Änderungen noch einmal rückgängig gemacht werden, da wir uns alle zeitlich unter Druck gesetzt gefühlt haben? Vielen Dank für rasche Antworten.
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Community-Antworten (5)

S
Streikbrecher

19.03.2012 um 22:11 Uhr

Schlechte Auftragslage ist erst einmal das Problem/Risoko des AG.

Direktionsbefugnis aktuell: LAG Rheinland-Pfalz/Az.: 10 Sa 513/03 Ein Arbeitgeber darf nach LAG Rheinland-Pfalz die wöchentliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters und dessen Lohn nicht eigenmächtig reduzieren. In diesem Fall ist der so genannte Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betroffen. Das darf der Arbeitgeber nicht eigenmächtig regeln, sondern hier wären einvernehmliche Regelungen notwendig.

Ein Mitarbeiter hatte sich dagegen gewandt, dass der Arbeitgeber seine Arbeitszeit einseitig von 40 auf 35 Stunden verringert. Zugleich gab es eine Gehaltskürzung um ca. 10 Prozent. Der Arbeitgeber verwies auf die betriebliche Situation. Der Arbeitgeber müsse in jedem Fall die Notwendigkeit der Arbeitszeitverringerung plausibel darlegen. Daran fehlte es in dem Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte. http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/weisungsrecht.htm

Wenn der AG eine Änderungskündigung ausspricht, diese unter Vorbehalt annehmen und dann innerhalb 3 Woche Kündigungsschutzklage erheben.

Eine geleistete Unterschrift ist fast nicht mehr zurückzuziehen!

Es wäre hier aber die Frage, drohen ohne diese Maßnahme Betriebsbedingte Kündigungen?? Wenn ja, was ist dann besser??

G
gironimo

20.03.2012 um 10:17 Uhr

Ergibt sich daraus auch eine Veränderung der täglichen Arbeitszeit (BV Arbeitszeitregelung)? Da hättet Ihr doch schon mal einen Ansatzpunkt.

Gilt bei Euch ein Tarifvertrag?

Ansonsten gilt für die, die nicht unterschrieben haben - abwarten; der angedrohten Änderungskündigung gelassen entgegen sehen - dann ggf. Fachanwalt bemühern)

R
rainerw

20.03.2012 um 11:05 Uhr

Wie gironimo schon andeutend ergibt sich hier bestimmt eine Änderung der Arbeitszeit. Mal abgesehen davon ob der Betriebsrat von der ganzen Maßnahme überhaupt vorab unterrichtet war, wäre eine Mitbestimmung ei der Änderung der Arbeitszeit da gewesen. Hier sollte der BR den AG auffordern diese Maßnahme binnen einer Woche wieder in seinen alten Stand zu versetzen, da man sich ansonsten den alten Stand per einstweiliger Verfügung wieder holen würde. Als nächstes sollte der BR umgehend Fakten sammeln und eine Betriebsversammlung einberufen. Hier sollte nach Möglichkeit auch der AG zum Sachverhalt Stellung nehmen.

B
Betriebsrätin

20.03.2012 um 11:28 Uhr

Ich lese aus der Frage heraus, der AG ist auf den BR zugegangen und dieser hat offenbar mehrheitlich kein Problem damit. Zu mindest hat er die AN nicht aufgeklärt und nicht vor einer Unterschrift bewahrt.

R
rainerw

20.03.2012 um 11:37 Uhr

@Betriebsrätin

Recht haste, der BR wurde informiert. Das war es aber dann auch schon. Hier wurde der BR vor vollendete Tatsachen gestellt und hätte sofort reagieren müssen. Nu wird´s schwieriger.

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