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Schwangerschaft und Nachtbereitschaft

D
Der_Seby
Feb 2024 bearbeitet

Hallo liebe Kolleg*innen,

ich hatte heute eine Kollegin, die mich im BR Büro angerufen hat und die Frage gestellt hat, wenn sie sich dazu bereit erklärt, könne sie dann auch in der Zeit von 22 bis 06 Uhr die Nacht Bereitschaft in der Wohngruppe machen? Wenn ich das gesetz richtig verstehe, kann sie einen Antrag stellen, das sie bis 22 Uhr arbeiten kann, aber nicht, das sie generell weiter den Nachtdienst machen kann. Oder bin ich da Falsch?

Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.

Lieben Gruß und danke im voraus.

25202

Community-Antworten (2)

J
jutti1965

05.02.2024 um 13:17 Uhr

Nein sie darf laut Gesetz zwischen 22 und Uhr nicht arbeiten. Euer AG würde sich strafbar machen!

K
Kehler

05.02.2024 um 13:20 Uhr

Da vielleicht noch mehr Fragen aufkommen habe ich es mal ausführlich ausgeführt.

Dazu "Bereit erklären" reicht nicht, es gibt ein behördliches Genehmigungsverfahren.

Werdende und stillende Mütter dürfen grundsätzlich nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens arbeiten; Nachtschichten oder auch Rufbereitschaften kommen also nicht mehr infrage (§ 5 MuSchG). Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr gibt es ein behördliches Genehmigungsverfahren. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. (§ 28 MuschG).

Auch an Sonn- und Feiertagen darfst Du laut Mutterschutzgesetz nicht mehr arbeiten. Die vielleicht sonst üblichen Überstunden sind während der Schwangerschaft ausgeschlossen. Mehr als acht Stunden und 30 Minuten täglich dürfen Schwangere nicht arbeiten (§ 4 MuSchG).

Seit 2018 gibt es eine besondere Regelung zu den zulässigen Überstunden bei schwangeren Teilzeitkräften. Wer Teilzeit arbeitet, darf keine Überstunden leisten und so mehr arbeiten als vertraglich vereinbart (§ 4 Abs. 1 Satz 4 MuSchG). Arbeitest Du laut Arbeits­vertrag in der Woche 30 Stunden, darfst Du in der Schwangerschaft nicht länger arbeiten.

In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung musst Du nicht mehr arbeiten. Du darfst aber bis zum letzten Tag vor der Geburt arbeiten, wenn Du das möchtest (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Damit die Personalabteilung die Frist berechnen kann, musst Du ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich der voraussichtliche Geburtstermin ergibt. Von diesem Tag rechnest Du sechs Wochen zurück.

Nach der Entbindung darfst Du acht Wochen nicht arbeiten – das nennt sich absolutes Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Du darfst selbst dann nicht arbeiten, wenn Du das wolltest. Kommt Dein Kind später als errechnet zur Welt, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Die tatsächliche Mutterschutzfrist ist dann länger.

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