Freistellung von Auszubildenden § 15 BBiG - Halbtagsschule
Hallo zusammen,
bei uns haben Azubis zum Teil Blockunterricht, zum Teil ein Teilzeitschule (Jede Woche einen ganzen und einen halben Tag Schule). Der "ganze" Tag ist von 07:45 - 15:05 Uhr. Der halbe Tag von 07:45 - 13:15 Uhr (6 x 45 min). Unsere tägliche Arbeitszeit beträgt 7,9 h. Der Weg von Schule zum Betrieb beträgt ca. 30 min.
Meine Mitazubis müssen an ihrem halben Tag nach der Arbeit in den Betrieb.
Laut § 15 (1) Nr. 2 müssen die Auszubildenden einmal in der Woche für einen Schultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden freigestellt werden.
Da sagt unser Arbeitgeber/Ausbilder - der lange Tag wird freigestellt.
Das muss man so akzeptieren, oder?
Community-Antworten (1)
05.02.2024 um 10:58 Uhr
Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausenzeiten angerechnet. Gibt es in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Auszubildende also verpflichtet an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren.
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