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Freistellung von Auszubildenden § 15 BBiG - Halbtagsschule

A
Annabell
Feb 2024 bearbeitet

Hallo zusammen,

bei uns haben Azubis zum Teil Blockunterricht, zum Teil ein Teilzeitschule (Jede Woche einen ganzen und einen halben Tag Schule). Der "ganze" Tag ist von 07:45 - 15:05 Uhr. Der halbe Tag von 07:45 - 13:15 Uhr (6 x 45 min). Unsere tägliche Arbeitszeit beträgt 7,9 h. Der Weg von Schule zum Betrieb beträgt ca. 30 min.

Meine Mitazubis müssen an ihrem halben Tag nach der Arbeit in den Betrieb.

Laut § 15 (1) Nr. 2 müssen die Auszubildenden einmal in der Woche für einen Schultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden freigestellt werden.

Da sagt unser Arbeitgeber/Ausbilder - der lange Tag wird freigestellt.

Das muss man so akzeptieren, oder?

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Community-Antworten (1)

J
jutti1965

05.02.2024 um 10:58 Uhr

Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausenzeiten angerechnet. Gibt es in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Auszubildende also verpflichtet an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren.

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