Neuerung BBiG §15 zum 01.01.2020
Hallo zusammen, zum 01.01.2020 gab es im BBiG §15 "Freistellung, Anrechnung" Änderungen für Auszubildende. Unter anderem folgendes:
(1) 1Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen.
Jetzt haben wir folgenden 1. Fall: Ein Azubi in unserem Unternehmen hat an einem Berufsschultag insgesamt 7 Schulstunden. Die 1. Schulstunde ist regulär laut Stundenplan immer frei. Dem Azubi wurde gesagt, dass diese 45 Minuten vor- bzw. nachgearbeitet werden muss. Ist dies laut dem Gesetz zulässig?
Der 2. Fall: das Gesetz geht wie folgt weiter:
Auch ein volljähriger Auszubildender ist von seinem Ausbildungsbetrieb freizustellen: an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche.
Dies wurde in unserem Unternehmen jetzt neu eingeführt. Wir Azubis haben an 2 Tagen in der Woche Berufsschule. Jeder Azubi hat jetzt einen festen Tag zugeteilt bekommen, an dem er nach der Schule freigestellt ist. Meine Frage dazu wäre: Was ist, wenn der festgelegte Tag z.B. aufgrund eines Feiertages ausfällt? Steht dem Azubi dann automatisch der andere Berufsschultag zu?
Vielen Dank im Voraus für Antworten.
Community-Antworten (3)
19.02.2020 um 08:41 Uhr
Schaue einmal hier nach:
Dort ist eigentlich alles gut beschrieben und wird anhand von Beispielen verständlich rübergebracht
19.02.2020 um 12:16 Uhr
Hallo Hangman, vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Leider ergibt sich mir aus den Beispielen keine Lösung für unsere beschriebenen Fälle. Ich bräuchte eine rechtskräftige Aussage auf die beiden Fragen als Basis unserer Argumentation. Die beiden Fragen sind:
- Ist es zulässig die 45 Minuten vor Schulbeginn vor- bzw. nacharbeiten zu lassen?
- Steht dem Azubi eine Freistellung nach der Berufsschule in einer Woche zu, wenn einer der Berufsschultage wegen z.B. Feiertag ausfällt?
19.02.2020 um 13:07 Uhr
"Ich bräuchte eine rechtskräftige Aussage[..]" Diese kann dir hier niemand geben. Rechtskräftig kann nur das Gericht.
Beide Fragen beziehen sich auf §15 Abs. 1 Punkt 2 BBiG. An einem Tag pro Woche (ihr habt pro Woche 2 Berufsschultage) braucht ihr vor oder nach der Berufsschule nicht arbeiten, sofern mindestens 5 Unterrichtsstunden stattfinden. Dieser Tag ist wie ein durchschnittlicher Ausbildungstag im Betrieb anzurechnen (siehe Link von Hangman). Für den zweiten Berufsschultag gilt dann, dass die Unterrichtszeit plus Pausenzeit angerechnet wird und der Rest bis zur durchschnittlichen Ausbildungszeit pro Tag nachgearbeitet werden muss. Bei 7 Unterrichtsstunden (745min) plus Pausen (vermutlich mind. 65min) würde der Berufsschultag mit 5 Stunden und 45 Minuten angerechnet. Der Rest bis zu einem durchschnittlichen Ausbildungstag wäre nachzuarbeiten.
Frage 1 würde ich demnach mit ja beantworten.
Frage 2 würde ich mit ja beantworten. Ein Feiertag ist kein Berufsschultag. Lt. o.g. Paragraphen hat die Freistellung an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden einmal in der Woche zu erfolgen. Diese Freistellung kann dann nicht aufgrund eines Feiertages entfallen. (Gibt es zwei Feiertage und beide Berufsschultage finden deshalb nicht statt, gibt es auch keine Freistellung.)
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