BR- Sitzung trotz Kurzarbeit
Muss ich mich bei meinem Vorgesetzten für BR-Sitzung an- bzw. abmelden wenn ich in Kurzarbeit bin? Folgender Fall, ich war in Kurzarbeit und habe mich aus freien Stücken dazu entschieden an unserer BR- Sitzung teilzunehmen , dabei habe ich mich nicht bei meinem Vorgesetzten an- abgemeldet, da ich davon ausging, ich hätte sowieso Kurzarbeit, also kann ich auch am BR teilnehmen...Nun werden mir Konsequenzen angedroht. Wie soll ich mich nun verhalten?
Community-Antworten (10)
04.02.2024 um 12:16 Uhr
Das musst Du schon etwas genauer schildern. Bedeutet Kurzarbeit, dass die Arbeit an Tagen oder Stundenweise ausfiel ? Welche Konsequenzen wurden denn angedroht ?
04.02.2024 um 13:31 Uhr
Die Arbeit fällt bei uns Tagesweise aus. Genauere Konsequenzen werden nicht näher erläuter sondern nur angedroht..welche genaueren Konsequenzen werde ich noch erwarten müssen.
04.02.2024 um 20:58 Uhr
Hat der AG denn überhaupt Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit beantragt, oder entscheidet Euer AG alleine darüber, ob Ihr an gewissen Tagen zur Arbeit kommen müsst, oder zu Hause bleiben könnt
05.02.2024 um 08:43 Uhr
Dem Arbeitgeber würde ich es schon mitteilen, denn bei der Agentur für Arbeit dürften solche Zeiten als Arbeitszeiten gelten und das hat dann entsprechende Auswirkungen.
Wir haben damals Sitzungstage für BR-Mitglieder als Arbeitstage werten lassen und die KU-Tage lieber auf andere Daten legen lassen.
Der BR sollte bei der Verteilung der Kurzarbeit halt drauf achten. Außerdem ist Kurzarbeit kein Verhinderungsgrund für BR-Arbeit. Wäre ja noch schöner.
05.02.2024 um 13:43 Uhr
@Pocki : Die Arbeit fällt bei uns Tagesweise aus.
Das hört sich für mich überhaupt nicht danach an, als ob der AG Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit beantragt hat. Vielmehr habe ich denn Eindruck, als wenn der AG einfach die Arbeitszeiten reduziert und es Kurzarbeit nennt.
05.02.2024 um 18:04 Uhr
Die Betriebsratsarbeit ist ein Ehrenamt. Die Betriebsratstätigkeit findet innerhalb der Arbeitszeit statt und wird somit bezahlt. Findet sie außerhalb der Arbeitszeit statt, wird ist ein Freizeitausgleich zu gewähren oder wie Arbeitszeit zu bezahlen.
Auch während (nein, genauer: wegen) Kurzarbeit, MUSS die Betriebsratstätigkeit möglich sein. Es steht deshalb außer Frage, dass du BR machst.
Das BAG sagt, dass Betriebsratstätigkeit, die innerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet, aber wegen Kurzarbeit entfällt, nicht vergütet werden muss, jedenfalls nicht höher als Kurzabeitergeld. BAG 26.04.1995; AZ 7 AZR 874/94 Als BR darfst du schließlich nicht wegen deines Mandats ggü anderen Kollegen begünstigt werden. In eurem Fall scheint es aber unerheblich zu sein, sich ab- und anzumelden, wenn ihr sowieso tageweise kurzarbeitet.
Wenn die BR-Sitzung nun aber – z.B. wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nicht inner- sondern außerhalb der (aufgrund Kurzarbeit entfallenden) Arbeitszeit stattfindet, z.B. Abends oder am Wochenende, dann gibt es eben doch Anspruch auf Freistellung oder Vergütung. Und zwar zum normalen Lohn, nicht als Kurzarbeitergeld mit Abzügen!
Bei Kurzarbeit seid ihr als BR übrigens voll in Mitbestimmung. Der AG darf gar nicht alleine entscheiden, ob kurz gearbeitet wird, in welchen Bereichen, wie lange, zu wieviel Prozent etc – das bedarf einer Betriebsvereinbarung. Und Kurzarbeitergeld kann der AG ohne Unterschrift des Betriebsrats gar nicht beantragen. §§ 77, 87 (1) 3., (2) BetrVG Der AG muss vielmehr die Betriebsvereinbarung der Agentur für Arbeit übermitteln und braucht für jeden (Monats)antrag die Unterschrift des BR-Vorsitzes.
Ihr solltet hier schleunigst den AG in Verhandlungen zwingen.
Und ich behaupte, dass der BR mal dem AG Konsequenzen androhen sollte – z.B. Annahmeverzug weil keine BV…
Edit: Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat das besser als ich formuliert. https://www.bundestag.de/resource/blob/710926/6cbe8a240e7c08747f3916f9ffcee5d7/WD-6-059-20-pdf.pdf
05.02.2024 um 21:16 Uhr
Zitat mamagarn : Bei Kurzarbeit seid ihr als BR übrigens voll in Mitbestimmung. Der AG darf gar nicht alleine entscheiden, ob kurz gearbeitet wird, in welchen Bereichen, wie lange, zu wieviel Prozent etc – das bedarf einer Betriebsvereinbarung. Und Kurzarbeitergeld kann der AG ohne Unterschrift des Betriebsrats gar nicht beantragen. §§ 77, 87 (1) 3., (2) BetrVG Der AG muss vielmehr die Betriebsvereinbarung der Agentur für Arbeit übermitteln und braucht für jeden (Monats)antrag die Unterschrift des BR-Vorsitzes.
Du hast ja vollkommen Recht. Aber wie Kampfschwein schon geschrieben hat, hört es sich tatsächlich nicht danach an, als ob der AG bei der Agentur für Arbeit überhaupt Kurzarbeit beantragt hat. Denn, wie Pocki schreibt, fällt die Arbeit in dessen Betrieb nur Tageweise aus. Zweifellos ein Indiz dafür, dass der AG ohne die MBR des BR zu beachten, alleine entscheidet, die Arbeitszeit zu reduzieren.
05.02.2024 um 22:13 Uhr
Ziemlich schwaches Indiz ... wieso sollte man die Reduktion der Arbeitszeit nicht "tageweise" vornehmen?
06.02.2024 um 11:30 Uhr
@Challenger Selbst wenn es keine Kurzarbeit (mit Zahlung von Kurzarbeitergeld) gibt, greift dann Annahmeverzug. Wenn der AG einseitig entscheidet, dass nicht genug Arbeit da ist, dann hat er den vollen Lohn für keine Arbeitspflicht zu zahlen. Und bei keiner Arbeitspflicht (wegen Kurzarbeit Null oder eben nicht) gibt es für die BR auch keine Pflicht, sich an- oder abzumelden.
@Pocki Nochmal, Konsequenzen hat hier m.M. nach nur der AG zu befürchten.
06.02.2024 um 17:08 Uhr
Zitat : mamagarn : Selbst wenn es keine Kurzarbeit (mit Zahlung von Kurzarbeitergeld) gibt, greift dann Annahmeverzug. Wenn der AG einseitig entscheidet, dass nicht genug Arbeit da ist, dann hat er den vollen Lohn für keine Arbeitspflicht zu zahlen.
Dies würde ich nicht einmal im Ansatz bezweifeln. Vergleich :
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Januar 1999 - Az: 9 AZR 679/97
Annahmeverzug des Arbeitgebers
-
Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt.
-
Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, OHNE daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteile vom 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; vom 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB).
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