Kostenübernahame bei Seminaren
Hallo an alle,
mein BR Gremium wurde die Tage vor einer Schwierigen Aufgabe gestellt. Es geht darum das wir unser JAV von Berlin in eine andere Stadt zu einer Schulung der WAF entsenden wollen.
Der Arbeitgeber meinte, dass die Seminarkosten bezahlt werden aber nicht in vollerhöhe die Hotelunterkunft und Verpflegung. Für seine Begründung führte er ein Gerichtsurteil auf: vgl. BAG (7. Senat), Beschluss vom 28.03.2007 – 7ABR 33/06
Der Arbeitgeber ist der Meinung das eine "vom BR nicht unterzeichnete" Reiserichtlinie ausreicht um sich darauf zu stützen.
In dem Urteil ist die rede: Das Landesarbeitsgericht hat einen Ausnahmefall, der nach § 10 Abs. 3 Satz 2 LRKG BW eine über 60 Euro hinausgehende Erstattung rechtfertigen könnte, zutreffend verneint.
und
Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass der Betriebsrat die Erstattung von weiteren Verpflegungsaufwendungen nicht verlangen kann. Nach der allgemeinen Reisekostenregelung des Arbeitgebers sind nicht die entstandenen Verpflegungsaufwendungen, sondern nur die reisebedingten Verpflegungsmehraufwendungen erstattungsfähig.
In dem Betrieb aus dem Urteil geht hervor das sie eine betriebliche Reisekostenregelung auf der Basis des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg haben.
Jetzt meine Frage, ist eine betriebliche Reisekostenregelung das gleiche wie eine vom BR nicht unterzeichnete Reiserrichtlinie.
Zu dem würde es ja bedeuteten, dass jedes Seminar bei der WAF für BR Mitglieder kosten verursachen würden die dann vom Gehalt abgezogen werden.
Wenn Schulungen in der Heimatstadt Berlin genommen werden liegt die Verpflegungspauschale am Tag bei 12€ (wenn ich mich nicht irre) bei 4 Tagen sind das 48€, die Kostet bei der WAF liegen aber bei rund 77€. oder mehr. Das ganze ohne Übernachtung im Hotel da in der Heimatstadt also Abends zu Hause schlafen. Bedeutet 29€ müsste das BR-Mitglied selber Tragen.
Eventuell habt ihr da was ich dem Arbeitgeber entgegenwerfen kann.
Viele Grüße und Dank
Community-Antworten (3)
01.02.2024 um 21:35 Uhr
Spontan, und ohne weiter in die Rechtsprechung zu schauen, meine ich, dass der AG nach den Regeln des BetrVG die volle Kosten auch für Hotel und Reise, übernehmen muss. Nur wenn z.B. zeitgleich in unmittelbarer Nähe des Betriebes das gleiche Seminar vom gleichen Anbieter angeboten wird, kann der AG darauf verweisen, dass man die kostengünstigere Lösung nehmen soll.
Das vom AG zitierte Urteil ist nicht nur ziemlich alt, es spielt auch in ein anderen Kontext, nämlich öffentlichen Dienst, wo die Vergütung von Reisekosten per Gesetz geregelt ist (war?). Es ist daher fraglich, ob der AG dieses Urteil so übertragen kann.
Der JAV (BR) kann natürlich im Vorfeld beim Arbeitsgericht die Freistellung der Kosten nach §40 BetrVG in einem Beschlußverfahren bestätigen lassen. Das kostet weder der BR nch der JAV eigenes Geld, die Rechung geht zum AG. Mancher AG gibt nach, wenn man lapidar sagt, dass man seine Position zur Kenntnis nimmt und die Sache "eben in einem Beschlussverfahren vorm Arbeitsgericht klären lässt..." Pur Wirtschaftlich gerechnet kostet ihm dann der Spaß, ungeachtet das Ergebnis, garantiert mehr als die jetzt eingesprate Hotel und Reisekosten.
Morgen werde ich noch einmal ausführlicher in der BAG-Datenbank eintauchen um zu sehen, ob es da noch neuere Rechtsprechung gibt die meine Rechtsauffassung bestätigen.
02.02.2024 um 08:19 Uhr
Als JAV-Mitglied hast du Anspruch auf die Teilnahme an Schulungen (§ 37 Abs. 6 i.V.m. § 65 Abs. 1 BetrVG). Allerdings müssen in den Seminaren Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit als Jugend- und Auszubildendenvertreter erforderlich sind. Die Erforderlichkeit ist im Einzelfall zu entscheiden. Die Kosten für deine Schulungsteilnahme muss der Arbeitgeber übernehmen (§ 40 i.V.m. § 65 Abs. 1 BetrVG). Das heißt zum einen, dass dein Arbeitsentgelt während der Schulungszeit weiter gezahlt wird, und zum anderen, dass die Kosten, die durch die Teilnahme an der Schulung entstehen, übernommen werden (Seminargebühren, Verpflegung, Übernachtung und Fahrtkosten).
https://www.waf-seminar.de/schulungsanspruch/jugend-und-auszubildendenvertretung?gad_source=1
02.02.2024 um 18:19 Uhr
@Olav HB
Vielen dank das du dir mühe gemacht hast dafür bin ich dir sehr Dankbar.
Mit dem Urteil und anderem Kontext bin ich mir halt immer noch unsicher im Urteil ist die Rede von einem Gemeinnützigen Verein. Ob ein Verein mit dem Öffentlichen Dienst gleich zu setzen ist wäre auch gut zu wissen.
Ich gebe dir zu dem recht, dass das Urteil schon ein wenig in die Jahre gekommen ist und würde Spannend finden wie man beim BAG was raussuchen kann.
@Kehler
Auch dir ein großen dank für deine Zeit und mühe. Die Rechtsprechung ist mir auch bekannt und geläufig aber das Urteil sagt halt nun mal etwas anderes als es das Gesetz hergibt.
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