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Seminarbesuch Reisezeit/Arbeitszeit

K
Küchenteufel
Feb 2024 bearbeitet

Hallo zusammen, kann mir jemand helfen bei der Frage, ob bei einem Seminarbesuch ohne Hotelübernachtung und täglicher Fahrt nach Hause, diese Reisezeit als Arbeitszeit gilt? Gerne auch mit §. Einen angenehmen Arbeitsatg noch.

220012

Community-Antworten (12)

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Tagträumer_5

31.01.2024 um 13:23 Uhr

Immer davon abhängig, welches Verkehrsmittel verwendet wird.

M
Muschelschubser

31.01.2024 um 13:29 Uhr

Es kommt auch darauf an, auf wessen Initiative das Seminar besucht wird.

Ich finde diesen Link ganz aufschlussreich:

https://www.hrworks.de/news/dienstreise-als-arbeitszeit-das-sind-die-regeln/

K
Küchenteufel

31.01.2024 um 13:41 Uhr

Danke Muschelschubser. Der Link ist ganz hilfreich.

P
Pickel

31.01.2024 um 15:20 Uhr

aber Vorsicht, die meist deutlich umfangreicheren Pausenzeiten des Seminars können dann natürlich auch gegengerechnet werden

C
celestro

31.01.2024 um 15:22 Uhr

"die meist deutlich umfangreicheren Pausenzeiten des Seminars können dann natürlich auch gegengerechnet werden"

das sehe ich nicht so (der MA kann ja nichts für diese Zeiten). Grundlage für Deine Behauptung?

K
Kehler

31.01.2024 um 16:03 Uhr

Die Pausenzeiten werden nicht angerechnet da diese vom Seminarleiter fesgelegt werden und somit zum Seminar dazu gehören. Das Thema hatten wir erst beim letzten Seminar am Bodensee.

M
Moreno

31.01.2024 um 16:12 Uhr

Oh Mann das war wieder ein Pickel! Zu der ausgleichspflichtigen Schulungszeit zählen auch während eines Schulungstags anfallende Pausen. Der Umfang des Freizeitausgleichs nach diesen Bestimmungen ist auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem entsprechenden Schulungstag begrenzt. Quelle Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04

P
Pickel

31.01.2024 um 21:07 Uhr

Celestro - wie kommst du auf das dünne Brett, dass ein Arbeitnehmer etwas „ für seine Pausenzeiten können muss“?, damit arbeitsfreie Zeit auch als Pause zu werten ist?

Kehler - Pausenzeiten werden typischerweise immer von einem Dritten festgelegt. Das bedeutet aber keinesfalls, dass dies keine Pause sei.

Moreno - du verwechselst hier etwas. Die Pausen führen unfraglich nicht dazu, dass minus-Zeit entsteht. Wenn man aber Mehrarbeit geltend machen möchte, da man vermeintlich mehr als vertraglich vereinbart gearbeitet habe, geht es immer um die zusätzlich erbrachte netto Arbeitszeit. Und dabei werden Pausen selbstverständlich gegengerechnet

T
Tagträumer_5

31.01.2024 um 21:17 Uhr

Logische Sache, wäre ja noch schöner, dass MA Pausenzeit bezahlt bekommen, Kohle für nix sozusagen. Wobei wir da nicht weit weg vom BR wären ...

C
celestro

01.02.2024 um 02:01 Uhr

@Pickel

wenn Du die sehr klare und schon gepostete Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes nicht verstehst, ist jedes weitere Wort völlig überflüssig. Daher noch ein letzter Versuch, damit Du Deine falsche Sichtweise korrigieren kannst:

"Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung umfasst entgegen der Auffassung der Beklagten neben den reinen Schulungszeiten auch die während des Schulungstags anfallenden Pausen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG, wonach die Absätze 2 und 3 entsprechend gelten für die "Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen" und nicht nur für die Schulungs- und Bildungszeiten. Die Teilnahme an einer Veranstaltung wird zeitlich begrenzt durch deren Beginn und Ende. Deshalb erfasst die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung die Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Schulung an dem betreffenden Schulungstag. Dazu gehören auch die während dieser Zeit anfallenden Pausen. Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Regelung über den Anspruch teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder auf bezahlte Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für die außerhalb ihrer Arbeitszeit liegenden Schulungszeiten. Dadurch soll verhindert werden, dass teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder ein größeres Freizeitopfer anlässlich der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen erbringen müssen als vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder (BT- Drucks. 14/5741 S. 41)."

und ganz besonders:

"Dieser Regelungszweck gebietet es, die zwischen Beginn und Ende der Schulung an dem betreffenden Schulungstag liegende Zeit insgesamt und ohne Abzug der während der Schulung anfallenden Pausen als Zeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung zu berücksichtigen."

Capito?

P
Pickel

01.02.2024 um 08:17 Uhr

Celestro, merkst du es denn nicht selber? Das Gericht urteilt hier aufgrund zweier Spezialvorschriften, um die es im aktuellen Fall nicht geht:

  • Benachteiligungsverbot durch BR-Arbeit
  • Benachteiligungsverbot bei Teilzeit.

Allein der Schlusssatz hätte auch dir verdeutlichen müssen, dass das Urteil einen völlig anderen Fall abdecken soll.

Auf deinen Einwand oben, dass man für die Pausen schließlich selber nichts könne, gehst du gar nicht mehr ein. Hat das Gründe?

*vom Administrator angepasst

K
Kehler

01.02.2024 um 08:28 Uhr

Noch einer (Pickel) der meint er wäre schlauer als Arbeitsrechtler (Anwälte)

<((((*>

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