BR - Ersatzmitglied, nun Verleih an anderen Betrieb?
Ich bin 2022 auf einen Nachrücker- Listenplatz gewählt worden und werde als Ersatzmitglied ca 4x im Jahr zur Betriebsratssitzung nachgeladen. Nun geht der AG in Richtung Arbeitnehmerüberlassung und möchte einzelne MA, u.a. mich, an einen Kunden ausleihen. Wir haben dazu keinen Änderungsvertrag erhalten, nur eine Job Title - Harmonisierung, da die Stelle eine vergleichbare Tätigkeit umfasst. An sich bin ich mit dieser Überlassung an den Kunden auch einverstanden, stelle mir jedoch die Frage: Verliere ich dadurch mein passives Wahlrecht und müsste meinen Listenplatz aufgeben wenn das so durchexerziert wird?
Community-Antworten (7)
29.01.2024 um 22:08 Uhr
schau mal hier:
https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/arbeitnehmerueberlassung
da wird am Ende Deine Frage beantwortet, aber da steht auch noch viel mehr, was Du wissen solltest.
29.01.2024 um 23:11 Uhr
Vielen Dank für den link! Leider finde ich da keine direkte Antwort. Im Entleibetrieb hat man anscheinend ein Stimmrecht, aber wie es sich mit dem (passiven) Wahlrecht im Verleihbetrieb aussieht finde ich dort nicht? Es ist außerdem weiter oben gesagt dass Betriebsversammlungen des Entleihbetriebes besucht werden dürfen - aber wie sieht es mit ebensolchen des Verleihbetriebes aus? Hinzufügen möchte ich dass nur ein kleiner Teil der Belegschaft aus einer speziellen Abteilung verliehen werden soll, das Gros der MA des Verleihbetriebes wird regulär, nicht im Sinne eines Verleihnodells, beschäftigt.
29.01.2024 um 23:39 Uhr
Ich bin selbst in einem Unternehmen mit Arbeitnehmerüberlassung im Betriebsrat, kann also aus eigener Erfahrung berichten.
Zunächst die Position in Bezug auf Dein Arbeitgeber: Dort bist Du im BR (als Ersatz) und hast dort alle Rechte (und Pflichten) die aus dieser Aufgabe kommen. So hast Du Kündigungsshcutz wenn Du regelmäßig aufgerufen wirst, hast das Recht auf Freistellung von Deiner Tätigkeit für die Vorbereitung, Teilnahme an, und Nachbereitung von Sitzungen usw. Wie immer muss man als BR-Mitglied die Abwägung treffen ob die betriebliche Belangen schwerer wiegen als die Aufgaben im BR, wobei die Waage grundsätzlich dazu neigt in Richtung "BR" auszuschlagen. Wenn Du verantwortungsbewußt die Abwägung machst ob die Tätigkeit in dem Augenblick erforderlich und zu dem Ergebnis kommst, dass es so ist, dann sollst Du die Aufgabe wahrnehmen. Wie immer, beim Vorgesetzten (auch beim Entleiher!) abmelden mit eine voraussichtlichen Dauer. Die Teilnahme an Sitzungen, Betriebsversammlungen oder Fortbildungen sind selbstverständlich, das mag de Entleiher nicht nett finden, aber das sollte nicht dein Problem sein. Stärker noch, wenn der Entleiher Dich daran hindern will, kann er ein ernstes Problem wegen Behinderung von Betriebsratsarbeit bekommen.
Dann die Position in Bezug auf den Entleiher: Wie vorhin schon geschrieben, der muss die Rechte die Du hast in deine Firma respektieren. Sollte das ein Problem sein, hat er das mit Dein Chef in de Firma zu klären. Du hast ebenfalls das Stimmrecht beim Entleiher in BR-Wahlen.
Die Aufgaben der unterschiedlichen BRs für Dich trennt man wie folgt: Alles was Dein Arbeisverhältnis angeht (Vergütung, Stunden, usw.) fällt unter die Zuständigkeit des BRs des Arbeitgebers. Alles was die tatsächlichen Arbeit beim Entleiher angeht (Pausen, Aufgaben, usw.) liegt im Zuständigkeitsbereich des anderen BRs. Es kann sinnvoll sein, dass die BRs des Verleihers und die des Entleihers sich kurzschließen um eventuell zu vermeiden, dass die AGs sie gegeneinander ausspielen.
Im übrigen gehe ich davon aus, dass dein Arbeitgeber eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung hat und es eine ordentliche Vereinbarung in Bezug auf die Überlassung gibt. Diese kann der BR des Arbeitgebers natürlich einsehen. Der BR des Entleihers muss der Einsatz von Leiharbeitnehmer*Innen grundsätzlich zustimmen.
29.01.2024 um 23:40 Uhr
Ach ja, Du hast das Recht Betriebsversammlungen sowohl vom Verleiher als auch vom Entleiher zu besuchen.
30.01.2024 um 00:50 Uhr
"Leider finde ich da keine direkte Antwort. Im Entleibetrieb hat man anscheinend ein Stimmrecht, aber wie es sich mit dem (passiven) Wahlrecht im Verleihbetrieb aussieht finde ich dort nicht?"
Doch ... direkt im ersten Satz zum Thema:
"Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers (§ 14 Abs. 1 AÜG)."
und als BRM sollte Dir klar sein, was das heißt.
30.01.2024 um 14:06 Uhr
Zitat AN 123 : Nun geht der AG in Richtung Arbeitnehmerüberlassung und möchte einzelne MA, u.a. mich, an einen Kunden ausleihen.
Wenn der AG einzelne MA im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe entsenden will, handelt es sich meiner Rechtsauffassung nach um eine Versetzung, wobei selbstverständlich Euer BR nach §99 BetrVG zu beteiligen ist.
Zitat AN 123 : Wir haben dazu keinen Änderungsvertrag erhalten, ............
Ich würde Dir und den anderen Kollegen auch empfehlen, einen solchen zu unterschreiben, sofern Euer AG damit um die Ecke kommt.
30.01.2024 um 15:49 Uhr
Vielen Dank für die zahlreichen hilfreichen Antworten!
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