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Konzernleihe an Tochter durch BV

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Sparky00
Jul 2020 bearbeitet

Hallo zusammen,

unser Unternehmen möchte über Konzernleihe Mitarbeiter an eine Tochtergesellschaft verleihen. 2 Bereiche sollen an die Tochter ausgegliedert werden. In den 2 Bereichen (Logistik Wareneingang und Warenausgang) arbeiten gerade noch unsere Stammbeschäftigten (einer davon bin ich). Es ist aber zu wenig Personal da um alles dort abzudecken. Neues wird nicht mehr für diese Bereiche eingestellt. Jetzt soll es die Tochter mit ihrem Personal übernehmen. Unsere Stammbeschäftigten die jetzt noch da sind, sollen für eine Zeit von 2 Jahren an die Bereiche per Konzernleihe verliehen werden. Eine AÜG Erlaubnis lieg vor. Den Stammbeschäftigten wurde angeboten das zu machen, um einen reibungslosen Ablauf und eine saubere Umstellung zu gewährleisten. Obolus sollte auch gezahlt werden. Keiner der Stammbeschäftigten hat dem zugestimmt. Jetzt ist man auf den BR zugegangen. Man schlägt eine Betriebsvereinbarung vor, die genau das vorsieht was man den Beschäftigten auch angeboten hat. Nur geregelt über BV. Als Gegenleistung wurde eine Standortsicherung ausgehandelt.

Und jetzt die eigentliche Frage: Betriebsvereinbarung (BV) hin oder her, kann man so etwas über eine BV regeln und dann Stammpersonal einfach verleihen? Laut den Arbeitsverträgen der Kollegen ist ein Verleih nicht vorgesehen. Von einem Bekannten der ehrliches erlebt hat in seinem Betrieb heißt es, diejenigen die den Mund gehalten haben, wurden am Ende verliehen. Und den anderen ein Wechsel in einen anderen Bereich angeboten bzw. nahe gelegt.

Muss man BV hin oder her nicht einer solchen Konzernleihe trotzdem persönlich zustimmen. Ansonsten hat sie doch keine Gültigkeit. Durch eine solche BV werden doch die Stammmitarbeiter schlechter gestellt. Und eine Schlechterstellung erfordert doch einer persönlichen Zustimmung durch jeden Mitarbeiter (hier sollen aus StammMA Leiharbeiter werden für 2 Jahre). Oder sehe ich das falsch?

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Community-Antworten (7)

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wdliss

17.07.2020 um 09:51 Uhr

Ich versteh leider noch nicht, worin die Schlechterstellung bestehen soll? Es gibt eine Zulage ("Obolus sollte auch gezahlt werden") und Standortsicherung. Das einzige was du bisher angeführt hast ist der Begriff "Leiharbeiter"!?

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Kjarrigan

17.07.2020 um 10:00 Uhr

Die BV regelt das Kollektivrechtliche - also sozusagen allgemein, das die Konzernleihe überhaupt möglich ist. Daneben gibt es immer die individualrechtliche Seite, sprich in deinem AV müsste etwas zu Versetzung, Verleihe oder ähnliches drinstehen bzw. wenn da nichts drinsteht muss / sollte es ergänzt werden. Und für die Ergänzung ist dein Einverständnis nötig.

Also mal den AV lesen was genau vereinbart ist.

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Sparky00

17.07.2020 um 12:43 Uhr

Ergänzung: der Obolus ist mit der Standortsicherung raus

Danke. Darauf wollte ich hinaus, die brauchen unsere Einverständnisse.

Die Konzernleihe im Logistik Bereich ist doch nur der Anfang. Das ist die erste Einfalls Tür und in 5 Jahren geht es mit Teilen der Produktion weiter!!!

Ich bin mir nicht sicher auf welcher vertraglichen Basis es geregelt wird. Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag, beides will ich bei uns nicht haben. Das ist der Anfang von der Spaltung der Belegschaft

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paula

17.07.2020 um 12:49 Uhr

man muss ganz klar wie Kjarrigan schon beschrieben trennen. Ich kann hier nur jedem MA raten das auch mal mit einem Anwalt zu diskutieren, wenn man Nachteile befürchtet. Das Problem ist, dass der AG leider Gestaltungsmöglichkeiten hat. Kenne auch einen Betrieb sehr gut, wo der AG eine GmbH so umfunktionieren hat und jeder MA der nicht mitgezogen hat, hatte am Ende eine Kündigung auf dem Tisch, da man dann entsprechende Aufgaben hat wegfallen lassen oder verlagert hat (ohne dabei einen Betriebsübergang zu schaffen). Also hier kann Musik drin sein. Daher sollte der AN seine Optionen, aber auch Risiken kennen

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krambambuli

18.07.2020 um 10:33 Uhr

Wenn ein AN (kein Leih-AN) von Betrieb A nach B verliehen wird, ist das doch zumindest mal ein Anlass zu prüfen, ob Versetzungen vorliegen.

Auch zu Hinterfragen wäre, ob wegen der Änderung der Betriebsorganisation eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorliegt.

T
Thomas63

20.07.2020 um 10:53 Uhr

Was Du beschreibst ist teils komplex teils emotional. (was verständlich ist) Ich würde als BR-Vorsitzender bei uns als erstes einen Beschluss fassen lassen um einen Anwalt hinzuzuziehen. Mit fachlicher Hilfe kann man anschließend die Mitarbeiter beraten und auf Risiken hinweisen oder auch entwarnung geben, jenachdem. Der einzelne MA kann hinterher immernoch entscheiden ob er selbst rechtliche Schritte einlegen möchte. Sprich mit eurem BR. Sachlich fachliche Beratung und kommunikation mit den betroffenen MA ist das beste Mittel um Aufklärung zu schaffen und Gerüchten vorzubeugen.

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Sparky00

20.07.2020 um 12:22 Uhr

Ich danke Euch allen für euren Rat. Wir müssen die Situation jetzt erstmal beobachten. Man ist jetzt im Austausch mit dem AG. Von den Mitarbeitern hat sich bisher keiner bereiterklärt eine solche Zusatzvereinbarung zu unterschreiben. Mal schauen wies weitergeht

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