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AÜ: Informationsrecht des Verleih-BR zur Wahrung von EqualPay

V
VerleiheihBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Gemeinde, ich bin BR in einer etwas verzwickten Situation, die ich hier an dieser Stelle nicht ganz offenlegen kann und möchte. Im Kern ist es so, dass ich BR in einer GmbH bin, deren einziger Zweck es ist, Personal an das Mutterhaus (öD, ergo Personalrat) zu überlassen (also Arbeitnehmerüberlassung). Die GF sind GF beider "Betriebe" in Personalunion.

Nun eines der Dilemmata: Der GF des Mutterhauses (also Entleiher) verbietet dem BR des Verleihers mit Mitarbeitern des Mutterhauses BR-Themen zu besprechen. Hier wird der BR angewiesen, Themen an den PR zu übermitteln, damit dieser sich darum kümmert.

Nehmen wir nun den Fall Bezahlung... Zum einen ist EqualPay ein hohes Gebot bei Arbeitnehmerüberlassung. Die Aufgabe, eine entsprechende Anpassung des Gehalts an die Kollegen der Stammbelegschaft mit ähnlichen Aufgaben zu bekommen ist jedoch individualrechtlich durchzuboxen. (Anmerkung am Rande: Es ist natürlich die GmbH, welche die Gehälter der Verleih-AN zahlt). Aufgrund des Glaubens der GF und der Personalabteilung des Entleihers, dass die GmbH durch die "volle Integration in das und Gleichstellung im" Mutterhaus den organisatorischen Abläufen des Mutterhauses unterliegt, werden die Gehälter der Verleih-AN durch die direkten Vorgesetzten (Entleiher) beeinflusst. Da praktischerweise die GFs identisch sind, ist eine Genehminug oder Ablehnung der vorgeschlagenen Gehaltserhöhung durch die Vorgesetzten beim Entleiher leicht in der GmbH argumentiert. Nun steht bald eine Entfristung eines Mitarbeitenden an, welcher schwach eingruppiert ist. Wir als BR wollen einer Entfristung jedoch nur zustimmen, wenn das Gehalt an die Kollegen der Abteilung angepasst wird. Zu diesem Zweck würden wir a) gerne mit dem Vorgesetzten die Leistungen und Aufagben des Mitarbeitenden besprechen, um festzustellen, ob der Tätigkeitsbereich sich mit dem der Kollegen deckt (was wir aber nicht "dürfen", weil die GF es dem BR verboten hat) b) im Zuge des EqualPay darauf hinweisen, dass gleiche Tätigkeit gleich zu entlohnen ist (was wir schon einmal versucht haben, aber argumentiert bekamen, dass ja keine zwei Leite die identischen Tätigkeiten machen, also jeder individuell entlohnt wird).

  1. Darf der Verleih-BR also mit Entleih-AN reden, um Informationen über Verleih-AN zu bekommen?
  2. Dürfen Entleih-AN überhaupt (ob vorgesetzt oder Kollege) Informationen über bezogenens Gehalt der Verleih-AN bekommen (und somit eine Gehaltserhöhung vorschlagen)
  3. Kommt der Verleih-BR irgendwie an das Recht, zur Wahrung des EqualPays die Gehälter der Entleih-AN zu bekommen?
  4. Hat der Entleih-Betrieb überhaupt etwas mit der Gehaltsgestaltung der Verleih-AN zu tun (also z.B. Personalklausur des Entleihers, auf der die Gehaltserhöhungen der Verleih-AN besprochen werden), oder kann man als Verleih-BR (z.B. im Rahmen des Datenschutzes) solche Strukturen "zerschlagen"?

Vielen Dank für die rege Diskussion, die sich hoffentlich ergibt.

Mit freundlichen Grüßen

Verleih_BR

1.30203

Community-Antworten (3)

M
Matze

06.08.2014 um 10:30 Uhr

Habt Ihr keinen Gesamtbetriebsrat (§47 BetrVG)? Der Informationsaustausch zwischen den Betriebsräten wäre dann möglich.

A
Arkalus

06.08.2014 um 10:34 Uhr

Hallo VerleiheihBR,

verstehe ich es richtig, das die GF des Entleihers euch (der Verleih-BR) verbietet mit Mitarbeitern des Mutterhauses zu sprechen? Hier sehe ich durchaus das Hausrecht der GF, dh. wenn gespräche stattfinden sollten diese mit Fingerspitzengefühl und inoffiziell geführt werden. Die GF kann euch als Verleih-BR nicht verbieten mit den verliehenen Arbeitskräften zu sprechen. Ihr seid für diese Arbeitnehmer zuständig!

Letztlich werdet ihr nur mit dem PR/BR des Entleihbetriebes zusammen etwas erreichen können.

  1. gehe ich davon aus, das "Vorgesetzte" des Entleihbetriebes solche persönlichen Daten wie Gehalt nicht zu erhalten haben. Lasst euch von der GF doch mal offen legen, wer welche persönlichen Daten eurer Mitarbeiter erhält und zu welchem Zewck. Von daausgehend habt ihr dann ggf. einen Ansatzpunkt.

zu 3. Via § 80 Abs. 1 BetrVG und § 10 Abs. 4 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) seid ihr mit Zuständig:

„Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren."

GGF sind entleichungen an andere Betriebe bei euch mitbestimmungspflichtig (Versetzung?) wenn ja, könntet ihr hierüber versuchen Druck aufzubauen. Eine andere Frage ist (das war bei uns zumindest mal ein Thema): Darf die GMBH eigentlich Arbeitnehmer an andere Unternehmen überlassen?

V
VerleiherBR

06.08.2014 um 11:39 Uhr

Hallo zusammen und schon einmal vielen Dank für die Antworten...

@Matze Ein Gesamtbetriebsrat ist aufgrund der verschiedenen - nennen wir es mal pauschal - Gesellschaftsformen nicht möglich. GmbH (Privat) und öffentliche Hand...das passt nicht.

@arkalus

  1. Zum Thema Hausrecht gebe ich nur bedingt recht...der VerleihBR darf (bereits durch Arbeitsgerichte bestätigt) die Arbeitsstätten im Entleih-Betrieb besichtigen. Daran kann ihn der GF des Entleihers nicht hindern. Unsere Situation ist noch ein wenig anders...(hier haben bereits mehrere Anwälte die Händer über dem Kopf zusammengeschlagen)...die GmbH ist quasi nicht existent...die Verleihmitarbeiter sind vollständig in die Strukturen des Entleihers eingebunden (nur eben nicht vertraglich)...wir erwarten mit Hochpsannung (und Sorge) ein Grundsatzurteil zum Thema "vorübergehnde" Überlassung. Die Frage der Kommunikation lautet daher, wie bekomme ich verwertbare Informationen über Mitarbeiter? Als Kolelge sehe ich, wie eine Person arbeitet...diese Informationen stehen mir argumentativ aber nicht als BR zur Verfügung, weil ich quasi nur subjektive Eindrücke als Grundlage der Beurteilung habe. Wie kann ich also sagen: Liebe GF, der Mitarbeitende A (Verleih) hat im Rahmen des EqualPay den gleichen Gehaltsanspruch des Mitarbeitenden B (Entleih) ... ohne dabei zu wissen ... wie viel verdient B überhaupt, macht B das gleiche wie A (oder macht A vielleicht sogar höherwertige Tätigkeiten; gerade bei der Enfristung kann der BR an der Gehaltsschraube "mitdrehen" - besonders da Entfristung vor Neueinstellung gilt, also erst einmal kein neuer Mitarbeitender im Falle eines Vertragsendes nachrücken könnte)

zu 2) Durch unser "lustiges" Konstrukt sind die Vorgesetzten natürlich ersteinmal auch die Kollegen des BR. Wer sich unsere Konstellation ansieht wird nicht feststellen können, wer Verleihmitarbeiter ist und wer Stammbelegschaft ist. So wird es organisatorisch auch gehandhabt. Die Personalabteilung und alle Vorgesetzten "tun" einfach so, als wären die Verleihmitarbeiter Stammbelegschaft. Somit bekommen alle Führungskräfte/Vorgesetzten des Entleihbetriebs die gleichen Informationen über die Verleihmitarbeiter, die sich auch über die Stammbelegschaft bekommen (das Gebaren, dass der Entleiher in einem Gremium aus Entleih-Vorgesetzten darüber entscheidet, ob der Verleih-AN beim Verleiher eine Gehaltserhöhung bekommt zeigt das ja schon ganz deutlich).

zu 3) Es gibt nur einen Entleiher. Zum Thema Versetzung haben wir die Mitbestimmung auch schon prüfen lassen und konnten feststellen, dass wir im Fall der Fälle, dass sich das Tätigkeitsfeld des verliehen Kollegen innerhalb des Entleihers ändert ebenfalls in der Mitbestimmung sind. Organisatorisch hingegen (wenn z.B. neue Stellen geschaffen werden) ist der PR zuständig. Eine Erlaubnis zur AÜ ist in der Tat gegeben (hier streitet man sich ja derzeit - wie weiter oben schon angemerkt - über das Wörtchen "vorübergehend". Zu §80 Abs1 und §10 Abs. 4 Satz 1 ... das ist tatsächlich weitestgehend so gegeben - zumindest in den offensichtlichen Bedingungen, die wir als Kollegen der Stammbelegschaft mitbekommen. Das relevante hingegen ist jedoch Vertragliches (Individualrechtliches), an das weder PR noch BR rankommen. So kennt der BR z.B. die Gehälter der GmbH'ler, der PR die der Stammbelegschaft. Miteinander reden über diese Daten dürfen die beiden nicht. Der BR kann sich kein Bild über die Qualifikation des verliehenen ANs machen, da er nciht mit den Vorgesetzten des Entleihers reden darf, der PR hingegen hat theoretisch keinen Einfluß auf die Gehaltssituation der Verleih-AN ... someit weiß jeder, dass eigentlich EqualPay einzuhalten ist, praktisch hingegen stehen den jeweiligen Gremien die notwendigen Informationen nicht zur Verfügung (womit wir wieder beim individualrechtlichen Einzelkämpfern wären, die allesamt ihren EqualPay-Anspruch geltend machen müssen).

Aufgrund dieser interessanten Struktur traf die GF die Gründung eines BR (neben dem PR) wie ein Schlag.

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