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Hinweisgeberschutzgesetz, Meldestelle in internationalem Unternehmen

M
Malcolm83
Jan 2024 bearbeitet

Hallo, Ich arbeite in einem deutschen Unternehmen das eine Tochtergesellschaft einer Amerikanischen Firma ist. Die GL will die Meldestelle in der Mutterfirma einrichten. Hierfür soll eine E-Mail Adresse und Telefonnummer eingerichtet werden auf die nur Personen der Meldestelle Zugriff haben. Soweit so gut... allerdings Ist in der Meldestelle kein deutschsprachiger Mitarbeiter. Die GL argumentiert, dass Meldungen die in Textform eingehen, übersetzt werden können. Außerdem würde die Meldestelle einem externen deutschsprachigen Anwalt zur Übersetzung hinzuziehen (der nicht Teil der Meldestelle ist aber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist) , sobald dies erforderlich ist. Reicht das für eine Meldestelle aus, oder muss die Meldestelle mit einer deutschsprachigen Person besetzt werden?

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Community-Antworten (7)

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RudiRadeberger

26.01.2024 um 17:20 Uhr

Das ist meiner Meinung nach ausreichend.

Der Gesetzgeber fordert, dass Mitarbeitende in Tochterunternehmen Meldungen in ihrer, im Unternehmen vorherrschenden Arbeitssprache machen können. Das dürfte bei euch Deutsch sein. Der Empfänger muss sich dann mittels technischer Einrichtungen oder der entsprechenden Expertise ( deutschsprachiger Anwalt) diese Nachrichten in seine Sprache übersetzen.

Alles andere wäre angesichts von ca. 7.000 auf der Welt gesprochenen Sprachen für einen global agierenden Konzern auch nicht umsetzbar.

OH
Olav HB

26.01.2024 um 17:32 Uhr

Der Sitz des Beauftragten ist unerheblich, vorgeschrieben ist, dass einer benannt worden ist. Es muss sichergestllt werden, dass die Anforderungen erfüllt werden.

Alternativ zum Beauftragten kann man sich als Arbeitnehmer*In jeder Zeit mit ein formellen Beschwerde beim Betriebsrat melden. Diese ist dann verpflichtet die Beschwerde nachzugehen und (wenn möglich) Abhilfe zu schaffen. Vorteil hierbei ist, dass der AG nicht hinten herum wegen ein Verstoß gegen die Loyalitätspflicht (Nebenplicht aus dem Arbeitsvertrag) das Arbeitsverhältnis beenden kann.

Nach §19 HinSchG kann man die Meldung aber auch beim Hinweisgeberschutzbeauftragten des Bundes oder, wenn bereits eingerichtet, gem § 20 ff. bei andere externe Meldestellen einreichen.

T
Tagträumer_5

26.01.2024 um 18:56 Uhr

@TE ... was soll die Frage, hast Du mit der Entscheidung des AG ein Problem? Worauf zielt die Frage ab?

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Malcolm83

26.01.2024 um 19:32 Uhr

Die Frage zielt lediglich darauf ab ob das so Rechtens ist, da ich mir in dem Fall nicht so sicher bin. Mir geht’s nur darum hier Einschätzungen von Kollegen einzuholen die in der Thematik besser drin sind

T
Tagträumer_5

26.01.2024 um 19:35 Uhr

Sollte sich der AG nicht darum Gedanken machen? Wovor hast Du konkret Angst, was soll passieren?

M
Malcolm83

26.01.2024 um 19:47 Uhr

Naja, als BR hat man ja ein Mitbestimmungsrecht was das Einrichten der Meldekanäle angeht. Ich will das schon ordentlich machen. Die Befürchtung ist, dass nicht Englisch Sprachige Mitarbeiter Hemmungen haben einen Meldekanal zu nutzen, der keinen Muttersprachler als direkte Ansprechperson hat. Aber evtl. sehe ich das auch zu streng.

J
jutti1965

29.01.2024 um 07:39 Uhr

wenn ein MA der eigenen Meldestelle nicht vertraut hat er immer noch die Möglichkeit über die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz eine Anzeige zu machen. Auch hat jedes Bundesland nochmals eine Meldestelle.

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